Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

418 Siebentes Buch. Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten etc. 8 133. 
  
sich, ... . die Behandlung der italienischen Arbeiter in Deutschland und der 
deutschen in Italien hinsichtlich der Arbeiterversicherung zu dem Zweck zu 
prüfen, um durch geeignete Vereinbarungen den Arbeitern des einen Landes 
im anderen Lande eine Behandlung zu sichern, die ihnen möglichst gleichwertige 
Vorteile bietet... .“. Der deutsch-österreichische Handelsvertrag vom 
25. Januar 1905 hat förmliche Vereinbarungen über Arbeiterschutz vorgesehen. 
— Die Vorteile der Unfallversicherung wurden in dem belgisch-luxem- 
burgischen Vertrage vom 15. April 1905 und in dem deutsch-luxem- 
burgischen Vertrage vom 2. September 1905 den im Ausland arbeitenden 
Angehörigen der vertragschließenden Staaten gesichert. 
Weitere Förderung findet die Angelegenheit durch die Internationale 
Vereinigung für gesetzlichen Arbeiterschutz und das inter- 
nationale Arbeitsamt (eröffnet am 1. Mai 1901 in Basel) — ein wissen- 
schaftliches Institut, das die ihm durch das Statut der internationalen Ver- 
einigung zugewiesenen Aufgaben durchzuführen hat; es erteilt Auskunft auch 
an Nichtmitglieder der Vereinigung und an Regierungen. !) 
Auf Initiative des schweizerischen Bundesrats vom 30. Dezember 1904 
trat eine Regierungskonferenz fürinternationalen Arbeiterschutz 
im Jahre 1905 in Bern zusammen. Das Ergebnis der Beratungen wurde in 
zwei Entwürfen niedergelegt, welche die Grundsätze eines internationalen 
Übereinkommens betreffend das Verbot der Verwendung von weißem (gelbem) 
Phosphor in der Zündholzindustrie und eines Übereinkommens betreffend das 
Verbot der industriellen Nachtarbeit enthielten. Am 26. September 1906 
wurde in Bern ein Übereinkommen betreffend das letztere Verbot von sämtlichen 
beteiligten Mächten unterzeichnet; das zweite Übereinkommen betreffend das 
Verbot des weißen Phosphors wurde nur von Deutschland, Frankreich, Däne- 
mark, Spanien, den Niederlanden, Portugal und der Schweiz unterzeichnet. 
$ 143. 9. Das Münzwesen.?2) Die empfindlichen Nachteile die für den 
Einzelwirtschafter wie für die nationale Wirtschaft und in letzter Reihe für 
den internationalen Wirtschaftsverkehr (bezw. den Verkehr überhaupt) aus der 
Verschiedenheit der einzelstaatlichen Münzsysteme entspringen, vermochten bis 
jetzt nur die Überzeugung von der Notwendigkeit eines allgemeinen inter- 
nationalen Münzsystems zu schaffen. Auf einer auf Initiative Frankreichs 
1867 in Paris tagenden Konferenz einigten sich zwar die Delegierten der 
europäischen Staaten, die daran teilnahmen, bezüglich einer Reihe von Grund- 
sätzen; allein die Verhandlungen führten zu keinem formellen Ergebnis. Das- 
selbe gilt von den Konferenzen in Paris 1878 und 1881. Die Ursache der 
bisherigen Mißerfolge ist in der finanziellen Lage betreffender Staaten zu 
suchen, die kaum im Stande wären, die aus einer eventuellen Konvention für 
sie entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen. So kam es bisher nur zur 
Bildung engerer Unionen innerhalb deren nur Münzen der von den Kontrahenten 
  
1) Das Amt gibt heraus das Bulletin des intern. Arbeitsamts 1902 ff. (Berichte 
über die Fortschritte der Arbeiterschutz- und Versicherungsgesetzgebung (parlament. Arbeiten 
Beschlüsse nationaler und intern. Kongresse, Bibliograpbie'. 
2) Vgl. F. v. Martens II S. 267 ff.
	        
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