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s 141. Schutz der Industrie und der Gewerbe. 415
V. Die Konventionen zur Bekämpfung von Epizootien dienen gleichfalls
dem Schutz der menschlichen Gesundheit. Das primäre Schutzobjekt sind
indessen hier die landwirtschaftlichen Interessen.
$ 140. 7. Schutz der landwirtschaftlichen Interessen !). Die Pflege
dieser Interessen seitens der nationalen Verwaltung hat infolge der zunehmen-
den Bedeutung der Vielızucht für die Landwirtschaft und des internationalen
Handels mit Vieh zu zahlreichen internationalen Maßregeln zur Bekämpfung
von Epizootien geführt2); damit stehen in unmittelbarem Zusammenhange
Konventionen betreffend die Desinfektion der Viehtransportwaggons?). Von
größter Wichtigkeit für das Gedeihen der Landwirtschaft ist die Schonung
der Vogelwelt. Diesen Interessen dient die Übereinkunft zum Schutze der
für die Landwirtschaft nützlichen Vögel vom 19. März 1902 (RGBlI. 1906 S. 89).
Das Auftreten der Phylloxera vastatrix machte in neuester Zeit eine kollektive
Aktion zum Schutze des Weinbaues durch betreffende Maßregeln notwendig, deren
Anwendung seitens der kontrahierenden Staaten einem wichtigen solidarischen
Interesse der ökonomischen Wohlfahrt dient. Die Kontrahenten verpflichten
sich, durch entsprechende legislative Vorkehrungen und administratives Ein-
greifen dem Auftreten und der Verbreitung der Reblaus entgegenzutreten t).
— Die Maßregeln der internationalen Union zum Schutze des industriellen
Eigentums finden auch auf die Erzeugnisse der landwirtschaftlichen Industrie
Anwendung.
$ 141. 8. Schutz der Industrie und der Gewerbe. I. Im Hinblick
auf die zahlreichen Erfindungen und originellen Leistungen auf industriellem
und gewerblichem Gebiete ergab sich in der Neuzeit die Notwendigkeit wirk-
samen internationalen Schutzes der hier in Frage kommenden Urheberrechte.
Dies führte zu den oben (S. 411) angeführten internationalen Konventionen
zum Schutze der gewerblichen Muster, Marken, Patente, Warenzeichen
1) F. v. Martens II S. 203 ff.; Rivier, Prineipes I p. 360; Pradier-Fodere IV
260; Gareis $ 61.
2) Z. B. Deutsch-österr.-ung. Vertrag v. 6. Dez. 1891 (RGBl 1892, S. 90), deutsch-nieder-
ländischer Vertrag (Zulassung von Tierärzten im Grenzverkehr) v. 23. Febr. 1592 (RGBl.
1899, 221).
3) Vgl. auch Deutsches Reichsgesetz v. 25. Febr. 1876 (RGBI 163).
4) Auf Initiative der Schweiz wurde zunächst von sieben Weinbau treibenden Staaten
die Konvention vom 17. Sept. 1878 geschlossen; weitere Konferenzen führten zum Abschluß
der Konvention vom 3. Nov. 1881 (in Art. 13 ist dritten Staaten der Beitritt bezw. der Aus-
tritt aus der Union durch eine an den schweizerischen Bundesrat zu richtende Deklaration
vorbehalten). Eine Ergäuzuug fand die Konvention durch die am 3. Novbr. 15S1 zu Bern
unterzeichnete Deklaration. Vergl. dazu Deutsches Reichsgesetz v. 3. Juli 1583 (RGBI 149):
Erweiterung der Verordnung v. 31. Okt. 1879 — betr. das Verbot der Einfuhr von Reben
und sonstigen Teilen des Weinstocks — durch kaiserl. Erl. v. 4. Juli 1863 (RGBl 153) —
betr. das Verbot der Einfuhr und Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des
Wein- und Gartenbaues; nach der kaiserl. Ver. v. 7. April 1557 (RGBI 1551 ist die Einfuhr
bewurzelter zur Kategorie der Rebe nicht gehöriger Gewächse aus den bei der internationalen
Reblauskonvention nicht beteiligten Staaten über die deutschen Grenzen nur unter bestimmten
Bedingungen gestattet.