Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

8 182. Die Blokade. 493 
  
partei in die Lage kommen, ihren eigenen, von dem Gegner okkupierten Hafen 
zu blokieren '). 
IV. Neutrale Staaten und ihre Angehörigen haben nach geltendem Recht 
die Blokade nur unter folgenden Voraussetzungen zu respektieren: a) Die 
Blokade muß von dem kompetenten, d. i. dem obersten Organ der betreffenden 
Kriegspartei verhängt sein. b) Die Blokade muß effektiv sein. Es ist nicht 
eine hermetische Abschließung des zu blokierenden Hafens usw. gedacht, sondern 
es genügt, wenn die Kriegsschiffe der blokierenden Macht (eventuell in Ver- 
bindung mit Strandbatterien) die Zufahrt und Ausfahrt unmöglich oder doch 
gefährlich machen. Nicht genügend ist die Verwendung von einzelnen Kriegs- 
schiffen, die vor dem zu blokierenden Hafen oder an der Küste kreuzen und 
eventuell in der Lage wären, einzelnen Schiffen die Ein- oder Ausfahrt zu 
verwehren. c) Die Blokade muß ununterbrochen erhalten werden. Es ist all- 
gemein anerkannt, daß eine Unterbrechung mit der Wirkung des Wegfalls der 
Verpflichtung zur Respektierung der Blokade nicht vorliegt, wenn einzelne 
Kriegsschiffe oder das ganze blokierende Geschwader durch Sturm oder ähn- 
liche Ursachen genötigt ist, auf die hohe See zu gehen. Dagegen erlischt die 
Blokade, wenn das blokierende Geschwader vom Gegner vertrieben wird oder 
sich freiwillig entfernt2). d) Die Verhängung der Blokade muß seitens der 
blokierenden Kriegsmacht auf diplomatischem Wege den neutralen Mächten 
notifiziert sein, damit diese ihre Untertanen davon in Kenntnis setzen und 
sie über die Folgen der Nichtbeachtung der Blokade unterrichten. Diese 
allgemeine Notifikation wird indessen nicht immer genügen; konnte ein 
Schiff von der Verhängung der Blokade keine Kenntnis erlangen, so ist eine 
spezielle Notifikation notwendig. Die Arretierung des Schiffes ist aus- 
geschlossen, wenn keine Gründe dafür vorliegen, daß die Unkenntnis lediglich 
vorgeschützt wird. e) Die blokierende Macht muß allen Schiffen den Zugang 
verbieten; die Erteilung von Lizenzen an die eigenen Untertanen, einen ge- 
wissen Handel mit den blokierten Häfen zu betreiben, widerspricht dem Er- 
fordernis der Effektivität der Blokade. Dagegen erscheint es als eine an sich 
zulässige Konzession im Interesse des allgemeinen Verkehrs, wenn neutralen 
Postschiffen der Postverkehr gestattet wird; von einer Verpflichtung kann 
hier nicht die Rede sein, weil die Fortsetzung des Postverkehrs für die Inter- 
essen der blokierenden Macht von Nachteil sein kann, eine Kontrolle der Un- 
schädlichkeit dieses Verkehrs aber kaum durchführbar ist. Ausnahmen von 
der vollständigen Absperrung des Verkehrs sind anerkannt für die amtliche 
Korrespondenz der neutralen Regierungen mit ihren diplomatischen und Konsular- 
agenten in dem blokierten Hafen, ferner in Fällen erwiesener Seenot. Ferner 
dürfen Schiffe, die sich schon vor der Verhängung der Blokade im Hafen be- 
fanden, mit Ballast oder der schon vorher eingenommenen Ladung den Hafen 
  
1) Keine Blokade im technischen Sinne ist die Versperrung der Zufahrt in einen Hafen 
oder eine Flußmündung durch Versenken von Steinen oder Schiffen (Steinblokade, blocus 
par pierres).. Eine solche Maßregel mag durch Gründe der Kriegsnotwendigkeit im einzelnen 
Falle gerechtfertigt erscheinen; außer diesem Fall ist sie völkerrechtswidrig. Vgl. Fauchille 
l. c. p. 143 sq. 2) Vgl. Perels, Intern. ö. Seer. 268.
	        
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