Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

8 152. Die Mitwirkung dritter Staaten cetec. 439 
  
  
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Die prekäre Bedeutung des Anerbietens wurzelt zweifellos gleichfalls in 
psychologischen Momenten und Suszeptibilitäten der anbietenden und ablehnenden 
Macht. Darum sucht das FA die Neutralen gegen den Vorwurf der Unfreund- 
lichkeit zu schützen!). 
V. Bezüglich der Wirkung der Annahme der Vermittlung wäre es 
logisch und politisch konsequent, alle kriegvorbereitenden Handlungen zu 
verbieten?). 
VI. Aufgabe des Vermittlers ist es, eine ausgleichende Tätigkeit 
zwischen den Streitteilen zu entwickeln. 
Da die Streitteile bezüglich der Annahme der Vermittlung wie auch 
gegenüber der ausgleichenden Tätigkeit des Vermittlers und den von ihm vor- 
geschlagenen Mitteln der Verständigung volle Freiheit ihrer endgültigen Ent- 
schließung behalten, so kann das Ergebnis der Vermittlung immer nur die 
Bedeutung eines Rats und nicht die einer Entscheidung haben. 
Die Erfolglosigkeit der Vermittlung ist festzustellen; diese Vorschrift 
ist zweckmäßig, weil die Beendigung der Vermittlung möglicherweise der An- 
fang des Krieges wird. — Ist die Vermittlung von Erfolg, so wird das 
Ergebnis der Verhandlungen in einem Vertrage (Mediationsakte) fest- 
gestellt?). 
VII Der Inhalt der Mediationsakte ist verschieden, je nachdem die Vermitt- 
lung vor dem Ausbruch der Feindseligkeiten von Erfolg war, oder die Mitwir- 
kung einer dritten oder mehrerer Mächte oder der Mächte auf einem Kongreß 
zur Beendigung der Feindseligkeiten geführt hat. In beiden Fällen sind es die 
Streitteile, die durch einen rechtlich maßgebenden Akt ihren auf definitive 
Erledigung des Streitfalls gerichteten Willen bekunden: im ersten Falle kommt 
es zu einer Erledigung des Streites, welche sonst (außer dem Falle der Ver- 
mittlung) durch die eigenen Verhandlungen der Parteien herbeigeführt wird: 
  
1) Art. 3 Abs. 3 sagt: „Die Ausübung dieses Rechts kann niemals von einem der 
streitenden Teile als unfreundliche Handlung angesehen werden.“ Mögen auch immerhin im 
einzelnen Falle der Souverän und die Regierung des ablehnenden Staats die gute Absicht 
des Neutralen nicht verkennen, so ist doch in solchen Fällen auch mit einem völkerpsycho- 
logischen Moment zu rechnen: der Stimmung und der Öffentlichen Meinung des Volkes. 
Art. 3 Abs. 3 berücksichtigt offensichtlich vorwiegend individualpsychologische Momente auf 
Seite der den Staat repräsentierenden Individuen. — Die Ablehnung des Anerbietens kann 
selbstverständlich auch nicht als ein unfreundlicher Akt angeschen werden. Das FA enthält 
aber darüber keine Bestimmung. 
2) Art. 7 bestimmt aber: „Die Annahme der Vermittlung kann unbeschadet anderweiter 
Vereinbarung nicht die Wirkung haben, die Mobilmachung und andere den Krieg vorbe- 
reitende Maßnahmen zu unterbrechen, zu verzögern oder zu hemmen. Erfolgt die Vermittlung 
erst nach Eröffnung der Feindseligkeiten, so werden von ihr, unbeschadet anderweiter Ver- 
cinbarung, die im Gange befindlichen militärischen Unternehmungen nicht unterbrochen.“ 
3) Zumeist übernimmt der Vermittler durch seine Unterschrift auch dio Garantie für 
die Erfüllung des Vertragsinhalts. Eine Verpflichtung zur Übernahme der Garantie liegt aber 
in der Funktion der Vermittlung nicht. — Der Vermittler ist nicht berechtigt, die Erfüllung 
von Bestimmungen, die auf seinen Vorschlag in den Vertrag aufgenummen wurden, zu for- 
dern. So erhielt z. B. Frankreich aus Art. 5 des Prager Friedens vom Jahre 1866 kein Recht, 
die Volksabstimmung in Nordschleswig zu fordern.
	        
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