$ 147. Die Verkehrsmittel. 425
der größte Teil der Staaten der übrigen Weltteile der inzwischen zum Welt-
postverein ausgestalteten Union beigetreten. An der Spitze der Union
steht ein internationales Zentralbureau (Bureau intern. de l’Union generale
des postes) mit dem Sitze in Bern!). Neben dieser Union bestehen engere
Postvereine, so z. B. der deutsch-österreichische auf Grund des Vertrages vom
6. April 1850 und späterer Verträge (23. Novbr. und 30. Novbr. 1867 und
7. Mai !872). Ferner bestehen auf Grund von Einzelverträgen von Nachbar-
staaten Erleichterungen des Postverkehrs, so z. B. zwischen dem Deutschen
Reich und der Schweiz, Belgien, den Niederlanden und Österreich- Ungarn
(Verträge vom 29. Januar 1894 RGBl. 113).
III. 1. Auf Initiative Frankreichs wurde eine ähnliche, jedoch bis heute
noch nicht so umfangreiche Union für die Telegraphie?2) geschaffen;
vorher hatten engere Unionen bestanden, so die deutsch-österreichische vom
Jahre 1850, jene von 1852 zwischen Frankreich, Belgien, der Schweiz und
Sardinien. Auf Grund der Pariser Konvention vom 17. Mai 1865 wurde eine
internationale Telegraphenunion errichtet; die rechtliche Grundlage der heu-
tigen internationalen Telegraphenverhältnisse bildet die durch den Peters-
burger Vertrag vom 10./22. Juli 1875 vollzogene Revision des Vertrages vom
Jahre 1865. Das neue Ausführungsreglement vom 21. Juni 1890 ist seit
1. Juli 1891 in Kraft. Die in dem ersten Vertrage in Aussicht genommenen
periodischen Kongresse fanden bisher statt in Wien 1868, Rom 1871, St. Peters-
burg 1875, London 1879, Berlin 1885°), Paris 1890, Budapest 1895. Das
internationale Zentralbureau (Bureau intern. des administrations t6legraphiques)
hat seinen Sitz in Bern‘).
2. Auf Initiative der nordamerikanischen Union und des Instituts für
internationales Recht5) kam zum Schutze der submarinen Telegraphen-
kabel die Konvention vom 14. März 1884 (Paris) zustande;®) auf Grund
dieser Konvention hatten die kontrahierenden Mächte in ihre nationale Gesetz-
trages vem Jahre 1878 durch Vertrag (d. d. Wien) vom 4. Juli 1891 und die Washingtoner
Konvention vom 15. Juni 1897 (bei Fleischmann 278); die letzte Revision erfolgte in dem
Weltpostvertrag vom 26. Mai 1906 (RGBl für 1907 S. 593). Gleichzeitig kamen folgende
Übereinkommen zustande: 1. betr. den Austausch von Briefen und Kästchen mit Wertangabe;
2. betr. den Postanweisungsdienst; 3. betr. den Austausch von Postkarten; 4. betr. den Post-
auftragsdienst; 5. betr. den Postbezug von Zeitungen und Zeitschriften.
1) Das Bureau publiziert ein monatlich erscheinendes Blatt: „L’Union postale.“
2) Vgl. Meili, Die Telegraphbie und Telephonie in ihrer rechtlichen Bedeutung (1892);
ferner Dambach, Fischer, Renault a. a. O. 3) Hier wurde der „Worttarif“ zu Grunde gelegt.
4) Das Bureau publiziert ein monatlich erscheinendes Blatt: „Journal töl&graphique.“
5) Siehe Annuaire III, IV p. 351 sq.
6) Fischer a. a. O.; Scholz, Krieg und Seekabel (1904); Jouhannaud, Les cables
soumarins, leur protection en temps do paix et en temps de guerre (1905); Renault R XII,
251; Lauterbach, Die Beschädigung untersceischer Telegraphenkabel (1889); Landois,
Zur Lehre v. völkerrechtl. Schutz der subm. Telegraphenkabel (1894); Kraemer, D. unter-
seeischen Telegraphenikabel i. Kriegsz. (1903); Gareis, $ 64; v. Liszt, $ 29; Oppenheim |,
$8 286. — Text der Konvention bei Fleischmann 169. Materialien NRG (2. S.) XI, 104, 218.
Außer dem Vertrag von 1884 kommt noch ein Zusatzartikel (Datum des Hauptvertrags), ferner
eine Deklaration vom 1. Dez. 1886, bewz. 23. März 1597 (RGBI 151).