$ 133. Schutz der Freiheit der Person. 405
Menschenware Es ergab sich (namentlich auch infolge der kolonisatorischen
Tätigkeit in Afrika) für die Mächte neuerlich die Aufgabe, dem Sklavenhandel
und dem im Innern von Afrika betriebenen Sklavenraub (Sklavenjagden) mit
entsprechenden Maßregeln entgegenzutreten. Die einschlägigen Bestrebungen
fanden ihre Förderung in der Berliner Generalakte vom 26. Febr. 1885.1)
Diese Ausdehnung der Maßregeln?) durch die Kongoakte war dadurch
möglich geworden, daß die von mehreren Seiten seit 1815 laut gewordenen
Bedenken gegen die unvermeidlichen Beschränkungen der Meeresfreiheit ge-
schwunden waren. Die Kongoakte schuf übrigens entsprechende Garantien
gegen Mißbrauch der den offiziellen Kreuzern der Signatare übertragenen
Vollmachten.
3. Den Abschluß der Aktion der Mächte bilden die Verhandlungen der
Brüsseler Konferenz (1889), deren Ergebnis in der Generalakte vom
2. Juli 1890 (ratifiziert am 2. Januar 1892)3) niedergelegt ist. Die Brüsseler
Generalakte enthält (in ihren 100 Artikeln) eine abschließende Kodi-
fikation der völkerrechtlichen Bestimmungen über die Bekämpfung des
Sklavenhandels zu Lande und zur See. Für die Weiterbildung des durch
diese Akte geschaffenen Rechtszustandes wurde das Institut für internationales
Recht tätig).
4. Die Genoralakte behandelt den Stoff in sieben Kapiteln:
Kap. I enthält Vorschriften über die Maßregeln zur Unterdrückung des Sklavenhandels
in den Ursprungsländern. Zu diesem Zwecke, insbesondere zur Sperrung der dem Sklaven-
handel dienenden Straßen werden feste Stationen und Schutzhäfen für die auf den Gewässern
einzurichtenden Kreuzerfahrten angelegt. — In Art. 5 verpflichten sich die Signatare, Straf-
bestimmuungen zu erlassen bezw. ihre Strafgesetze auszudehnen auf die Veranstalter
und Teilnehmer von Menschenjagden, ferner auf diejenigen, welche sich der Ver-
stümmlung von Erwachsenen und Kindern männlichen Geschlechts schuldig machen, und auf
alle Teilnehmer am gewaltsamen Sklavenfange, sowie anderseits die Bestimmungen über die
Vergehungen gegen die persönliche Freiheit auf die Sklavenhändler, Führer und Transporteure
für anwendbar zu erklären.?)
1) Darüber vgl. insbesondere v. Martitz, A.f.ö.R. 1, Iff. Art.9 erklärt: „Da nach
den Grundsätzen des Völkerrechts ... . der Sklavenhandel verboten ist, und die Operationen,
welche zu Lande oder zur See diesem Handel Sklaven zuführen, ebenfalls als verboten
anzusehen sind, so erklären die Mächte, welche in den das konventionelle Kongobecken bil-
denden Gebieten Souveränetätsrechte oder einen Einfluß ausüben oder ausüben werden, daß
diese Gebiete weder als Markt noch als Durchgangsstraße für den Handel mit Sklaven,
gleichviel welcher Rasse, benutzt werden sollen. Jede dieser Mächte verpflichtet sich zur
Anwendung aller ihr zu Gebote stehenden Mittel, um diesem Handel ein Ende zu machen
und diejenigen, welche ihm obliegen, zu bestrafen.“
2) Vgl. v. Martitz a.a. 0.34 und Stoerk HH Il, 502ff.
3) In Wirksamkeit getreten am 2. April 1892. Deutsches Rgbl. 1892, S. 805 und bei
Fleischmann, 226; NRG (2 8.) XVI, 30; Descamps, L’Afrique nouvelle, 221, 542, 550 sq.;
Die „Denkschrift* in den stenographischen Berichten des deutschen Reichstags, Session 1890/92,
Anlagenband IV, 2697.
4) Vgl. Annuaire XI, 235sq., XII, 184sq., XIII, 36; 335, 344 (Denkschrift und Entwurf
eines Reglements von Engelhardt und F. v. Martens — Entwurf eines Seepolizeireglements
betreffend Negerschiffe.
5) Deutsches Reichsgesetz betr. die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels
vom 28. Juli 1895 (RGBI. 415); dazu Gareis in den Verhandlungen des Reichstags 1879