Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

56 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. g 11. 
  
in internationalen Angelegenheiten seit dem Kriege mit China 1895, ganz be- 
sonders aber seit dem Kriege mit Rußland diesem Staate die Stellung einer 
neuen Großmacht sichert. Schon im Laufe der Neunzigerjahre des vorigen 
Jahrhunderts trat die gleichberechtigte Stellung Japans im Rechtsverkehr der 
Mächte westlicher Zivilisation in der Revision der Verträge), ferner in der 
Abschaffung der Konsulargerichtsbarkeit und dem Abschluß von Konsular- 
verträgen ?2) hervor. Die Fortdauer der Wirksamkeit der alten Kapitulationen 
war seit der Umgestaltung der Rechtspflegeinstitutionen Japans im Sinne des euro- 
päischen Rechts gegenstandslos geworden. Dagegen ist der Unterschied der 
öffentlichen Einrichtungen in China, Korea, Persien und Abbessinien von 
jenen der europäischen Staaten noch so groß, daß die Voraussetzung einer 
gleichberechtigten Stellung dieser Staaten in der internationalen Gemeinschaft 
noch ausgeschlossen ist; der rechtliche Verkehr mit diesen Staaten ist heute 
noch auf einzelne Gebiete des internationalen Lebens beschränkt. 
$ 11. Kodifikation des Völkerrechts.®) Die Geschichte des Rechts 
der Kulturvölker führt zu der Erkenntnis, daß die Kodifikation einzelner 
Rechtsgebiete nur auf den höheren Stufen der Entwicklung des Rechts mit 
Aussicht auf Erreichung des Zwecks einer derartigen, einen reichen Rechtsstoff 
einheitlich zusammenfassenden und zugleich weiterbildenden legislativen Aktion 
vorgenommen werden kann. Trotz der Unvollkommenheit des Völkerrechts 
und der augenfälligen Schwierigkeiten, die sich dem Versuche einer Kodifi- 
kation entgegenstellen würden, ist die Frage der Kodifikation dieses Reclhıts- 
teils verhältnismäßig früh aufgeworfen worden!) und tritt in neuester Zeit 
  
Yorikadzu v. Matsudcira, Die völkerrechtlichen Verträge des Kaisertums Japan u. s. w. 
(1890); Takahashi, Cases on international law during the Chino-Japonese war (1899); 
Derselbe R XXXIIl, 138 saq. 
1) Vgl. z. B. den deutsch-japanischen Handels- u. Schiffahrtsvertrag vom 4. April 1596 
Rgbl. 715) bei Fleischmann 266. 
2) Vgl. z. B. den deutsch-japanischen Konsularvertrag von 4. April 1896 (RGB. 732:. 
3) v. Mohl, Enzyklop. d. Staatswissensch. $. 147ff.; Derselbe, Staatsrecht, Völker- 
recht und Politik I 8. 432ff.; Lueder, Der neueste Kodifikationsversuch auf dem Gebiete 
des Völkerrechts (1874); v. Holtzendorff, HH IS. 136ff.; Bergbohm, Staatseverträge 
S. 44ff.; v. Bulmerincq, Praxis, Theorie und Kodifikation des Völkerrechts S. 165ff.; 
F. v. Martens I S. 193ff.; Rivier, Lehrb. 8. 15 und Prineipes1 $ 2: Lasson, Prinzip und 
Zukunft des Völkerrechts S. 93, 94; neuestens Nippold, Der völkerrechtliche Vertrag S. 273 ff.; 
G. Rolin-Jaequemyns, R. VI p. 149 sq. mit Bezug auf Farnese, Proposta di un codice 
di diritto internazionale (1873) I; v. Roszkowski R. XXI], 520: Oppenheim I, $$ 30 sq.; 
Nippold, Die Fortbildung des Verf. usw. 480ff.; Mancini, Vocazione del nostro secolo per 
la riforma e codificazione d. dir. delle Genti (1573); Despagnet, Cours p. 74sq.: NysI 
136 sq.; Holland, Studies 78 sq. 
4) So beschäftigte sich schon Jeremy Bentham mit dem Gedanken der Herstellung 
eines Kudex des internationalen Rechts; Works (Edition Bowring) VIII p. 538 sq. Über 
Bentham‘s Entwurf vgl. Nys in Law Quarterly Review 1855. — Der französische National- 
konvent beschloß 1792 eine Declarativn du droit des gens (Entw. des Abbe Gregoire). Vgl. 
dazu G. F. v. Martens, Einleitung in das positive eur. Völkerrecht (1796) im Vorbericht 
(S. XIIIf£.) mit Bezug auf einige Artikel des Gregoire’schen Entwurfs. — Im übrigen siche 
Näheres über Kodifikationsversuche bei Lasson, Prinzip und Zukunft des Völkerrcechts 
S.170ff.; v. Bulmerineg, Praxis, Theorie und Kodifikation 8. Is0ff. — Mit Bezug auf ein
	        
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