Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

416 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. $ 175. 
  
und Faucigny, der jonischen Inseln, der Maghellan-Straße, des Suezkanals und 
des im Bau begriffenen Panamakanals (auf Grund des Hay-Pauncefote-Ver- 
trags v. J. 1901). Die Neutralität des Panamakanals und der Maghellanstraße 
beruht nicht auf allgemeinem Abkommen der Mächte. — Teile der offenen 
See sind (seit der Aufhebung der Neutralität des schwarzen Meeres durch die 
Beschlüsse der Londoner Konferenz im Februar 1871) derzeit nicht neutra- 
lisiert. Durch Vertrag der Kriegführenden untereinander könnte eine solche 
Neutralisierung für die Dauer des Krieges stipuliert werden. Eine solche 
Neutralisierung der japanischen und chinesischen Gewässer war im Kriege 
1870—1871 von den Kommandanten des deutschen Kriegsschiffs „Hertha“ und 
des französischen „Dupleix“ vorgeschlagen, aber von der französischen Re- 
gierung abgelehnt worden !). 
$ 175. Subjekte des Kriegsstandes.2) I. Der Krieg ist nach heutiger 
Anschauung ein Kampf der Staaten mittelst ihrer offiziellen Streitkräfte, nicht 
ein Kampf der Staatsbürger der feindlichen Staaten. Die Austragung des Streites 
entsteht durch die Entfaltung der militärischen Macht. Allein der Krieg 
schafft für die beteiligten Völker einen Zustand, dessen Wirkungen sich nicht 
bloß in der rechtlichen Stellung der mit der militärischen Aktion betrauten 
offiziellen Organe und Streitkräfte äußern; abgesehen davon, daß jeder Krieg, 
in den ein Land verwickelt wird, das staatliche und nationale Empfinden des 
Volkes, seinen Patriotismus und die Sorge um das heimatliche Gemeinwesen 
mächtig in Anspruch nimmt, berührt der Kriegszustand alle Interessen des 
nationalen Gemeinlebens und des Individuallebens, legt jedem einzelnen Opfer 
uud Beschränkungen auf. So treten auch die Verhältnisse der an dem Kampfe 
nicht unmittelbar beteiligten Individuen in eine Beziehung zu dem Kriegs- 
zustande, die gleichfalls ihren rechtlichen Ausdruck im Kriegsrecht gefunden 
hat. Man unterscheidet hiernach den aktiven Kriegsstand der bewaf- 
neten Macht mit den damit verknüpften Rechten und Pflichten und den pas- 
siven Kriegsstand der übrigen Bevölkerung. Die Mitglieder der bewaffneten 
Machtsind Feinde im aktiven Sinne und alssolche zur Vornahme feindseliger Hand- 
lungen autorisiert, nur sie sind Subjekte der besonderen Rechte und Pflichten des 
aktiven Kriegsstandes. Die Feinde im passiven Sinne sind nicht das unmittel- 
bare Objekt der militärischen Gewalthandlungen, sie dürfen sich aber auch 
nicht aktiv an derlei Handlungen beteiligen. Wenn sie sich an dem Kampfe 
beteiligen, so genießen sie nicht den Schutz des Kriegsrechts, sondern sind straf- 
rechtlicher Alındung unterworfen. 
II. Subjekte des aktiven Kriegsstandes. Die Frage, welche Per- 
sonen der bewaffneten Macht der kriegführenden Staaten angehören und folge- 
1) Im ganzen vgl. über diese Materie Rettich, Zur Theorie u. s. w. 174 ff. 
2) Lueder, HH IV S. 371ff.; F. v. Martens Il. S. 494 ff.; L. Neumann, Grundriß 
S. 105 ff.; Heffter-Geffcken $$ 124 ff.;, Rivier, Lehrb.; Gareis $ 83; Perels, Inter- 
nationales Öffentliches Seerecht S. 175 ff.; Grenander, Sur les conditions necessaires, selon 
le droit des gens, pour avoir en guerre le droit d’ötre considCre et trait@ comme soldat 
(1552); Oppenheim II $$ 75 sq.; für das neueste Recht A. Zorn, 36 ff.; Meurer HFK 
ll, 52 ff.
	        
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