Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

412 Siebentes Buch. Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten etc. 8 150. 
  
dem internationalen Amte in Bern eingeführt und einige Bestimmungen des 
Vertrages vom Jahre 1883 abgeändert. — Dieses Bureau publiziert eine 
periodische Zeitschrift unter dem Titel: „La propriete industrielle“. 
$ 138. 5. Bildungswesen !.. Auch diese wichtige Aufgabe der Kultur- 
staaten ist in neuester Zeit in den Bereich internationalen Vertragsrechts ge- 
treten. Die betreffenden Bestrebungen kommen derzeit nur in Einzelverträgen 
zum Ausdruck, so z. B. in dem Vertrage des Deutschen Reiches mit Griechen- 
land vom 25. April 1874 betreffend die Ausgrabungen in Olympia. Mit den 
Interesse der Kulturstaaten an dem obligatorischen Volksschulunterricht hängen 
internationale Stipulationen zum Zwecke der gegenseitigen Unterstützung der 
kontrahierenden Staaten in der Ausübung des Schulzwangs zusammen; so der 
französisch-schweizerische Vertrag vom 14. Dezember 1887. 
$ 139. 6. Die Gesundheitspflege 2). I. Während die Kulturstaaten auf 
den mit dem ökonomischen Gemeinwohl zusammenhängenden Gebieten ein 
ziemlich entwickeltes Vertragsrecht aufweisen, kann ein gleiches von dem 
mindestens ebenso wichtigen Zweige der Verwaltung, nämlich der Gesund- 
heitspflege, nicht gesagt werden Die kollektive Tätigkeit der Staaten be- 
ginnt hier mit schwachen Versuchen erst in der 2. Hälfte des 19. Jahrh., als auf 
Initiative Napoleons III. zwischen den Mittelmeerstaaten, Großbritannien, Ruß- 
land, Portugal 1852 eine Sanitätskonvention zur Verhütung der Einschleppung 
von Epidemien aus dem Orient vorbereitet wurde). Dabei kam schon der 
Gedanke zur Geltung, daß eine hygienisch wirksame Bekämpfung der Epi- 
demien nur möglich ist durch Anwendung von Maßregeln, die sich auf eine 
offizielle internationale Beaufsichtigung der Gesundheitsverhältnisse in den 
Ursprungsländern der Epidemien stützen‘), Diesem Gedanken entsprach die 
Errichtung internationaler Sanitätsämter in Konstantinopel und Alexandrien. 
Seither tagten internationale Sanitätskonferenzen in Paris 1859, Konstantinopel 
1866, Wien 1873, Rom 1585, Venedig 1892, Dresden 1893, Paris 1894, Venedig 
1896—1897, Paris 1903. Im ganzen sind die Erfolge dieser Bestrebungen 
nur von geringer Bedeutung. Insbesondere wurde die Frage der Bekämpfung 
der in den Kriegen der Neuzeit so verderblich um sich greifenden Kriegs- 
epidemien (Cholera, Flecktyphus, Blattern usw.) bis 'jetzt nur theoretisch 5) 
in Erwägung gezogen. Im Hinblick auf die Unmöglichkeit der Lösung der 
  
1) Vgl. F. v. Martens II S. 136 ff.; Rivier, Principes 1 325. Siehe auch Stein, 
Verwaltungslehre 382 ff. 
2) F. v. Martens II S. 200 ff.; Perels Intern. Öffentliches Seerecht S. 137 ff.; Pra- 
dier-Fod&re IV $ 2257 sq.; Rivier, Prineipes Ip. 358 sq.; Gareis$ 60, A. Zorn, Völker- 
recht 205 ff.; v. Liszt & 33. 
3) Die Konvention vom 2. Februar 1553 wurde jedoch nicht ratifiziert. 
4) Seither wurde auf den Konferenzen zu Dresden 1893 und Paris 1894 die Unwirk- 
samkeit der traditionellen Quarantäneanstalten wiederholt betont. 
5) Von Ullmann, Revue de dr. intern. XI p. 527 sq. und Revue generale de dr. 
intern. public IV p 437 sq. Zustimmend u. a. Rivier, Principes I p. 359; Triepel, Die 
neuesten Fortschritte auf dem Gebiete des Kriegsrechts (1694) S. 24; neuestens Oppenheim 
I, 531, Anın. 5; vgl. auch die Bedenken von Moynier, Bulletin intern. des soc. de secours 
etc. No. 42 p. 48.
	        
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