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und Fabriksmarken. Industrie und Gewerbe werden ferner durch die Nieder-
lassungs-, Handels- und Schiffahrtsverträge und durch die internationalen Verträge
betreffend die einheitliche Gestaltung des Maß- und Gewichtssystems berührt.
II. Anlaß zu internationalem Schutz gab das Schiffahrtsgewerbe
in den Handels-, Schiffahrts- und Konsularverträgen. Nationale (Gesetze !)
suchen ihrerseits den Schutz der Interessen des internationalen Verkehrs
intensiver zu gestalten, so z. B. durch die Forderung des Nachweises einer
gewissen Fahrzeit, ferner durch die Vorschrift, der zufolge Personen, die als
Kapitäne oder Steuermänner fungieren wollen, ihre Befähigung durch Ablegung
einer Prüfung nachweisen müssen 2).
Ill. Für die Regelung des Fischereibetriebes ist durch betreffende
Abkommen vorgesorgt: 1. durch den im Haag am 6. Mai 1882?) geschlossenen
Vertrag wurde die Hochseefischerei in der Nordsee polizeilicher Regelung
unterzogen (siehe oben S. 329). 2. Dem Schutz der Robben im Beringsmeer
vor Ausrottung dient ein zwischen der nordamerikanischen Union und Eng-
land am 15. August 1893 abgeschlossener Vertrag *), durch den der Robben-
fang außerhalb der Küstengewässer, die hier auf drei Seemeilen bestimmt
werden, geregelt wird. Hiernach ist der Robbenfang in einer Zone im Um-
kreise von 60 Seemeilen um die Pribyloffinseln verboten. In den übrigen
Teilen des Beringsmeeres darf der Fang mit Feuerwaffen, Netzen oder Spreng-
stoffen nicht betrieben werden. Die Schonzeit dauert vom 1. Mai bis 31. Juli.
Es dürfen nur Segelboote auf Grund besonderer Konzession der heimatlichen
Regierung benutzt werden. Diesen Bestimmungen sind im Jahre 1894 Rußland
und Italien beigetreten; dazu kommt der Vertrag zwischen Rußland, Japan
und Nordamerika vom 7. November 1897, betreffend denselben Gegenstand.
Das deutsche Reichsgesetz vom 4. Dezember 1876 (RGBl 233, dazu die Ver-
ordnung vom 29. März 1877 RGBl 409) sucht die Robben östlich von Grönland
im Nordpolarmeer vor der Ausrottung zu schützen. 3. Die Lachsfischerei
im Stromgebiete des Rheins ist durch ein Abkommen zwischen Deutsch-
land, den Niederlanden und der Schweiz vom 30. Juni 1885 geschützt u. z.
durch Normen über die Fangarten, die Schonzeit, die Laichplätze und die
künstliche Lachsfischzucht.
In diesem Zusammenhang sei noch der Londoner Vertrag (zwischen
dem Deutschen Reich, Spanien, dem Kongostaat, Frankreich, Italien, England
und Portugal) vom 19. Mai 1900 zum Schutz der afrikanischen Tierwelt vor
gänzlicher Vernichtung angeführt.°) Es konkurrieren hier allerdings auch ideelle
Interessen und Forderungen der Moral bezüglich des Verhaltens der Menschen
gegenüber der Tierwelt. ®)
1) Vgl. Gareis $ 62.
2) Deutsches Reichsgesetz v. 25. Sept. 1869 (Bundesgesetzbl. 660); Bundesratsbeschluß
y. 12. März 1885 (RGBI 82) und Bekanntmachung v. 10. Febr. 1899 (RGBI 129).
3) Bei Fleischmann 208; Deutsches Ausführungsgesetz v. 30. April 1854 (RGBI 48ı.
4) NRG (2. S.) XVII, 557, XXI, 493, XXII, 557, 564, 621, XXVII 212.
5) Siehe Näheres bei A. Zorn, Völkerrecht 182.
6) Im ganzen vgl. Engelhardt, De l’animalite et son droit (1900).