Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

& 168. Die Subjekte des Kriegsrechtsverhältnisses. 46 
  
Ausgestaltung des Krieges als eines Rechtsverhältnisses unter Völkerrechts- 
subjekten nicht mehr in Betracht. Derzeit sind alle Kriege öffentliche 
Kriege, d.h. Kriege zwischen Staaten. 
$ 167. Kriegsrecht im objektiven und subjektiven Sinne.!) Es ist 
oben bemerkt worden, daß die Behandlung des Krieges als Objekt rechtlicher 
Regelung das Ergebnis der höheren Stufen der Rechtskultur der Völker ist. 
Im ganzen sind für die Ausbildung solcher Regeln die materiellen Voraus- 
setzungen maßgebend gewesen, auf denen die Entwicklung des Völkerrechts 
überhaupt beruht. Völkerrechtliche Gedanken fanden auch zuerst bezüglich 
des Krieges als der mächtigsten Erscheinung des internationalen Lebens prak- 
tischen Ausdruck in Kriegsgewohnheiten. So bildete sich allmählich ein 
Komplex von Regeln aus, welche die Staaten (die am Kriege beteiligten und 
die nichtbeteiligten) mit Bezug auf den Krieg und die Kriegführung zu be- 
obachten haben. Der Komplex dieser Regeln bildet das Kriegsrecht im 
objektiven Sinne. Dieses regelt das Verhalten jener Subjekte, denen das 
Recht zur Kriegführung (jus belli, facultas bellandi, droit de guerre) — 
Kriegsrecht im subjektiven Sinne — und damit der Anspruch auf 
die Behandlung als Kriegspartei seitens des Gegners und der nichtbeteiligten 
Staaten zusteht. 
$ 168. Die Subjekte des Kriegsrechtsverhältnisses. 2) I. Das Recht, 
Krieg zu führen, steht nur den als Völkerrechtssubjekte anerkannten 
staatlichen Gemeinwesen zu: nur der zwischen unabhängigen Staaten durch 
ihre militärisch organisierten Streitkräfte und unter ihrer Verantwortung ge- 
führte offene Kampf gilt als Krieg im internationalen Sinne; die mit 
Bezug auf den Krieg überhaupt in Betracht kommenden Rechte und 
Pflichten können nur eine Beziehung zu Völkerrechtssubjekten aufweisen. 
So wenigstens ausnahmslos dort, wo das Völkerrecht und damit das heutige 
Kriegsrecht nicht nur anerkannt, sondern auch die Garantien ihrer Geltung ge- 
geben sind. Wenn z. B. eine Kolonialgesellschaft, deren koloniale Schöpfung 
noch nicht zur definitiven Organisation eines Staatswesens vorgeschritten ist, 
zur Befestigung ihres Unternehmens zur Anwendung von militärischen Macht- 
mitteln getrieben wird, so bedeutet doch ein solcher Kampf keinen Krieg im 
rechtlichen Sinne. Steht dagegen ein solches koloniales Unternehmen unter 
der Leitung eines zivilisierten Staates, dann wird allerdings betreffenden Per- 
sonen (Gesellschaften usw.) die Autorisation zur Kriegführung zur 
Seite stehen. 3) Sonst sind Privatpersonen, die feindliche Handlungen gegen 
einen fremden Staat unternehmen, nach Strafrecht bezw. Standrecht zu be- 
handeln. 
  
1) Lueder HH IV, 174 ff., 237 ff., 253 ff.; Heffter-Geffcken $ 114; F. v. Mar- 
tons II, 478; Calvo & 1897 sq.; L. Neumann, Grundriß 9 ff.; Rolin-Jacquemyns R IWV, 
509sq.; Brocher ebenda 1 8q.; Gareis $ 99. 
2) Lueder HH IV, 237 ff.; Heffter-Geffcken $ 113; F. v. Martens II 484 ff.; 
L. Neumann Grundr. 97 ff.; Rivier Lehrb. — Gareis $ 79; v. Liszt, $ 39. 
3) Wenn die ostindische Kompagnie (bis 1857) das Recht der Kriegführung hatte, so 
war dies kein eigenes, sondern ein von dem Hauptstaate ihr delegiertes Recht. 
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