Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

$ 192. Stellung der Untertanen der neutralen Staaten. 523 
  
Kriegführenden innerhalb eines Hafens oder einer Reede sich befinden (Art. 15). — Schiffs- 
schäden dürfen nicht zur Verstärkung der Gefechtsstärke ausgebessert werden (Art. 17); eben- 
sowenig darf die Gefechtsstärke durch Erneuerung der militärischen Vorräte oder der Ar- 
mierung, ferner durch Ergänzung der Besatzung vergrößert werden (Art. 18). Die Einnahme 
von Lebensmitteln und Feuerungsmaterial ist in den Grenzen des Art. 19 gestattet; die wie- 
derholte Erneuerung dieser Gegenstände in einem Hafen derselben Macht ist erst nach 3 Mo- 
naten gestattet (Art. 20).!) — Art. 21 bis 23 gestatten die Einbringung von Prisen in neutrale 
Häfen nur wegen Seeuntüchtigkeit, ungünstiger See und wegen Mangels an Feuerungsmaterial. 
Zur Verhütung der Zerstörung von Prisen kann deren Verwahrung im Hafen bis zum Erlaß 
des Prisenurteils bewilligt werden. — Überschreitung der Aufenthaltsfrist hat die Entwaffnung 
des Schiffes und die Festhaltung der Besatzung zur Folge (Art. 24). — Art. 25 verpflichtet 
die neutralen Mächte, Verletzungen der vereinbarten Bestimmungen nach Möglichkeit zu ver- 
hindern. 
$ 192. Stellung der Untertanen der neutralen Staaten. I. Die 
Pflicht des Neutralen, die oben bezeichneten Akte der Unterstützung eines 
der Kriegführenden zu unterlassen, umfaßt auch die Pflicht, derlei Aktionen, 
die von Einzelpersonen (Untertanen oder Fremden) auf seinem Territorium 
oder in seinem Seegebiet vorbereitet werden, zu verhindern und die betreffenden 
Personen zur Verantwortung zu ziehen. Im übrigen ist bezüglich der 
Stellung der Untertanen neutraler Staaten?) davon auszugehen, daß der 
friedliche Verkehr, insbesondere der Handelsverkehr mit den beiden Kriegs- 
teilen, fortgesetzt werden darf. Die Tatsache des Krieges bildet aber in dop- 
pelter Beziehung eine Quelle von Beschränkungen des Verkehrs, einmal in 
faktischer Beziehung, insofern der Ausbruch eines Krieges unvermeidliche Wir- 
kungen auf den Verkehr überhaupt und bestimmte Arten und Richtungen des 
Geschäftsverkehrs insbesondere äußern wird, überdies jeder Kriegführende den 
Handel des Gegners zu schädigen sucht, sodann aber auch in rechtlicher Be- 
ziehung insofern die schrankenlose Fortsetzung des Verkehrs der Neutralen 
Kollisionen der prinzipiell anerkannten Verkehrsfreiheit mit den Interessen der 
Kriegführenden herbeiführen müßte. In dieser Richtung bewährt sich das 
heutige Neutralitätsrecht in seiner Funktion als Mittel der Beseitigung dieser 
Kollisionen, indem es gewisse, durch das Interesse der Kriegführenden gebotene 
Beschränkungen des Verkehrs der Neutralen rechtlichen Normen unterzogen 
hat. Es sind dies einerseits jene Normen, welche in Fällen einer Blokade 
die Voraussetzungen bezeichnen, unter welchen der Verkehr nach bestimmten 
Plätzen überhaupt untersagt werden kann, und die Rechte der Kriegführenden 
gegenüber Übertretungen des Verbots sowie das Verfahren bei der Geltend- 
machung dieser Rechte regeln; anderseits kommen hier die völkerrechtlichen 
Normen betreffend die Rechte der Kriegführenden zur Verhinderung der Lie- 
ferung und Zufuhr von Kriegskontrebande in Betracht. Soweit die Krieg- 
führenden in diesen beiden Gruppen von Fällen bei ihrem Vorgehen gegen 
Angehörige eines neutralen Staates sich in den Grenzen der völkerrechtlichen 
Grundsätze halten, steht der neutralen Regierung kein Recht zum Schutze 
ihrer kontravenierenden Angehörigen zu; die neutrale Regierung kann aber 
  
1 Vorbehalt Deutschlands gegen diesen Artikel. 
2) Art. 16 Abk. V definiert als Neutrale Personen „die Angehörigen eines im Kriege 
nicht beteiligten Staates.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.