Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

452 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. $ 15$. 
  
die internationalen Untersuchungskommissionen als besonderes 
Rechtsinstitut ausgebaut. Art. 9 FA umschreibt die Aufgabe solcher Kom- 
missionen: Die Streitteille können!) solche Kommissionen einsetzen, „soweit 
es die Umstände gestatten“ und sie beauftragen, die Lösung einer 
Streitigkeit zu erleichtern, indem diese durch eine unparteiische und ge- 
wissenhafte Prüfung der Tatfragen aufgeklärt wird. Die Anwendung dieses 
Mittels beschränkt sich im Sinne des oben Gesagten auf Streitigkeiten, die 
weder die Ehre noch wesentliche Interessen berühren und einer verschiedenen 
Würdigung der Tatsachen entspringen. 
Die Einsetzung einer solchen Kommission beruht allemal auf 
einem besonderen Abkommen der Streitteile (Art. 10 FA 1907) 2). 
III. Die Bildung der Untersuchungskommissionen (Art. 12—16) 
erfolgt, sofern nicht die Parteien etwas anderes verabredet haben, in der in 
den Art. 45, 57 FA 1907 bezeichneten Weise®), Tagt die Kommission im 
Haag, so besorgt das Internationale Bureau des ständigen Schiedshofes die 
Bureaugeschäfte®). 
IV. Verfahren. Das FA Art. 17 empfiehlt den Parteien, soweit sie 
nicht andere Regeln in ihrem Abkommen angenommen haben, zur 
Erleichterung der Tätigkeit der Kommissionen eine Reihe von Regeln (Art. 18) >). 
  
1) Art. 9 FA 1899 erachtet die Einsetzung solcher Kommissionen bloß für nützlich 
(Art. 9 FA 1907 für nützlich und wünschenswert). Der russische Vorschlag wollte eine 
Verpflichtung durch die Formel: (Die Mächte) „kommen überein“ schaffen u. z. unter 
Beifügung der Ehren- und Interessenklausel, sowie der Umstandsklausel. Kommission und 
Konferenz konnten sich aber nicht entschließen, diesen juristisch bedeutsamen Schritt im In- 
teresse des Ausbaues des Instituts zu tun. 
2) In dem Abkommen sind die zu untersuchenden Tatsachen anzugeben, ferner die 
Art und die Frist, in denen die Kommission gebildet wird, und der Umfang der Befugnisse 
der Kommissare festzustellen. Der russische Vorschlag auf der Konferenz von 1907, daß die 
Kommission innerhalb zweier Wochen nach dem Ereignisse des Zwischenfalls gebildet 
werden soll, wurde (trotz seiner offenbaren Nützlichkeit) abgelehnt. Jenes Abkommen be- 
stimmt ferner den Sitz der Kommission und die Befugnis, sie zu verlegen, die Sprache der 
Verhandlungen und die Sprachen, deren (febrauch vor ihr gestattet sein soll, den Tag, bis 
zu dem jede Partei ihre Darstellung des Sachverhalts einzureichen hat, sowie überhaupt alle 
Punkte, worüber die Parteien sich geeinigt haben. Erachten die Parteien die Ernennung von 
Beisitzern für nötig, so bestimmt das Abkommen die Art ihrer Bestellung und den Umfang 
ihrer Befugnisse. Hat das Abkommen den Sitz der Kommission nicht bestimmt, so hat sie 
ihren Sitz im Haag. Der einmal bestimmte Sitz kann von der Kommission nur mit Zustim- 
mung der Parteien verlegt werden. Hat das Abkommen über die zu gebrauchenden Sprachen 
nichts bestimmt, so entscheidet die Kommission (Art. 11). 
3) Im übrigen sind Normen für den Fall des Todes, Rücktritts oder der Verhinderung 
eines Kominissars oder Beisitzers gegeben. Ferner sind die Parteien berechtigt, Agenten 
zu ihrer Vertretung und Rechtsanwälte zur Darlegung und Wahrnehmung ihrer Interessen 
zu bestellen. 
4) Sonst hat die Kommission in der im Art. 16 vorgezeichneten Weise für die Ordnung 
dieser Angelegenheit zu sorgen. Derselbe Artikel regelt auch die Funktionen des Bureau- 
vorstandes; dieser hat insbesondere auch das Archiv aufzubewahren, das später an das Interna- 
tionale Bureau im Haag abzugeben ist. 
5) Hiernach soll 1. die Kommission berechtigt sein, die Einzelheiten zu bestimmen. 
2. Die Untersuchung erfolgt kontradiktorisch. 3. Die Kommission ist berechtigt, einen Lokal-
	        
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