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5) Der Fürsorge für die Armen dienen derzeit zahlreiche Einzel-
verträge (insbesondere der Nachbarstaaten, so z. B. der deutsch-schweizerische
Vertrag vom 31. Mai 1890) betr. die Unterstützung hilfsbedürftiger Staats-
angehöriger, und Jurisdiktions- und Rechtshilfeverträge in der Richtung der
Gewährung des sog. Armenrechts.
$ 135. 4. Schutz des Urheberrechts!) Ein überaus fruchtbares Feld
kollektiver Wirksamkeit der Kulturstaaten bietet der Schutz der wissenschaft-
lichen, literarischen und künstlerischen Leistungen gegen unbefugten Nachdruck,
Nachbildung, Aufführung von dramatischen und musikalischen Werken u. s. w.
Der zivilrechtliche und strafrechtliche Schutz, den die nationale Rechtsordnung
bietet, ist auf diesem Gebiete durchaus unzulänglich, da jede außer dem Herr-
schaftsgebiete des nationalen Urheberrechts erfolgende unbefugte Verwertung
der Ergebnisse fremder geistiger Arbeit die Interessen der dadurch betroffenen
Urheber bezw. ihrer Rechtsnachfolger (Verleger u. s. w.) geradezu schutzlos
läßt. Die Lösung der positiven Aufgabe, die sich der moderne Staat im Be-
reich der Pflege der geistigeu Kultur stellt, verweist auf die Schaffung inten-
siveren rechtlichen Schutzes betreffender Individualinteressen, mit denen jene
positive Aufgabe notwendig verknüpft ist. Auch auf diesem Gebiete begann
die schützende Wirksamkeit der Staaten mit der Abschließung von Einzel-
verträgen — sog. Literar-Verträgen, Literar-Konventionen — zum Schutze der
Werke der Literatur und Kunst. In den zahlreichen Verträgen dieser Art
kommt trotz des einheitlichen Charakters des Schutzobjekts doch eine große
Mannigfaltigkeit der Bestimmungen zum Ausdruck; die gleichartige Behandlung
des Gegenstandes beschränkt sich in der Hauptsache auf die namentlich in
neuester Zeit von einem Staate mit mehreren anderen abgeschlossenen Verträge.
So enthalten z. B. die von dem Deutschen Reiche mit Frankreich (1883), Belgien
(1883), Italien (1884) und den Niederlanden (1884) abgeschlossenen Verträge
in allen wesentlichen Punkten übereinstimmende Bestimmungen 2), Indessen,
1) Dambach, HH III S. 583 ff.; Kohler, Auttorrecht (1880); Renault, De la pro-
priete litteraire et artist. etc, 1878; Darras, Du droit des auteurs et des artistes dans les
rapports internationaux (1887); Clunet, Etude sur la convention d’Union intern. pour la pro-
tection des oeuvres litter. et artist. (1687); Orelli, Der intern. Schutz des Urheberrechts
(1887); Soldan, L’union intern. pour la protection des oeuvres litt. et artist. (1888); Meili,
Die intern. Unionen über das Recht der Weltverkehrsanstalten und des geistigen Eigentums
(1889); Moynier, Les bureaux intern. des Unions universelles (1592); Descamps, Les
offices intern. et leur avenir (1894); F. v. Martens ILS. 141ff.; Rivier, Principes 1 p.
322 sq.; Wyss, Das intern. Urheberrecht an Photographien, musikalischen Aufführungen und
Übersetzungen (1898).
2) Kraft der betreffenden Verträge genießen die Autoren in dem Lande des anderen
Kontrahenten den gleichen Schutz wie die einheimischen Autoren und zwar so lango, als der
Schutz in dem Ursprungslande gewährleistet ist; das Recht der Rechtsnachfolger gilt als ab-
geleitetes Recht. Den Verträgen liegt das Prinzip der unbedingten Reziprozität zu
Grunde. Das Recht der Übersetzung wird auf cine bestimmte Frist (in den vom Deutschen
Reiche abgeschlossenen Verträgen auf 10 Jahreı gewährleistet. Während ältere Verträge den
Schutz an die Voraussetzung der Einregistrierung des zu schützenden Werkes in dem
Lande des anderen Kontrahenten gebunden hatten, ist der Genuß des Schutzes in den neueren
Verträgen an diese Bedingung nicht geknüpft. Bezüglich der deutschen Literar-Verträge s.
Dambach a. a. O. S. 559 ff. und speziell bezüglich des deutsch-französischen Vertrags