Full text : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

250  Stempeltarif.  Verträge.

Das  bei  Beendigung  des  Lehrverhältnisses  dem  Lehrling  seitens
des  Lehrherrn  auszustellende  Zeugniß  über  die  Dauer  der  Lehrzeit
und  die  während  derselben  erworbenen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten,
sowie  über  sein  Betragen  ist  nach  8  129  ibid.  von  der  zuständigen
Gemeindebehörde  stempelfrei  zu  beglaubigen.

Wenn  bei  Einbringung  eines  Grundstücks  in  eine  Aktien-Gesellschaft
  von  der  letzteren  die  auf  dem  Grundstück  ruhenden  Schulden
übernommen  und  nur  für  den  Rest  Aktien  gewährt  werden,  unterliegt
der  Vertrag  in  Höhe  der  übernommenen  Schulden  dem  Kaufstempel
von  1  pCt.  Erk.  des  Reichsger.  III.  Civ.-Sen.  —  vom  21.  Septbr.
1883.  Centr.-Bl.  S.  258  ff.  und  Just.-M.-Bl.  1883,  S.  358.  —
Gründe:  Im  vorliegenden  Falle  hat  die  Firma  B.,  als  Mitbegründerin
  der  klagenden  Aktiengesellschaft,  ihr  Besitzthum  der  Gesellschaft
mit  der  Maßgabe  überlassen,  daß  ihr  der  nicht  auf  ihre  Aktien  angerechnete
  Theil  desselben  dadurch  vergütet  werde,  daß  die  Gesellschaft
den  auf  den  Immobilien  hypothezirten  Schuldbetrag  als  eigene  Schuld
übernehme.  Soweit  es  sich  um  diese  Vergütung  handelt,  hat  die
Firma  B.  keine  Gesellschaftseinlage  im  technischen  Sinne  gemacht,
sondern  sie  hat  gleich  einem  dritten  Nichtgesellschafter  der  zu  bildenden
Gesellschaft  einen  Theil  ihres  Besitzthums  übergeben  und  wurde  dafür
durch  Schuldübernahme  seitens  der  letzteren  entschädigt.  Der  Betrag
der  übernommenen  Schuld  erscheint  als  der  Betrag,  um  welchen  die
Firma  den  fraglichen  Theil  ihrer  Immobilien  veräußert  und  die  Aktiengesellschaft
  denselben  erwirbt;  das  Objekt  dieser  Veräußerung  aber
bildet  der  aliquote  Theil  der  Immobilien,  welcher  sich,  wenn  deren
Gesammtwerth  zu  Grunde  gelegt  wird,  im  Verhaltniß  des  eben  genannten
  Betrages  zu  demjenigen  Betrage  ergiebt,  für  welchen  der
Firma  B.  Vergütung  in  Aktien  gewährt  ist.  Danach  sind,  sowohl
was  die  hinreichende  Bestimmtheit  des  Kaufpreises  als  des  Kaufobjekts
anbelangt,  die  essentiellen  Begriffsmomente  eines  Kaufgeschäfts  in  der
gedachten  Vereinbarung  zu  finden;  dieselbe  ist  somit  von  dem  Berufungsrichter
  mit  Recht  als  ein  stempelpflichtiger  Kaufvertrag  angesehen
  worden.  "

Wenn  bei  dem  Abschlusse  eines  Kaufvertrages  vie  Kontrahenten,
anstatt  ihr  Verhältniß  zu  den  Miethern  und  Pächtern  resp.  zu  dem
Gesinde  und  den  Wirthschaftsbeamten  der  gesetzlichen  Regelung  zu
überlassen,  es  vorziehen,  in  dieser  Beziehung  eine  ausdrückliche  Verabredung
  zu  treffen,  so  liegt  ein  dem  Kaufvertrage  hinzutretender,
nach  Nr.  1  der  Allg.  Vorschriften  zum  Stempeltarif  besonvers  zu  versteuernder
  Nebenvertrag  vor.  J.-M.-R.  v.  26.  Mai  1865,  III,  1456
und  F.-M.-R.  v.  8.  Juni  1865,  III,  11629.

Die  in  einem  Kaufvertrage  vom  Verkäufer  übernommene  Gewährleistung,
  daß  auf  dem  verkauften  Grundstücke  bereits  eingetragene