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seiner Natur nach in den verschiedensten Richtungen konventionelle Regelung !);
auf konventionellem Wege verpflichteten sich die zunächst interessierten Staaten
auch zu pekuniärer Unterstützung wichtiger internationaler Linien, so die
Schweiz, Deutschland und Italien zur Unterstützung des Gotthardbahnunter-
nehmens?). — Die Ausgestaltung der Eisenbahnen zu einem Weltverkehrs-
mittel ist wesentlich bedingt durch internationale Einführung der technischen
Einheit der internationalen Eisenbahnlinien. In dieser Richtung wurden aut
Initiative der Schweiz Verhandlungen in Bern gepflogen, deren tormelles Re-
sultat zwei Schlußprotokolle®) vom 15. Mai 1886 bilden. — Eine wesentliche
Förderung fand der internationale Eisenbahnfrachtverkehr durch das (auf An-
regung von Christ und de Seigneux) von der schweizerischen Bundes-
regierung vorbereitete, auf den Konferenzen zu Bern 1876, 1881, 1886 aus-
gearbeitete und am 14. Oktober 1890 abgeschlossene Übereinkommen von neun
Staaten (wirksam seit 1. Januar 1893) ). Seither trat eine Konferenz in Paris
im Jahre 1896 zusammen’). Das Zentralbureau der Union hat seinen Sitz
in Bern; es steht unter der Aufsicht des schweizerischen Bundesdepartements
für Posten und Eisenbahnen. Das Bureau veröffentlicht ein monatlich er-
scheinendes Bulletin.
Die Konvention vom 14.Oktober 1890 (dazu das Zusatzübereinkommen vom
16. Juni 1898 S.295 RGBl. für 1901) ist eine der bedeutsamsten Erscheinungen
auf dem Gebiete kollektiver Wirksamkeit der zivilisierten Staaten; sie schuf
ein gemeinsames Eisenbahnfrachtrecht und befreite damit den durch
die modernen technischen Mittel so außerordentlich intensiven Verkehr von
dem lähmenden Einfluß partikularrechtlicher Verschiedenheit. Die Solidarität
der Interessen Verkehr pflegender Staaten konnte die Hemmungen des Verkehrs
durch die herkömmliche Betonung der souveränen Normierung der Rechts-
verhältnisse, die mit einem so universellen Verkehrsmittel, wie die Eisenbahnen,
verbunden sind, auf die Dauer nicht vertragen.
Nach der Konvention findet das nun geltende gemeinsame Recht An-
1) Die Materien sind in der Hauptsache zusammengestellt bei v. Liszt $ 29 ], 1:
Grenz- und Durchgangsverkehr, Verbindung der Eisenbahnnetze der benachbarten Staats-
gebiete, Herstellung gemeinsamer Eisenbahnen, Einzelbauten (z. B. Grenzstationsgebäude),
Grenzverbindungsbahnen (Regelung der Eigentumsverhältnisse); Übereinkommen betr. die
Verwaltung einer im Gebiete des anderen Kontrahenten bestehenden Bahn, Kegelung der
Ausübung des Oberaufsichtsrechte. Vgl. Rivier, Principes I p. 388.
2) Über diesen Gegenstand s. insbesondere Meili HH III S. 267 ff. Die Verträge -.
bei Fleischmann 89.
3) Betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen und den Zollverschluß der
(Güterwagen. NRG ı2. S.) XXIII, Ill.
4) NRG (2. S.) XII], 3 und Fleischmann 255. Vgl. Meili, HH 1118. 256 ff., Eger,
La l6gisl. intern. sur lo transport par chemins de fer (1897); Gerstner, Das zu Bern abge-
schl. Übereink. über d. Eisenbahn-Frachtverkehr (1893); Droz, RG II, 169 8q.; Rosenthal,
Intern. Eisenbahnfrachtr. (1894); Pal, Beitr. z. Ausgestaltung d. i. Eisenbahnfrachtr. in
Grünhuts Ztschr. XXXV, 31.
5) Zusatzvereinbarungen v. 16. Juli 1895 (RGBl 465) und vom 16. Juni 1898 (RGBl
295) betr. Verkehrserleichterungen für Gegenstände, deren Beförderung an Bedingungen ge-
knüpft ist.