4()6 Siebentes Buch. Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten etc. 8 134.
Kap. [I behandelt den Sklavenhandel zu Lande.
Kap. III betrifft die Verhinderung des Sklavenhandels zur See u. z. vor allem
durch Abgrenzung des Seepolizeibezirks (Art. 21), innerhalb dessen das wechselseitige Recht
des Besuchs, der Durchsuchung und Beschlagnahme von Schiffen (unter 500 Tonnen Gehalt)
den Kriegsschiffen der Signatare eingeräumt ist. Mit Rücksicht auf Frankreich, das den
Quintupelvertrag v J. 1841 nicht ralifiziert hatte, ist bestimmt, daß die Prüfung der Schiffs-
ladung oder die Durchsuchung (visite) nur erfolgen darf, wenn der Staat, dem das verdächtige
Schiff seiner Flagge nach angehört, dieses Recht dem Staate des anhaltenden Kreuzers cin-
geräumt hat. Das angehaltene Schiff ist (vorausgesetzt, daß der Verdacht sich bestätigt hatı
in den nächsten Hafen derjenigen Macht abzuführen, der es seiner Flagge nach angehört. Die
Behörde, der das saisierte Schiff übergeben worden ist, hat eine Untersuchung einzuleiten.
Ergibt die Untersuchung das Vorhandensein des Tatbestands des Sklavenhandels, so bleibt
das Schiff unter Seyuestration der Untersuchungsbehörde; Schiffer und Mannschaften werden
den kompetenten Gerichten ihrer Flagge überwiesen. War die Anhaltung ungerechtfertigt,
so hat das Schiff Anspruch auf Schadensersatz gegen die Regierung des Kreuzers. In Streit-
fällen betreffs der Entschädigungsfrage ist die schiedsgerichtliche Entscheidung in Aussicht
genommen.
Kap. IV handelt von den Ländern, in denen die Haussklaverei derzeit noch ge-
stattet ist. Die Regierungen dieser Länder (Türkei, Persien Zanzibar, Liberia), die der Gencral-
akte beigetreten sind, haben die Pflicht übernommen, Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr afri-
kanischer Sklaven, wie auch den Handel mit diesen zu verhindern.
Kap. V normiert die Errichtung des internationalen maritimen Bureaus in
Zanzibar und des bureau de la repression de la traite in Brüssel (Art. 82), einer
Zentralstelle für den Austausch der auf den Sklavenhandel bezüglichen Urkunden und Aus-
künfte unter den Regierungen.
Kap. VI normiert die Teberwachung und Einschränkung des Handels mit Spirituoren.
Kap. VII enthält die Schlußbestimmungen.
5. Die Generalakte ist durch einige Einzelverträge ergänzt, so z. B. durch den englisch-
egyptischen Vertrag vom 21. November 1895.
II. Die Bekämpfung des sog. Labor Trade!) — der listigen und ge-
waltsamen Anwerbung und Verbringung chinesischer Kulis nach West-
indien und Südamerika, sowie des Handels mit polynesischen Kontrakt-
arbeitern (sog. Kanaken) nach Queensland, den Fidschi- und Gesellschafts-
inseln — vollzieht sich bisher lediglich mit den Mitteln nationaler Gesetz-
gebung und Verwaltung. Ein französisch-englischer Vertrag vom 1. Juli 1861
regelt u. a. die Bedingungen der Einwanderung indischer Kulis in die fran-
zösischen Kolonien. Eine kollektive Aktion der Mächte ist noch nicht erfolgt:
Anlaß dazu ist wohl vorhanden, denn dieser Handel unterscheidet sich nicht
wesentlich vom Sklavenhandel.
$ 134. 3. Schutz sittlicher Interessen und Förderung charitativer
Bestrebungen. 1. Bekämpfung des Frauenhandels?) (traite blanche,
white slave traffic). Bezüglich der Bekämpfung des Sklavenhandels hat
eine wesentlich ethische Bewegung zum Schutz der persönlichen Freiheit
Stenograph. Ber. 1180, ferner Verhandl. 1891 Stenograph. Ber. 70. Scherling a.a. 0. 47ff.
(auch bezüglich der Entstehung des Gesetzes).
1) Sartorius v. Waltershausen in Conrad’s Hdwb. d. Staatsw. V, 436; Cailleux,
La question chinoise etc. (1899); Sauvin, Un royaume polyn6eien p. 263.
2) Siehe meine Abh. im Gerichtssaal LXIV, 22ff. uud die dort allegierte Literatur
und angeführten Stellen in den Mitteilungen der Internationalen kriminalistischen Vereinigung
(X und XI).