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angenommenen gemeinsamen Währung in Umlauf sind. So besteht auf Grund
der Pariser Konvention von 1865 die lateinische Münzunion (Frankreich,
Belgien, Italien, Schweiz, seit 1868 Griechenland), erneuert bezw. abgeändert
1878, 1885 und 1893. !) Seit 1873 besteht die skandinavische Münzunion
(Schweden, Norwegen, Dänemark).2) Ohne praktisches Resultat blieb die inter-
nationale Münzkonferenz in Brüssel (22. November 1892).?)
$ 144. 10. Maße und Gewichte. Dem wichtigen Interesse des inter-
nationalen Verkehrs an der Einführung eines gleichartigen Maß- und Gewichts-
systems in den Verkehr pflegenden Staaten dient die Pariser Konvention vom
20. Mai 1873.) Auf Grund dieser Konvention besteht in Paris ein ständiges
wissenschaftliches Bureau unter der Aufsicht eines internationalen Komitees
für Maße und Gewichte; letzteres ist selbst wieder einer internationalen General-
konferenz von Delegierten der kontrahierenden Staaten untergeordnet. Der
Vorsitz in der Konferenz ist dem Präsidenten der Pariser Akademie über-
tragen. Das Bureau vergleicht und beglaubigt die neuen Prototype des Meters
und Kilogramms und verwahrt die internationalen Prototype. — Eine neue
Basis für den Meter wurde in der Pariser Konferenz 1895 vorgeschlagen.
$ 145. 11. Handel.) I. In primitiven sozialen und wirtschaftlichen Zu-
ständen (in Verbindung mit nationaler und politischer Isolierung) fehlt die
Erkenntnis des Werts des Verkehrs und Güteraustausches von Volk zu
Volk. Diese Erkenntnis ist erst das Ergebnis einer höheren Stufe wirtschaft-
licher Entwickelung, die gleichzeitig der Überzeugung von dem Zusammenhang
des nationalen Wirtschaftslebens mit jenem anderer Völker Bahn bricht; die
Gegenwart faßt das ökonomische Wohl des einzelnen Volkes als die Wirkung
nationaler und internationaler Ursachen auf, da in der Tat im Bereich der
zivilisierten Völker und vielfach über diese Grenze hinaus dem nationalen
Wirtschaftsleben die Stellung eines organischen Gliedes der Weltwirtschaft
zukommt. Soweit internationale Faktoren das wirtschaftliche Gemeinwohl
bedingen, sind es Momente der internationalen Gemeinschaft und ihrer heutigen
rechtlichen Ordnung, die hier in Funktion treten und die nationale Wirtschafts-
pflege ergänzen. Die mit der Unabhängigkeit der einzelnen Glieder der Staaten-
gemeinschaft gegebene formelle Selbständigkeit ihres wirtschaftlichen Lebens
und die individuelle Eigenart der einzelnen national und territorial abgegrenzten
Wirtschaftsgebiete bringen es mit sich, daß die verwaltende Tätigkeit des Staats
den Schutz und die positive Pflege der wirtschaftlichen Interessen nach Maß-
gabe der eigenen Bedürfnisse und nach eigenen wirtschaftlichen und handels-
politischen Maximen auszugestalten sucht. Volkswirtschaftliche Anschauungen,
aber auch politische Maximen der Staatsverwaltung können zuweilen zu dem
hier in Frage stehenden internationalen Interesse — der Freiheit des Handels
1) Vgl. NRG (2. S.) IV, 725, XI, 65, XXI, 285 2) NRG (2. S.) I, 290.
83) NRG (2. S.) XXIV, 167. 4) NRG (2. S.) 668.
5) Nys, Les Origines du droit intern. p. 278 sq.; Melle, HH IILS. 143 ff.; Schraut;
System der Handelsverträge und der Meistbegünstigung (1884); F. v. Martens II 9. 208 ff.,
Rivier, Principes I p. 368 sq.; Gareis, Inst. d. V. 8 59; v. Liszt $ 28; A. Zorn, Völker-
recht, 175 ff.
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