Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

490 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. & 152. 
  
Platz, vor dessen Hafen Minen gelegt sind (der also verteidigt ist), nicht 
schon um deswillen beschossen werden. Dagegen werden von diesem Ver- 
bote in Art. 2, 3 mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Verhältnisse im 
Landkrieg und Seekrieg zwei Ausnahmen gemacht. Während das Landlıeer 
in den unverteidigten Platz einrücken und die militärisch notwendigen Hand- 
lungen (Zerstörung von militärischen Werken usw., Requisitionen usw.) vor- 
nehmen kann, steht den Seestreitkräften, die an der Landung verhindert sind, 
zu solchen Zwecken nur die Beschießung zur Verfügung; dagegen darf von 
der Beschießung nicht zum Zwecke der Eintreibung von Kontributionen 
Gebrauch gemacht werden. Anderseits ist die Beschießung von verteidigten 
und befestigten Plätzen eine Maßregel, die zu den ordentlichen und regel- 
mäßigen Mitteln der Kriegführung gehört. Eine Unterscheidung zwischen 
Personen und Sachen als Objekten der Beschießung kann nicht aufgestellt 
werden. — Eine Beschießung soll vorher, den Fall eines Sturmangriffs aus- 
genommen, (der Ortsobrigkeit) angezeigt werden (Art. 26), um den Bewohnern 
des Platzes Gelegenheit zu geben, sich und ihre Habe zu sichern, ferner 
wissenschaftliche und Kunstschätze vor dem Untergang oder Beschädigung 
zu bewahren. Die Völkersitte gebietet insbesondere, gottesdienstliche Gebäude, 
Humanitätsanstalten, der Kunst und Wissenschaft gewidmete Gebäude nach 
Möglichkeit zu schonen; derlei Objekte sind — soweit sie nicht schon an sich 
erkenntlich sind — durch hinlänglich sichtbare Zeichen erkenntlich zu machen. 
Diesen Schutz genießen die bezeichneten Gegenstände nur unter der Voraus- 
setzung, daß sie nicht zu militärischen Zwecken (als Observatorien oder Ka- 
sernen usw.) benutzt werden (Art. 27). — Humane Rücksicht wird gegenüber 
Greisen, Kindern und Kranken geübt, indem ihnen freier Abzug gestattet wird. 
Indessen entscheidet das Ermessen des Kommandanten der Belagerungsarmee; 
ein vechtlicher Anspruch auf solche Begünstigung ist auch im HKR nicht 
anerkannt. — Da die Belagerung wesentlich Abschließung der Belagerten von 
der Kommunikation mit der Außenwelt bedeutet, so können insbesondere auch 
diplomatische Missionen neutraler Staaten, die in dem belagerten Platze zurück- 
geblieben sind, nicht den Anspruch erheben, ungehindert mit ihren Regierungen 
zu verkehren. — Fällt der belagerte Platz in die Hände der Belagerungs- 
armee, so sind weitere Beschädigungen und Zerstörungen verboten; nur die 
vom Kriegszweck geforderten, wie z. B. die Zerstörung der Festungswerke, 
sind gestattet. — Art. 5 bis 7 des Abk. IX normiert die Beschießung vertei- 
digter und unverteidigter Plätze durch Seestreitkräfte konform den Art. 26 
bis 28 HKR. 
$ 182. Die Blokade !). I. Eine der Belagerung verwandte Kriegsmaßregel 
ist die Blokade. Sie hängt auf das engste mit der namentlich im Seekrieg 
1) Heffter-Geffcken $$ 112, 121, 154—157; Bluntschli, Völkerrecht $&$ 827 ff.; 
Perels, Internat. öffentl. Seerecht 8. 261 ff.;, Geffcken, HH IV S. 738 ff.; F. v. Martens 
I S. 525 ff.; Rivier, Lehrb. S. 409 ff., 437; Principes IIp. 286 sq.; Fauchille, Du blocus 
maritime (1882); Brocher de la Fl&chöre in der R. V p. 374 sq.; Carnazza-Amari, Del 
blocco maritimo (1597); Fremont, De la saisie des navires en cas de blocus (1899); Guyot- 
Boissitre, Du blocus maritime (1899); Holland, Prize-Law $8 106 sq.; Oppenheim I, 
$$ 368 sq. — Prisenreglement des Inst. f. intern. R. Annuaire IX, 218 eq. 
 
	        
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