452 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. $ 15$.
die internationalen Untersuchungskommissionen als besonderes
Rechtsinstitut ausgebaut. Art. 9 FA umschreibt die Aufgabe solcher Kom-
missionen: Die Streitteille können!) solche Kommissionen einsetzen, „soweit
es die Umstände gestatten“ und sie beauftragen, die Lösung einer
Streitigkeit zu erleichtern, indem diese durch eine unparteiische und ge-
wissenhafte Prüfung der Tatfragen aufgeklärt wird. Die Anwendung dieses
Mittels beschränkt sich im Sinne des oben Gesagten auf Streitigkeiten, die
weder die Ehre noch wesentliche Interessen berühren und einer verschiedenen
Würdigung der Tatsachen entspringen.
Die Einsetzung einer solchen Kommission beruht allemal auf
einem besonderen Abkommen der Streitteile (Art. 10 FA 1907) 2).
III. Die Bildung der Untersuchungskommissionen (Art. 12—16)
erfolgt, sofern nicht die Parteien etwas anderes verabredet haben, in der in
den Art. 45, 57 FA 1907 bezeichneten Weise®), Tagt die Kommission im
Haag, so besorgt das Internationale Bureau des ständigen Schiedshofes die
Bureaugeschäfte®).
IV. Verfahren. Das FA Art. 17 empfiehlt den Parteien, soweit sie
nicht andere Regeln in ihrem Abkommen angenommen haben, zur
Erleichterung der Tätigkeit der Kommissionen eine Reihe von Regeln (Art. 18) >).
1) Art. 9 FA 1899 erachtet die Einsetzung solcher Kommissionen bloß für nützlich
(Art. 9 FA 1907 für nützlich und wünschenswert). Der russische Vorschlag wollte eine
Verpflichtung durch die Formel: (Die Mächte) „kommen überein“ schaffen u. z. unter
Beifügung der Ehren- und Interessenklausel, sowie der Umstandsklausel. Kommission und
Konferenz konnten sich aber nicht entschließen, diesen juristisch bedeutsamen Schritt im In-
teresse des Ausbaues des Instituts zu tun.
2) In dem Abkommen sind die zu untersuchenden Tatsachen anzugeben, ferner die
Art und die Frist, in denen die Kommission gebildet wird, und der Umfang der Befugnisse
der Kommissare festzustellen. Der russische Vorschlag auf der Konferenz von 1907, daß die
Kommission innerhalb zweier Wochen nach dem Ereignisse des Zwischenfalls gebildet
werden soll, wurde (trotz seiner offenbaren Nützlichkeit) abgelehnt. Jenes Abkommen be-
stimmt ferner den Sitz der Kommission und die Befugnis, sie zu verlegen, die Sprache der
Verhandlungen und die Sprachen, deren (febrauch vor ihr gestattet sein soll, den Tag, bis
zu dem jede Partei ihre Darstellung des Sachverhalts einzureichen hat, sowie überhaupt alle
Punkte, worüber die Parteien sich geeinigt haben. Erachten die Parteien die Ernennung von
Beisitzern für nötig, so bestimmt das Abkommen die Art ihrer Bestellung und den Umfang
ihrer Befugnisse. Hat das Abkommen den Sitz der Kommission nicht bestimmt, so hat sie
ihren Sitz im Haag. Der einmal bestimmte Sitz kann von der Kommission nur mit Zustim-
mung der Parteien verlegt werden. Hat das Abkommen über die zu gebrauchenden Sprachen
nichts bestimmt, so entscheidet die Kommission (Art. 11).
3) Im übrigen sind Normen für den Fall des Todes, Rücktritts oder der Verhinderung
eines Kominissars oder Beisitzers gegeben. Ferner sind die Parteien berechtigt, Agenten
zu ihrer Vertretung und Rechtsanwälte zur Darlegung und Wahrnehmung ihrer Interessen
zu bestellen.
4) Sonst hat die Kommission in der im Art. 16 vorgezeichneten Weise für die Ordnung
dieser Angelegenheit zu sorgen. Derselbe Artikel regelt auch die Funktionen des Bureau-
vorstandes; dieser hat insbesondere auch das Archiv aufzubewahren, das später an das Interna-
tionale Bureau im Haag abzugeben ist.
5) Hiernach soll 1. die Kommission berechtigt sein, die Einzelheiten zu bestimmen.
2. Die Untersuchung erfolgt kontradiktorisch. 3. Die Kommission ist berechtigt, einen Lokal-