Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

488 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. $ 179. 
  
von 1906 bezüglich der Normen über die Mitwirkung von neutralen Vereinen 
und Gesellschaften vom roten Kreuz und für die Regelung der Stellung der 
von neutralen Privatpersonen und Gesellschaften ausgerüsteten Hospitalschifte 
im Seekriege. 
II. Die Bestimmungen der neuen Konvention schließen sich (auch in der Anordnung 
des Stoffes) an die Konvention von 1906 in der Hauptsache an. 1. Die Pflege wird im See- 
krieg außer den Verwundeten und Kranken auch den Schiffbrüchigen ohne Unter- 
schied der Nationalität gewährt (Art. 4). Die an Bord befindlichen Marine- und Militärpersonen 
sowie andere den Marinen oder Heeren dienstlich beigegebene Personen sollen, sofern sie 
verwundet oder krank sind, von dem, der das Schiff nimmt, ohne Unterschied der 
Nationalität geachtet und versorgt werden. 2. Als Sanitätsanstalten kommen hier in 
Betracht a) die militärischen Lazarettschiffe, d. h. Schiffe, die vom Staate einzig und 
allein erbaut oder eingerichtet worden sind, um Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen 
Hilfe zu bringen; b) Lazarettschiffe, die ganz oder zum Teil auf Kosten von Privat- 
personen oder von amtlich anerkannten Hilfsgesellschaften, c) Lazarettschiffe, 
die in gleicher Weise von Privaten oder Gesellschaften neutraler Staaten ausgerüstet 
worden sind. Die militärischen Lazarettschiffe dürfen während der Dauer der Feindselig- 
keiten nicht weggenommen werden; sie genießen unbedingten Konventionsschutz;; auch dürfen 
sie bei einem Aufenthalt in neutralen Häfen nicht als Kriegsschiffe behandelt werden. 
Der Konventionsschutz der von Privaten und Gesellschaften ausgerüsteten Lazarettschiffe ist 
ad b) an die Voraussetzung gebunden, daß diekriegführende Macht, dersieangehören, 
eine amtliche Bescheinigung für sie ausgestellt und ihre Namen dem Gegner beim Beginn 
oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor irgend welcher Verwendung, be- 
kannt gegeben hat; ad c) wird vorausgesetzt, daß sich betreffende Schiffe neutraler Privaten 
oder Gesellschaften der Leitung eines der Kriegführenden mit vorgängiger Einwilligung ihrer 
eigenen Regierung unterstellt haben. d) Neutrale Fahrzeuge, die im Sinne des Art. 9, 
Abs. 1 von den Kriegführenden angerufen werden, damit sie Verwundete oder Kranke an 
Bord nehmen und versorgen, ferner solche neutrale Falırzeuge, welche unaufgefordert Ver- 
wundete, Kranke oder Schiffbrüchige aufnehmen. Dieser Appell der Kriegführenden an den 
Wohltätigkeitssinn der Führer neutraler Handelsschiffe, Jachten oder Boote und die Annahnıe 
des Anerbietens neutraler Fahrzeuge verschaffen die Möglichkeit, in kritischen Augenblicken, 
in denen die normalen Sanitätsanstalten nicht sofort zur Verfügung stehen, den Verwundeten 
usw. die nötige Hilfe und Pflege angedeihen zu lassen. Derlei Fahrzeuge genießen einen 
besonderen Schutz und bestimmte Vergünstigungen. 3. Die sub a) b) c) bezeich- 
neten Schiffe haben den Verwundeten usw. ohne Unterschied der Nationalität Hilfe zu leisten. 
Diese Schiffe dürfen von den Kriegführenden zu keinerlei militärischen Zwecken benutzt 
werden. 4. Art. 5 und 6 regeln die Konventionszeichen der Lazarettschiffe (Art. 1, 2, 3). 
5. Im Falle eines Kampfes an Bord eines Kriegsschiffes sind die Lazarette tunlichst zu achten 
und zu schonen. Diese Lazarette und ihre Ausrüstung unterliegen den Kriegsgesetzen, dürfen 
aber ihrer Bestimmung nicht entzogen werden, solange sie für Verwundete oder Kranke er- 
forderlich sind (s. oben S. 486). 6. Der Konventionsschutz zessiert, wenn Lazarettschiffe und 
Schiffslazarette dazu verwendet werden, dem Feinde zu schaden. 7. Die Stellung des geist- 
lichen, ärztlichen und Lazarettpersonals ist in Art. 10 analog den einschlägigen Be- 
stimmungen der Konvention von 1906 geregelt (s. oben S. 485). 8. Die rechtliche Stellung 
der Verwundeten usw. eines Kriegführenden, die in die Gewalt eines anderen Krieg- 
führenden fallen, ist die von Kriegsgefangenen. Dem Nehmestaat bleibt es überlassen, 
diese Personen festzuhalten oder nach einem Hafen seiner Nation, nach einem neutralen Hafen 
oder selbst nach einem Hafen des Gegners zu befördern. Im letzteren Falle dürfen sie während 
der Dauer des Krieges nicht mehr dienen. Schiffbrüchige usw., die mit Genehmigung der 
Ortsbehörde in einem neutralen Hafen ausgeschifft worden sind, sollen (beim Mangel ander- 
weitigen Abkommens) innerhalb des neutralen Staates interniert werden. Die Kostentragung 
obliegt dem Staate, dem die internierten Personen angehören (Art. 15). — Wenn ein neu- 
trales Kriegsschiff Verwundete usw. an Bord genommen hat, so ist so weit wie möglich,
	        
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