Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

8 147. Steuern. Zollwesen. Die Verkehrsmittel. 423 
  
eine Überspannung der einzelstaatlichen Autonomie im Gefolge haben können. 
Auch hier kommt heute in Handels- und Zollverträgen das internationale 
Moment zur Geltung — freilich unter dem Einfluß jeweiliger zollpolitischer 
und handelspolitischer Strömungen, die sich in der Neuzeit in durchaus un- 
organischer Aufeinanderfolge im Verkehr der größeren Mächte gegenseitig 
abgelöst haben. — Über den Bereich des Schutzes betreffender Interessen im 
Wege der Einzelverträge greift die Idee der Zollvereinigung hinaus. Die 
materiellen Voraussetzungen der Bildung solcher Unionen sind in der Haupt- 
sache doch nur für solche Staaten vorhanden, deren Wirtschaftsleben auf 
gleichen oder analogen Grundlagen sich entwickelt hat, die einen regen Handels- 
verkehr untereinander pflegen und deren handelspolitische Maximen nicht allzu 
sehr von einander abweichen. Weitere Motive können in der nationalen 
Gemeinschaft und gewissen auf politische Einigung gerichteten Tendenzen 
liegen. Gerade die Geschichte der bedeutendsten Zollunion — des deutschen 
Zollvereins (1828, 1831) — zeigt diesen Zusammenhang !). Die publizistische 
Grundlage einer Zollunion kann übrigens in der Organisation einer Staaten- 
verbindung (insbesondere eines Bundesstaates oder einer Realunion — derzeit 
noch Österreich-Ungarn) gegeben sein?). Der Versuch der Bildung solcher 
Unionen kann auch gleichzeitig neben wirtschaftlichen Momenten auf spezifisch 
politischen Erwägungen beruhen, so der Versuch Guizot’s, zwischen Frank- 
reich und Belgien eine Union herzustellen (s. oben S. 113). Indessen beschränkt 
sich der Gedanke der Zollunion nicht auf Staaten, bei denen obige materielle 
oder die eben erwälınten publizistischen Voraussetzungen und Motive zutreffen. 
Die Solidarität der Interessen kann sich auf einen größeren Kreis von Staaten 
erstrecken und den Gedanken kollektiven Schutzes gemeinsamer wirtschaftlicher 
Interessen hervorrufen. So entstand die Idee einer europäischen Zoll- 
union zum Schutz gegen die Konkurrenz Amerikas und Asiens’). — Von der 
Zollunion ist der bloße Zollanschluß zu unterscheiden, der jederzeit aufge- 
hoben werden kann. So befindet sich in bloßem Zollanschluß z. B. Liechten- 
stein zu Österreich-Ungarn (seit 1852), Luxemburg zum Deutschen Zollverein 
(seit 1865 bezw. 1902). 
IV. Auf Initiative Belgiens wurde in neuester Zeit (5. Juli 1890) ein 
internationales Institut geschaffen, welches die Aufgabe hat, die Zolltarife 
aller Länder und deren Abänderungen rasch und korrekt (in verschiedenen 
Sprachen) zu publizieren. Das Institut hat seinen Sitz in Brüssel; es fun- 
giert (unter der Aufsicht des belgischen Ministeriums des Äußern) seit 2. April 
18919). 
$ 147. 13. Die Verkehrsmittel. Post, Eisenbahnen, Telegraph, 
  
1) Namentlich seit dem Jahre 1866. 
2) Seit der Gründung des Deutschen Reiches gehört die Verwaltung des Zollwesens zur 
Kompetenz der Reichsorgane. 
3) Vgl. Brandt, L’ave£nir de l’extr&me Orient (1895). 
4) Die Konferenzen fanden statt im März 1883 und Juli 1890; die Konvention wurde 
am 5. Juli 1890 unterzeichnet. Vgl. Rolin-Jaequemyns, Revue de dr. intern. XXIII 
p. 534 sq. — S. die Konvention in NRG (2.S.) XVII, 358.
	        
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