Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

e 
s 141. Schutz der Industrie und der Gewerbe. 415 
  
V. Die Konventionen zur Bekämpfung von Epizootien dienen gleichfalls 
dem Schutz der menschlichen Gesundheit. Das primäre Schutzobjekt sind 
indessen hier die landwirtschaftlichen Interessen. 
$ 140. 7. Schutz der landwirtschaftlichen Interessen !). Die Pflege 
dieser Interessen seitens der nationalen Verwaltung hat infolge der zunehmen- 
den Bedeutung der Vielızucht für die Landwirtschaft und des internationalen 
Handels mit Vieh zu zahlreichen internationalen Maßregeln zur Bekämpfung 
von Epizootien geführt2); damit stehen in unmittelbarem Zusammenhange 
Konventionen betreffend die Desinfektion der Viehtransportwaggons?). Von 
größter Wichtigkeit für das Gedeihen der Landwirtschaft ist die Schonung 
der Vogelwelt. Diesen Interessen dient die Übereinkunft zum Schutze der 
für die Landwirtschaft nützlichen Vögel vom 19. März 1902 (RGBlI. 1906 S. 89). 
Das Auftreten der Phylloxera vastatrix machte in neuester Zeit eine kollektive 
Aktion zum Schutze des Weinbaues durch betreffende Maßregeln notwendig, deren 
Anwendung seitens der kontrahierenden Staaten einem wichtigen solidarischen 
Interesse der ökonomischen Wohlfahrt dient. Die Kontrahenten verpflichten 
sich, durch entsprechende legislative Vorkehrungen und administratives Ein- 
greifen dem Auftreten und der Verbreitung der Reblaus entgegenzutreten t). 
— Die Maßregeln der internationalen Union zum Schutze des industriellen 
Eigentums finden auch auf die Erzeugnisse der landwirtschaftlichen Industrie 
Anwendung. 
$ 141. 8. Schutz der Industrie und der Gewerbe. I. Im Hinblick 
auf die zahlreichen Erfindungen und originellen Leistungen auf industriellem 
und gewerblichem Gebiete ergab sich in der Neuzeit die Notwendigkeit wirk- 
samen internationalen Schutzes der hier in Frage kommenden Urheberrechte. 
Dies führte zu den oben (S. 411) angeführten internationalen Konventionen 
zum Schutze der gewerblichen Muster, Marken, Patente, Warenzeichen 
  
1) F. v. Martens II S. 203 ff.; Rivier, Prineipes I p. 360; Pradier-Fodere IV 
260; Gareis $ 61. 
2) Z. B. Deutsch-österr.-ung. Vertrag v. 6. Dez. 1891 (RGBl 1892, S. 90), deutsch-nieder- 
ländischer Vertrag (Zulassung von Tierärzten im Grenzverkehr) v. 23. Febr. 1592 (RGBl. 
1899, 221). 
3) Vgl. auch Deutsches Reichsgesetz v. 25. Febr. 1876 (RGBI 163). 
4) Auf Initiative der Schweiz wurde zunächst von sieben Weinbau treibenden Staaten 
die Konvention vom 17. Sept. 1878 geschlossen; weitere Konferenzen führten zum Abschluß 
der Konvention vom 3. Nov. 1881 (in Art. 13 ist dritten Staaten der Beitritt bezw. der Aus- 
tritt aus der Union durch eine an den schweizerischen Bundesrat zu richtende Deklaration 
vorbehalten). Eine Ergäuzuug fand die Konvention durch die am 3. Novbr. 15S1 zu Bern 
unterzeichnete Deklaration. Vergl. dazu Deutsches Reichsgesetz v. 3. Juli 1583 (RGBI 149): 
Erweiterung der Verordnung v. 31. Okt. 1879 — betr. das Verbot der Einfuhr von Reben 
und sonstigen Teilen des Weinstocks — durch kaiserl. Erl. v. 4. Juli 1863 (RGBl 153) — 
betr. das Verbot der Einfuhr und Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des 
Wein- und Gartenbaues; nach der kaiserl. Ver. v. 7. April 1557 (RGBI 1551 ist die Einfuhr 
bewurzelter zur Kategorie der Rebe nicht gehöriger Gewächse aus den bei der internationalen 
Reblauskonvention nicht beteiligten Staaten über die deutschen Grenzen nur unter bestimmten 
Bedingungen gestattet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.