Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

410 Siebentes Buch. Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten etc. 8 156. 
  
jene Verschiedenheit der Details in den Literatur-Verträgen läßt doch eine 
gemeinsame Rechtsanschauung der Kulturstaaten erkennen. Diese Gemeinsam- 
keit der Rechtsanschauung und die Gleichartigkeit des zu schützenden Inter- 
esses im Bereich der zivilisierten Staaten verweisen auf die Möglichkeit und 
Notwendigkeit einer kollektiven Aktion der Mächte. Der Förderung des 
Gedankens kollektiven Vorgehens der Mächte dienten mehrere Kongresse, so 
insbesoudere im Jahre 1859 in Brüssel und in den Jahren 1861, 1877 in Ant- 
werpen. Auf Anregung der Association litt6raire internationale (1883) hatte 
in der Tat die schweizerische Regierung eine solche Aktion eingeleitet; aut 
der Konferenz in Bern (1884) wurde der Entwurf eines allgemeinen Literar- 
Vertrags festgestellt; das formelle Ergebnis der Verhandlungen ist die Kon- 
vention vom 9. September 1886'!),. Die Kontrahenten bilden eine Union?) 
mit einem der Aufsicht des schweizerischen Bundesdepartements des Auswärtigen 
unterstellten Zentralbureau (Bureau de l’Union intern. pour la protection des 
oeuvres litt. et artist... Eine materiell gleichmäßige Normierung der Rechte 
der Autoren enthält dieser Vertrag noch nicht); damit ist die Notwendigkeit 
künftiger Weiterbildung der Materie gegeben. Sie ist in der Konvention (Art. 17ı 
durch die in Aussicht genommene Revision in periodisch zusammentretenden Kon- 
ferenzen anerkannt. Eine solche Konferenz tagte zu Paris im April 1896, deren 
Ergebnis die Reform einiger wichtiger Punkte der Konvention bildet. *) Wert- 
volle Beiträge zur Weiterbildung des Gegenstandes lieferten auch die auf An- 
regung von Renault eingeleiteten Verhandlungen des Instituts fürinternationales 
Recht), die in den Verhandlungen der Pariser Konferenz Beachtung fanden. 
$ 136. Fortsetzung. Schutz der Photographien 9). Der wirk- 
same internationale Schutz der Photographien hängt mit der Auffassung 
der rechtlichen Natur der Photographien (Werke der bildenden Kunst ’) 
oder gewerbliche Erzeugnisse)8) hindernd entgegen. Fassen die Kontrahenten 
  
Dessen Kommentar (1883); vgl. auch Lyon-Caön, R 1884: La convention litt. et art., 
conclue entre la France et l’Allemagne. 
1) NRG (2. S.) XII, 173; Numa Droz, Conference diplom. de Berne im Journal da 
dr. intern. prive 1884; Orelli in der Deutschen Schriftstellerzeitung 1886, Nr. 25, 26; Poin- 
sard, Etudes de droit intern. conv. (1894) 469 8g.; Clunet, Etude sur la conv. d’Union 
intern. pour la protect. des oeuvres lit. et artist. 11878). 
2) Über die Geschichte dieser Union siche insbesondere Wyss a. a. O. S. 1 ff. 
3) Es ist das Prinzip der Reziprozität für maßgebend erklärt, daher die Rechte der 
Autoren gegenüber den einzelnen Ländern nach wie vor verschieden sind. Vgl. Dambach 
HH 111 S. 592; Poinsard I. c. p. 531. v 
4) Additional-Vertrag unterzeichnet in Paris am 4. Mai 1896, NRG (2. S.) XXIV, :58. 
Dazu die Deklaration von demselben Datum betr. die Interpretation einzelner Bestim- 
mungen der Konvention v. J. 1886 und des Additionalvertrags v. J. 1896. Text bei Wyss 
a. a. 0. 167 ff. 5) Annuaire XIV p. 248 sq. 
6) Vgl. Orelli, Das schweizerische._Bundesgesetz betr. das Urheberrecht an Werken 
der Literatur und Kunst (1884) S. 67 ff.;, Dambach, HH UI S. 594 ff; Wyss a. a. 0. 
7) So in der Schweiz. 
8) So in Deutschland, obwohl nach der Ansicht des deutschen Gesetzgebers eine Ver- 
wandtschaft der Photographie mit der bildenden Kunst besteht. Reichsgesetz vom 1. Januar 
1876, RGBI 8. 8.
	        
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