448 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung ctec. $ 155.
trag des nordamerikanischen Delegierten (in der HK 1907) auf Errichtung eines ständigen
internationalen Schiedsgerichtshofs wurde allseitig günstig aufgenommen), ja nach
der Meinnung der deutschen Regierung sollte die Errichtung dieses ständigen Gerichts die
Hauptaufgabe der Konferenz sein.?) Den Wert einer solchen Einrichtung erkannte man ins-
besondere darin, daß das Gericht mit geschulten Juristen, die sich ihrer richterlichen Ver-
antwortlichkeit bewußt seien, besetzt werden könne; außerdem könne ein so besetztcs stän-
diges Gericht in wirksamer Weise für die Fortbildung des Völkerrechts und eine echte inter-
nationale Rechtsprechung tätig werden. Die Vorlage über diesen Gegenstand hat indessen
zum Abschluß eines Vertrages nicht geführt, weil man sich über die Zusammensetzung des
Gerichts nicht einigen konnte. Dagegen hat die Konferenz in dem in der Schlußakte ge-
äußerten Wunsche den Mächten empfohlen, den auf der Vorlage beruhenden Entwurf anzu-
nehmen, sobald eine Verständigung über die Organisation herbeigeführt sein würde. ?)
$ 155. Fortsetzung. Das schiedsgerichtliche Verfahren.‘) I. Bis
zum Inkrafttreten des FA war in den einzelnen Schiedsfällen für das Schieds-
verfahren eine Reihe von Grundsätzen zur Anwendung gekommen, die sich
durch die Praxis der Staaten ausgebildet hatten. Je zahlreicher die Fälle
schiedsgerichtlicher Entscheidung in der Neuzeit wurden, desto mehr machte
sich der Mangel einer positivrechtlichen Regelung des Verfahrens fühlbar.
Der Schaffung eines derartigen Reglements durch Kollektivakt der Mächte
wurde durch den von Goldschmidt verfaßten Entwurf des Instituts für
internationales Recht vorgearbeitet.5) Mit Zugrundelegung dieses Entwurfes
schufen die Haager Konferenzen eine Schiedsprozeßordnung in den Art. 30 bis
57 derzeit 51 bis 85 FA. Dem Charakter der ganzen Materie und dem Stand-
punkte der Signatarmächte entsprechend sind die in dem FA normierten pro-
zessualen Grundsätze und Regeln nur subsidiär geltendes Recht: die Frei-
heit der Streitteile, in dem Schiedsvertrage besondere Prozeßregeln für den zu
entscheidenden Fall zu stipulieren, ist gewahrt worden (Art. 51). Nur dann,
wenn ein Souverän oder ein anderes Staatsoberhaupt zum Schiedsrichter ge-
wählt ist, wird das Schiedsverfahren von diesem geregelt (Art. 56). — Die
Prozeßvorschriften des FA sind auch auf Fälle des besonderen Schiedsgerichts
anwendbar.
If. Die rechtliche Grundlage des Verfahrens ist auch in Fällen des
Schiedsabkommens, welches künftige Streitfälle der Schiedssprechung unter-
wirft, eine besondere Urkunde: der Schiedsvertrag (Kompromiß) (Art. 52
FA), da ja der betreffende Vertrag, in welchem die schiedsgerichtliche Ent-
scheidung für bestimmte Kategorien von eventuellen Streitfällen in Aussicht
genommen ist, noch keine Willenskundgebung der Parteien in der Richtung
bekundet, daß der konkrete Streitfall auch wirklich schiedsgerichtlicher
Entscheidung unterzogen werden soll. Dagegen hat ein aus Anlaß eines
1) Nur der belgische Delegierte betonte die freie Richterwahl ale das Wesen der
Schiedssprechung. Allein, dieses neue Gericht soll ja neben dem vorhandenen Schiedshof
in Funktion treten; die Wahl bleibt nach wie vor frei.
2) Siehe die Verhandlungen bei Fried, Die zweite HK, 98 ff.
3) Siche den Entwurf eines Abkommens im deutschen Weißbuch über die HK 1907,
S. 19.
4) Siehe Meurer HFK I, 291 ff. u. Dessen Rektoratsrede 44 ff.; Dessen „Völkerr.
Schiedsg.“ 9 ff. 5) Annuaire I, 126 sq.