$ 195. Besichtigungs- und Durchsuchungsrecht. 6533
kation des unverfänglichen Teiles der Ladung schwanken Doktrin und
Praxis. Maßgebend ist bald das Verhältnis des Werts der Kontrebande zu
jenem der gesamten Ladung, bald der Umstand, daß die Kontrebande und die
unverbotenen Waren demselben Eigentümer gehören, auch wohl die falsche
Warendeklaration usw.!). Einzelne Verträge und Reglements beschränken
übrigens ausdrücklich die Konfiskation auf die verbotenen Waren. — In ein-
zelnen Verträgen ist auch bezüglich der Schiffe die Konfiskation aus-
drücklich ausgeschlossen und dieser Vorgang von einzelnen als der der
Natur der Sache entsprechende anerkannt. In neueren Verordnungen wird
das Schiff für verfallen erklärt, wenn die Kontrebande die gesamte Ladung
(Dänemark, Preußen 1864) oder Dreiviertel der Ladung (Frankreich 1870) oder
den überwiegenden Teil der Ladung (Österreich 1866) ausmacht. Über-
wiegend ist die Meinung, daß das Schiff verfallen ist, wenn dem Eigentümer
der Kontrebande auch das Schiff gehört (englische Praxis) oder im Falle der
Kenntnis der Beförderung verbotener Ware auf Seite des Schiffseigentümers;
dagegen ist das Schiff nicht verfallen, wenn lediglich der Kapitän, der nicht
Eigentümer des Schiffes ist, von der Kontrebande Kenntnis hatte. Jedenfalls
ist die bewußte Beförderung von Kriegskontrebande eine feindselige Handlung,
gegen die der verletzte Kriegsteil schon vom Standpunkte der Prävention min-
destens mit Beschlagnahme des Schiffes vorgehen darf2), — Die Legalität der
Aufbringung bezw. der Konfiskation des Schiffes wegen Verletzung der Neu-
tralitätspflichten ist bedingt durch die Ergreifung des kontravenierenden Schiffes
in delicto. Es entspricht dies der Natur des hier in Frage stehenden Re-
pressionsrechts, dem der strafrechtliche Charakter durchaus mangelt?).
$ 195. Besichtigungs- und Durchsuchungsrecht®‘). Als Mittel der
Ausübung der völkerrechtlich anerkannten Befugnisse der Kriegführenden
gegenüber neutralen Handelsschiffen dient das Besichtigungs- und Durch-
suchungsrecht. Der nächste Zweck der Ausübung dieses Rechts ist 1. die
Feststellung des neutralen Charakters des Handelsschiffes; 2. sodann ist fest-
zustellen, ob das Schiff verbotene Waren an Bord führt; 3. erfolgte eine spe-
zielle Notifikation der Blokade, so kann ein neutrales Handelsschiff daraufhin
untersucht werden, ob die Notifikation in die Schiffspapiere eingetragen ist;
den vollen Wert gezahlt wird. — Das Reglement des Instituts f. internat. Recht ($ 5 vgl. mit
84 — Annuaire XVI p. 231) will dem Kriegführenden, wie schon oben bemerkt worden
ist, gegenüber Gegenständen ancipitis usus Sequestration oder Vorkauf eingeräumt wissen.
1) Vgl. Perels a. a. O. S. 253ff. mit Bezug auf die vou Ortolan, R£gles intern. et
diplom. de la mer II p. 197eq. Im übrigen spricht sich Perels entschieden gegen die Kon-
demierung des unverfänglichen Teils der Ladung aus (S. 254).
2) Die Beschlüsse der Kommission des Instituts f. internat. Recht (Cambridge), An-
nuaire XIV p. 193 8 9 Nr. 1, 2, lassen die Konfiskation des Schiffes auch zu, wenn der
Kapitän von der Kontirebande Kenntnis hat und en cas de r£@sistance & l’arröt, & la visite, &
la recherche ou & la saisie des objets de contrebande de guerre.
3) Über den Fall des Schiffes „Luxor“ vgl. Pradier-Fod6r6, Affaire du Luxor (1879);
Arntz, R. XI p. 655.
4) Perels, Intern. Seerecht S. 279 ff.; Geffcken, HH IV S. 773 £f., F. v. Martens II
S. 579ff.;, Rivier, Principes II S. 423. — Prisenreglement des Instituts f. internat. Recht
($$ 19—22) Annuaire IX p. 222.