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dafür zu sorgen, daß sie an den Kriegsunternehmungen nicht wieder teilnehmen (Art. 13).
9. Art. 16 regelt die Vorkehrungen nach dem Kampfe zum Zwecke der Aufsuchung der
Schiffbrüchigen usw., sowie der Gefallenen, und zum Schutz gegen Beraubung und schlechte
Behandlung, Leichenschau, Beerdigung usw. sind sorgfältig zu überwachen. 10. Art. 17 normiert
die Maßregeln zur Feststellung der Identität der Gefallenen, ferner den Nachrichtendienst über
die Verwundeten usw., über Verwahrung ihrer Habseligkeiten und deren eventuelle Über-
mittelung an die Berechtigten durch die betreffenden Landesbehörden. 11. Bezüglich der
Ausführung der Konvention vgl. Art. 19, 20 mit Art. 25, 26 der Konvention von 1906; bezüglich
der strafrechtlichen Maßregeln zur Verhütung strafbarer Handlungen (Beraubung, schlechte
Behandlung von Verwundeten usw.) und des Mißbrauchs von Abzeichen vgl. Art. 21 mit
Art. 27 der Konvention von 1906.
Ill. Finden Kriegsunternehmungen zwischen Land- und Seestreitkräften der Krieg-
führenden statt, so sollen die Bestimmungen der Konvention nur für die eingeschifften
Streitkräfte Anwendung finden (Art. 22).
IV. Von den diplomatischen Klauseln ist Art. 25 hier hervorzuheben, wonach das neue
Abkommen nach seiner Ratifikation für die Beziehungen zwischen den Signataren an die
Stelle des Abkommens vom 29. Juli 1899 tritt. Dieses letztere Abkommen bleibt in Kraft
für die Beziehungen zwischen den Mächten, die es unterzeichnet haben, die aber das Abkommen
vom 18. Oktober 1907 nicht ratifizieren sollten.
$ 180. Parlamentäre. Militärkouriere.'!) Parlamentär ist der offizielle
Abgesandte des einen Kriegsteils an den anderen — zum Zwecke der Einleitung
oder Führung von Unterhandlungen, der Überbringung von Mitteilungen usw.
Der Parlamentär, ebenso der ihn begleitende Trompeter, Hornist oder Trommler,
Fahnenträger und Dolmetscher sind (seit jeher) unverletzlich; sie dürfen auch
nicht gefangen genommen werden, sondern müssen Zeit und sicheres Geleit
zur Rückkehr erhalten. Da es eine Pflicht, einen Parlamentär zu empfangen,
nicht gibt, so gewärtigt derjenige Parlamentär, der die Mitteilung, daß man
ihn nicht empfangen werde, nicht beachtet, feindliche Behandlung. Der Be-
fehlshaber, zu dem der Parlamentär gesandt wird, kann alle erforderlichen
Maßregeln ergreifen, um den Parlamentär zu verhindern, seine Sendung zur
Einziehung von Nachrichten zu benutzen; er ist berechtigt, bei vorkommendem
Mißbrauch den Parlamentär zeitweilig zurückzuhalten. Der Beweis des Mib-
brauchs (Verrat oder Anstiftung zum Verrat) zieht den Verlust des Anspruchs
auf Unverletzlichkeit nach sich (Art. 34 HKR.). — Militärkouriere ver-
mitteln den Nachrichtendienst zwischen dem Befehlshaber und dessen Unter-
geordneten; als Angehörige der Kriegsmacht können sie gefangen gesetzt und
ihnen die Depeschen abgenommen werden.
$ 181. Belagerung und Beschießung 2). Die Beschießung eines offenen
und nicht verteidigten Platzes (Stadt, Dorf, Wohnung oder Gebäude Art. 25)
gehört nicht zu den erlaubten Kriegsmitteln (s. 0. S. 323); nur in Fällen der
Kriegsnotwendigkeit ist diese Maßregel gestattet. Nach dem Abk. IX HK
1907 betr. die Beschießung durch Seestreitkräfte in Kriegszeiten darf auch ein
1) Lueder, HH IV S. A2lff.; Heffter-Geffcken $ 126; Lentner a.a. 0. 8. 135 ff.;
Rivier, Lehrb. S. 406; HKR Art. 32 bis 34. Dazu A. Zorn 195 ff.; Meurer HFK II,
9% ff
2) Lueder, HH IV S. 448 ff.; Rivier, Lehrb. S. 408, Princeipes II, 284 sq.; Rolin-
Jaequemyns, R. Il 659 sq., III 297 sq., 371 sq.; Bonfıls p. 1079sq.; MEringhac 171 sq;
Pillet, 101sq.; Holland, War p. 59 sq.; Oppenheim II, $s 155sq.; Lentner a. a. O'
S. 87 ff.; HKR Art. 22 ff., dazu A. Zorn 127ff., Meurer HFK II, 159 ff.