Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

502 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. $ 156. 
  
usw.) Schutz gegen feindliche Behandlung zugesichert; durch letztere wird 
Personen der Zutritt zu Plätzen des Kriegsfeldes gestattet, die ohne diese 
Ermächtigung bei Gefahr feindlicher Behandlung von jenen Personen nicht 
betreten werden dürfen!). Personen erteilte Geleitsbriefe gelten nur für die 
im Geleitsbrief bezeichnete Person (eventuell deren gewöhnliche Begleiter) 
innerhalb bezeichneter Grenzen. Der Empfänger des Geleitsbriefs ist zur Er- 
füllung der ihm vorgezeichneten und der durch die Natur der Vergünstigung 
gegebenen Bedingungen verpflichtet. Sachen erteiltes Geleit ist an diese 
selbst, nicht an die Person (die geleitende Person) gebunden. Die militärische 
Begleitung ist in beiden Fällen unverletzlich. 
II. Gegenstand der Kapitulationsverträge ist die Uebergabe von Festungen 
und festen Plätzen, von Armeen oder 'I'ruppenabteilungen und von Schiffen. 
Der gewöhnliche Inhalt der Vereinbarung betrifft Zeitbestimmungen, Be- 
dingungen, ferner Bestimmungen über das Kriegsmaterial, den Zustand, in 
welchem es auszuliefern ist, über die Art des Abzugs der Besatzung, die Kriegs- 
gefangenschaft, die Behandlung der Nichtkombattanten usw. Zum Abschluß 
des Vertrages sind in der Regel die militärischen Befelilshaber ermächtigt; 
deren Kompetenz beschränkt sich auf militärische Vereinbarungen und gilt 
nicht für politische Dispositionen (z. B. Gebietsabtretungen und dergl.) Art. 35 
stellt bezüglich der Kapitulationen zwei Grundsätze auf: a) die Kapitulationen 
sollen den Forderungen der militärischen Ehre Rechnung tragen und 
b) einmal abgeschlossen, sollen sie von beiden Parteien gewissenhaft beobachtet 
werden. 
$ 186. Fortsetzung. Woaffenruhe und Waffenstillstand?) I. Die 
Waffenruhe wird für eine bestimmte, kurze Frist und zu einem bestimmten 
Zwecke, z. B. der Auflesung der Verwundeten, Beerdigung der Gefallenen, 
Abhaltung einer Leichenfeier vereinbart. Die Vereinbarung bedeutet die 
Einstellung der Feindseligkeiten (suspension d’armes). Der Waffenstill- 
stand dient nicht einem bestimmten und vorübergehenden Zwecke; er be- 
schränkt sich nicht auf die bloße Einstellung der Feindseligkeiten; er bedeutet 
vielmehr eine Unterbrechung der Kriegsoperationen im ganzen und zwar für 
längere Zeit. (Art. 36). Der Waffenstillstand ist entweder ein allgemeiner 
für alle Teile des Kriegsschauplatzes, sämtliche Truppen und die Verbündeten, 
oder ein besonderer, wodurch die Kriegsoperationen nur innerhalb eines 
bestimmten Teiles des Kriegsschauplatzes und für Teile der operierenden Armeen 
suspendiert werden. Der Waffenstillstand muß in aller Form und rechtzeitig 
den zuständigen Behörden und den Truppen mitgeteilt werden. Sofort nach 
Mitteilung oder zu einem bestimmten Zeitpunkt sind die Feindseligkeiten 
einzustellen (Art. 38). Es ist Sache der vertragschließenden Parteien, in den 
  
1) Näheres siehe bei Lueder, HH IV S. 528, 529; Oppenheim 11 $$ 218 sq. 
2) Lueder, HN IV S. 531 ff.; Bluntschli, Völkerrecht $$ 657 ff.; v. Martitz se. v. 
„Waffenstillstandsverträge“ in Holtzendorff’s Rechtslexikon; Rivier, Principes ll, 362 sq.; 
Bonfils p. 1245sq.; Pradier-Fod£Cre VII p. 2659 sq.; Fiore III p. 1481sq.; Longuct 
$$ 145sq.; Meringhac 2308q.; Pillet 364sq.; Holland, War p. d7sq.; Oppenheim II 
$$ 231 8q. — Für das geltende Recht A. Zorn 201 ff.; Meurer HFK II 199.
	        
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