532 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. 8 194.
Ausspruche des berühmten Prisenrichters Sir William Scott: The rule respecting contra-
band, as I have understood it, is that the articles must be taken in delicto, in the actual
prosecution of the voyage to an enemy port.!) Die Theorie der continuous voyage hatte in
neuerer Zeit auch in dem Falle „Doelwyk“?) durch Urteil des italienischen Prisengerichts
vom 8. Dezember 1896 Anwendung gefunden. Die entgegengesetzte, mit der Betonung der
Freiheit des neutralen Handels zusammenhängende Meinung der Unanwendbarkeit jener Theorie
vertrat die deutsche Regierung in den erwähnten Fällen der Schiffe „Bundesrat“ usw. Wie
in der Praxis gehen auch in der Doktrin die Meinungen auseinander.
Bei dem Mangel einer allgemein verbindlichen Normierung des Begriffes der Kontre-
bande wird das Prisengericht des Nehmestaats sich bei seiner Entscheidung zunächst auf die
oben erwähnten partikulären Quellen stützen, und wenn auch diese keinen Anhaltspunkt
bieten, die Frage im Hinblick auf obige zwei Voraussetzungen der Behandlung eines Gegen-
standes als Kontrebande in Verbindung mit den Konsequenzen des Prinzips der Freiheit des
Handels der Neutralen zu lösen haben.
& 194. Rechstfolgen der Zufuhr von Kontrebande°). Hält man an
dem materiellen Grunde der Anerkennung des Verbots der Kontrebande fest, so
ergibt sich, daß die rechtlichen Wirkungen der Übertretung des Verbots sich
nur an der verbotenen Ware, nicht auch an der unverfänglichen Ladung des
Schiffes und an dem Schiffe selbst äußern können; es soll dem verletzten Kriegs-
teil die Möglichkeit geboten sein, die in der Zufuhr von Kontrebande liegende
Verstärkung der Machtmittel des Gegners zu verhindern. Vereinzelt treten
in älterer Zeit die Konsequenzen dieses Gedankens hervor, wenn in nationalen
Gesetzen (französische Ordonnanz von 1584) und Verträgen (z. B. Preußen und
nordamerikanische Union 1799) nur Wegnahme gegen Entschädigung normiert
wird. Abgesehen von diesen Fällen wurde seit jeher in Doktrin und Praxis
die Sanktion jenes Verbots strenger gefaßt; die meisten Verträge und die
Praxis anerkennen ein Konfiskationsrecht, beschränken es aber auf die
verbotene Ware. Unter dem Einflusse strafrechtlicher Auffassung der Zufuhr
verbotener Waren wurde dieses Konfiskationsrecht unter gewissen sub-
jektiven und objektiven Voraussetzungen auch auf die unverfäng-
liche Ladung und das Schiff ausgedehnt?) — Bezüglich der Konfiskation der
verbotenen Ware kann ein milderes Vorgehen in Verträgen stipuliert sein,
nämlich Konfiskation gegen Ersatz; ebenso wird nach partikulärer Praxis vor-
gegangen, wenn der Eigentümer der verbotenen Ware keine Kenntnis von
deren feindlicher Bestimmung hatte. Wegnahme gegen Ersatz erfolgt in der
Praxis vielfach auch dann, wenn betreffende Gegenstände zu Kriegszwecken
verwendet werden können5). — Bezüglich der Voraussetzungen der Konfis-
1) Ebenso Holland, Manual of Naval Prize Law $ 72: If the destination of the vesse
be neutral, then the destination of the goods on board should be considered neutral, not-
withstanding it may appear from the papers or otherwise that the good themselves have an
ulterior destination by transshipment overland conveyance, or otherwise. S. auch dessen Les
devoirs des neutres ets.. R. 1905.
2) In dem Krieg zwischen Italien und Abessinien wurde das holländische Schiff Doelwyk,
an dessen Bord Waffen und Munition für Abessynien verladen, aber zunächst nach dem fran-
zösischen Hafen Djibuti konsigniert waren, von einem italienischen Kreuzer mit Beschlag belegt.
9) Die zu $ 192 angeführte Literatur.
4) So spricht z. B. Phillimore, Comment. Ill p. 463 von penalty of contraband.
5) So die englische Praxis, nach welcher ein Vorkaufsrecht ausgeübt und 10% über