Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

$ 157. Besondere Grundsätze des Sceekriegsrechts etc. 507 
  
Die Bestimmungen des Abkommens!) über die Umwandlung von Kauf- 
fahrteischiffen in Kriegsschiffe (VII) verfolgen einen doppelten Zweck: Es soll 
in erster Reihe eine Gewähr dafür gegeben werden, daß die in die Kriegs- 
flotte eingereihten Handelsschiffe die militärische Ordnung und Disziplin be- 
obachten und bei ihren Unternehmungen die Gesetze und Gewohnheiten des 
Krieges befolgen ?). 
IV. Die Angriffs- bezw. Verteidigungsmittel im Seekrieg bestehen heute 
vornehmlich in der Verwendung der Schiffsgeschütze, der Torpedo- 
boote und je nach Lage der Umstände im Rammen des gegnerischen 
Schiffes. Die Beschießung feindlicher Kriegsschiffe kann auch durch die 
Küstenbatterien bewirkt werden. Der Zweck der Beschießung von Kriegs- 
schiffen ist die Wegnahme oder die Unbrauchbarmachung, eventuell Zerstörung. 
Im Falle der Wegnahme werden die Offiziere und die Bemannung kriegs- 
gefangen; humane Sitte gebietet die Rettung der Schiffbrüchigen in Fällen 
des Sinkens des Schiffes. Gegenüber feindlichen Handelsschiffen wird im Hin- 
blick auf die eventuelle Konfiskation von Schiff und Ladung regelmäßig nur 
von der Beschießung Gebrauch gemacht werden, um die Beschlagnahme zu 
bewirken. 
V. Die erwähnten Angriffs- und Verteidigungsmittel werden ihre Wirk- 
samkeit innerhalb des verhältnismäßig engen Raumes der konkreten Anwendung 
gegen den legitimen Gegner und die legitimen Objekte äußern, daher regel- 
mäßig die Interessen der Neutralen nicht gefährden. Dagegen ist eine solche 
Gefahr mit dem seit der Mitte des 19. Jahrhunderts gebrauchten und als zu- 
lässig anerkannten neuen Kriegsmittel der Legung von Seeminen zweifellos 
verbunden. Ein Gleiches ist von den Torpedos zu sagen, wenn sie nicht 
unschädlich werden, nachdem sie ihr Ziel verfehlt haben. 
Die völkerrechtliche Zulässigkeit der Verwendung von Minen?) in Gewässern, in 
denen die Rechte und Interessen der Neutralen mit jenen der Kriegführenden nicht konkurrieren, 
kann natürlich nicht bezweifelt werden. Es könnte daher strenge genommen die Freiheit der 
Minenlegung nur in den Eigengewässern der Kriegführenden zugestanden werden, wogegen 
auf hoher See und in den Durchfahrtstraßen des Küstenmeeres die Verwendung dieses Kriegs- 
  
1) Text im Deutschen Weißbuch über die HK 1907, Anlage 9. 
2) Die rechtliche Stellung solcher Schiffe als Kriegsschiffe ist bedingt durch die Unter- 
ordnung unter den direkten Befehl, die unmittelbare Aufsicht und die Verantwortlichkeit der 
kriegführenden Macht. Der Befehlshaber muß im Staatadienste stehen und von der zustän- 
digen Staatsgewalt autorisiert sein; sein Name muß in der Rangliste der Kriegsmarine stehen. 
Die Mannschaft ist den Regeln der militärischen Disziplin unterworfen. — Es muß ferner 
die Tatsache der Einreihung äußerlich erkennbar sein und in bestimmter Form zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht werden. Das Schiff muß die äußeren Abzeichen der Kriegsschiffe seines 
Heimatsstaates tragen. Der Kriegführende muß die Umwandlung möglichst bald auf der 
Liste seiner Kriegsschiffe vermerken. Die Bestimmungen des Abkommens finden nur zwischen 
den Vertragsmächten Anwendung und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich Vertrags- 
parteien sind. 
3) Zur Terminologie ist zu bemerken, daß ursprünglich der Ausdruck Torpedo (torpille) 
gebraucht wurde und auch heute noch in Frankreich (torpille fixe und mobile) gebraucht wird. 
Die Entwicklung der Technik führte aber zur Unterscheidung von Torpedo als Angriffswaffe 
und Seemine als Verteidigungsmittel und der verschiedenen Bezeichnung (wie in Deutschland und 
Vesterreich-Ungarn).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.