526 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. $ 192.
zu nehmen und zu konfiszieren. Die Voraussetzungen der Konfiskation des
Schiffes fehlen dagegen bei Postschiffen, die in Ausübung ihres ordentlichen
Dienstes derlei Depeschen an Bord führen; hier hat der betreffende Kriegsteil
nur das Recht, sich der Depeschen zu bemächtigen. Im Falle wissentlicher
Unterstützung des einen Kriegsteils kommt es nur auf diese Tatsache, nicht
auf den Inhalt der Depesche an; es ist also insbesondere nicht erforderlich,
daß die Depesche sich unmittelbar auf die militärischen Operationen beziehe.
Dagegen ist eine andere Bedeutung der Beförderung von Depeschen eines
Kriegsteils an dessen diplomatische Agenten und Konsulen in neutralen Län-
dern beizumessen; derlei Depeschen dienen dem trotz Ausbruch des Krieges
fortdauernden friedlichen Verhältnis der Kriegsparteien und der neutralen
Staaten. Die Beschlagnahme solcher Depeschen mag aber immerhin vom
Standpunkte der Kriegsraison als entschuldbar erscheinen. — Die Festnahme
nicht militärischer Funktionäre eines Kriegsteils auf neutralem Schiff aut
See ist völkerrechtswidrig'); die feindliche Behandlung des Schiffes ist aus-
geschlossen. Ausnahmsweise kann die Festnahme solcher Personen durch die
Kriegsnotwendigkeit gerechtfertigt sein, wenn die Mission der betreffenden
Person für den Krieg von Wichtigkeit ist. Die Festnahme wird daher jeden-
falls ausgeschlossen sein, wenn die betreffende Person sich in diplomatischer
Mission nach einem neutralen Lande befindet.
IV. Wie die neutrale Regierung, so haben sich auch neutrale Personen
jeder positiven Unterstützung des einen Kriegsteils gegen den anderen durch
Beteiligung an feindlichen Operationen zu enthalten; in solchen Fällen ist eine
Berufung des Neutralen auf seine Neutralität ausgeschlossen. Ebenso wenn
er Handlungen zugunsten eines Kriegführenden begeht, insbesondere wenn er
freiwillig Kriegsdienste in der bewaffneten Macht einer der Parteien nimmt.
In derlei Fällen darf er jedoch nicht strenger seitens des verletzten Krieg-
führenden behandelt werden, als ein Angehöriger des anderen Kriegführenden
wegen der gleichen Tat behandelt werden kann (Art. 17 Abk. V)2. Ins-
besondere müssen neutrale Handelsschiffe jede Mitteilung von Nachrichten, die
für die kriegerischen Aktionen von Wichtigkeit sein können, unterlassen.
Spionage hat außer der Wegnahme und Konfiskation des Schiffes auch die Be-
strafung der schuldhaft beteiligten Personen an Bord des Schiffes zur Folge.
V. Eine selbstverständliche Folge des Verhältnisses der neutralen
Staaten zu den Kriegführenden ist die Fortdauer des Verkehrs?), der diplo-
1) Über den sog. Trentfall siehe Marquardsen a. a. O. In dem amerikanischen Se-
zessivnskrieg hatte ein Kreuzer der Unionsregierung die auf dem englischen Postschiffe “Trent“
in Havanna eingeschifften Agenten der Südstaaten Mason, Slidell, Custis und Mac-Farland
festgenommen. Die Unionsregierung beharrte auf der Ansicht, daß die feindlichen Agenten
der Kontrebande gleich zu achten seien; die schließlich erfolgte Freilassung wurde nur damit
motiviert, daß die Unionsregierung kein Interesse an der Zurückhaltung der Agenten habe.
2) Art. 18 bezeichnet die Handlungen, die nicht als „Handlungen zugunsten eines Krieg-
führenden“ im Sinne des Art. 17 lit. b Abk. V anzuschen sind.
3) In den Verhandlungen der HK 1907 ist die Frage der Aufrechthaltung des Verkehrs
zwischen der Bevölkerung der kriegführenden und der neutralen Staaten erörtert worden.
In der Schlußakte ist der Wunsch ausgesprochen, wonach im Kriegsfalle alle Behörden es sich