Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

$ 135. Schutz des Urheberrechts. 409 
5) Der Fürsorge für die Armen dienen derzeit zahlreiche Einzel- 
verträge (insbesondere der Nachbarstaaten, so z. B. der deutsch-schweizerische 
Vertrag vom 31. Mai 1890) betr. die Unterstützung hilfsbedürftiger Staats- 
angehöriger, und Jurisdiktions- und Rechtshilfeverträge in der Richtung der 
Gewährung des sog. Armenrechts. 
$ 135. 4. Schutz des Urheberrechts!) Ein überaus fruchtbares Feld 
kollektiver Wirksamkeit der Kulturstaaten bietet der Schutz der wissenschaft- 
lichen, literarischen und künstlerischen Leistungen gegen unbefugten Nachdruck, 
Nachbildung, Aufführung von dramatischen und musikalischen Werken u. s. w. 
Der zivilrechtliche und strafrechtliche Schutz, den die nationale Rechtsordnung 
bietet, ist auf diesem Gebiete durchaus unzulänglich, da jede außer dem Herr- 
schaftsgebiete des nationalen Urheberrechts erfolgende unbefugte Verwertung 
der Ergebnisse fremder geistiger Arbeit die Interessen der dadurch betroffenen 
Urheber bezw. ihrer Rechtsnachfolger (Verleger u. s. w.) geradezu schutzlos 
läßt. Die Lösung der positiven Aufgabe, die sich der moderne Staat im Be- 
reich der Pflege der geistigeu Kultur stellt, verweist auf die Schaffung inten- 
siveren rechtlichen Schutzes betreffender Individualinteressen, mit denen jene 
positive Aufgabe notwendig verknüpft ist. Auch auf diesem Gebiete begann 
die schützende Wirksamkeit der Staaten mit der Abschließung von Einzel- 
verträgen — sog. Literar-Verträgen, Literar-Konventionen — zum Schutze der 
Werke der Literatur und Kunst. In den zahlreichen Verträgen dieser Art 
kommt trotz des einheitlichen Charakters des Schutzobjekts doch eine große 
Mannigfaltigkeit der Bestimmungen zum Ausdruck; die gleichartige Behandlung 
des Gegenstandes beschränkt sich in der Hauptsache auf die namentlich in 
neuester Zeit von einem Staate mit mehreren anderen abgeschlossenen Verträge. 
So enthalten z. B. die von dem Deutschen Reiche mit Frankreich (1883), Belgien 
(1883), Italien (1884) und den Niederlanden (1884) abgeschlossenen Verträge 
in allen wesentlichen Punkten übereinstimmende Bestimmungen 2), Indessen, 
1) Dambach, HH III S. 583 ff.; Kohler, Auttorrecht (1880); Renault, De la pro- 
priete litteraire et artist. etc, 1878; Darras, Du droit des auteurs et des artistes dans les 
rapports internationaux (1887); Clunet, Etude sur la convention d’Union intern. pour la pro- 
tection des oeuvres litter. et artist. (1687); Orelli, Der intern. Schutz des Urheberrechts 
(1887); Soldan, L’union intern. pour la protection des oeuvres litt. et artist. (1888); Meili, 
Die intern. Unionen über das Recht der Weltverkehrsanstalten und des geistigen Eigentums 
(1889); Moynier, Les bureaux intern. des Unions universelles (1592); Descamps, Les 
offices intern. et leur avenir (1894); F. v. Martens ILS. 141ff.; Rivier, Principes 1 p. 
322 sq.; Wyss, Das intern. Urheberrecht an Photographien, musikalischen Aufführungen und 
Übersetzungen (1898). 
2) Kraft der betreffenden Verträge genießen die Autoren in dem Lande des anderen 
Kontrahenten den gleichen Schutz wie die einheimischen Autoren und zwar so lango, als der 
Schutz in dem Ursprungslande gewährleistet ist; das Recht der Rechtsnachfolger gilt als ab- 
geleitetes Recht. Den Verträgen liegt das Prinzip der unbedingten Reziprozität zu 
Grunde. Das Recht der Übersetzung wird auf cine bestimmte Frist (in den vom Deutschen 
Reiche abgeschlossenen Verträgen auf 10 Jahreı gewährleistet. Während ältere Verträge den 
Schutz an die Voraussetzung der Einregistrierung des zu schützenden Werkes in dem 
Lande des anderen Kontrahenten gebunden hatten, ist der Genuß des Schutzes in den neueren 
Verträgen an diese Bedingung nicht geknüpft. Bezüglich der deutschen Literar-Verträge s. 
Dambach a. a. O. S. 559 ff. und speziell bezüglich des deutsch-französischen Vertrags 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.