Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

12 Erstes Buch. Allgemeine Lehren. 8 16. 
  
Utrecht 1712, ferner daraus, daß in den Verhandlungen dieser Kongresse 
in zahlreichen diplomatischen Aktenstücken von der Sicherheit, Ruhe, dem 
Frieden und der Freiheit Europas die Rede war. !) 
Mit dem mächtigen politischen und kulturellen Fortschritt Preußens und 
der notwendigen Zunahme des Einflusses dieses deutschen Gliedstaats auf die 
Gestaltung der Angelegenheiten des deutschen Reiches war der Antagonismus 
gegenüber der an der Spitze des Reiches stehenden habsburgischen Macht von 
selbst gegeben. Die unvermeidliche Rivalität der beiden Mächte führte zu 
neuerlichen kriegerischen Konflikten in dieser Periode, an denen die führen- 
den Mächte der europäischen Staaten (England und Frankreich) und eine 
Reihe anderer Staaten (Spanien, Holland, Bayern, Sachsen) beteiligt waren. 
In den der Erledigung dieser Streitfälle gewidmeten Verhandlungen war das 
im Utrechter Kongreß gewissermaßen sanktionierte Prinzip des europäischen 
Gleichgewichts neuerlich verwertet worden. Es kommen hier vornehmlich 
in Betracht die Friedenschlüsse za Aachen 17483), Hubertsburg?) und 
Paris 1763.*°) 
Ein für die Weiterbildung der Völkergemeinschaft und des Völkerrechts be- 
deutsamer Vorgang vollzog sich am Schlusse dieser Periode durch die Anerkennung 
der Selbständigkeit der Vereinigten Staaten von Nordamerika in dem Friedens- 
vertrag von Versailles 1783. In dem mit diesem Ergebnisse beendigten und den 
zahlreichen sonstigen Seekriegen dieser Epoche war infolge des Mangels eines 
‚ausgebildeten Neutralitätsrechts die Stellung der unbeteiligten Staaten gegen- 
über der uneingeschränkten Willkür der Belligerenten eine durchaus prekäre 
geworden. Der Weg der Abhilfe war mit der Natur der solidarischen In- 
teressen der Neutralen gegeben. Er brauchte nur mit einer entscheidenden 
Tat der an einem wirksamen Rechtsschutz interessierten Mächte beschritten 
zu werden. Dies geschah durch die bewaffnete Neutralität des Jahres 1780, 
die auf Initiative der Kaiserin Katharina II. von Rußland den Versuch machte, 
die Mächte für die Anerkennung einer rationellen Ordnung der Interessen der 
Belligerenten nnd Neutralen zu gewinnen und die Grundlagen eines allgemein 
anerkannten Seekriegsrechts zu schaffen. Dem gleichen Zwecke einer er- 
schöpfenden Normierung des Seekriegsrechts dienen übrigens in derselben Zeit 
die Verträge, welche die Nordamerikanische Union in der Zeit von 1778 bis 
1785 mit England, Holland, Schweden, Frankreich und Preußen abgeschlossen 
hatte, unter denen namentlich der mit Friedrich II. von Preußen abgeschlossene 
Vertrag besonders hervorragt. 
Das wichtigste Ereignis, mit dem diese Periode abschließt und eine 
neue Epoche der Weiterbildung des Völkerrechts beginnt, ist die französische 
Revolution. 
$ 16. Fortsetzung. VI. Von der französischen Revolution bis zum 
Pariser Kongreß des Jahres 1856. Bekanntlich erschöpft sich die Be- 
  
ı) Darauf macht Nys I 27 in zutreffender Weise aufmerksam. 
2) Ocsterreich, Preußen, England, Frankreich, Holland, Spanien, Sardinien, Genua. 
3) Oesterreich, Preußen, Sachsen. 
4) England, Frankreich, Spanien.
	        
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