250 Stempeltarif. Verträge.
Das bei Beendigung des Lehrverhältnisses dem Lehrling seitens
des Lehrherrn auszustellende Zeugniß über die Dauer der Lehrzeit
und die während derselben erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten,
sowie über sein Betragen ist nach 8 129 ibid. von der zuständigen
Gemeindebehörde stempelfrei zu beglaubigen.
Wenn bei Einbringung eines Grundstücks in eine Aktien-Gesellschaft
von der letzteren die auf dem Grundstück ruhenden Schulden
übernommen und nur für den Rest Aktien gewährt werden, unterliegt
der Vertrag in Höhe der übernommenen Schulden dem Kaufstempel
von 1 pCt. Erk. des Reichsger. III. Civ.-Sen. — vom 21. Septbr.
1883. Centr.-Bl. S. 258 ff. und Just.-M.-Bl. 1883, S. 358. —
Gründe: Im vorliegenden Falle hat die Firma B., als Mitbegründerin
der klagenden Aktiengesellschaft, ihr Besitzthum der Gesellschaft
mit der Maßgabe überlassen, daß ihr der nicht auf ihre Aktien angerechnete
Theil desselben dadurch vergütet werde, daß die Gesellschaft
den auf den Immobilien hypothezirten Schuldbetrag als eigene Schuld
übernehme. Soweit es sich um diese Vergütung handelt, hat die
Firma B. keine Gesellschaftseinlage im technischen Sinne gemacht,
sondern sie hat gleich einem dritten Nichtgesellschafter der zu bildenden
Gesellschaft einen Theil ihres Besitzthums übergeben und wurde dafür
durch Schuldübernahme seitens der letzteren entschädigt. Der Betrag
der übernommenen Schuld erscheint als der Betrag, um welchen die
Firma den fraglichen Theil ihrer Immobilien veräußert und die Aktiengesellschaft
denselben erwirbt; das Objekt dieser Veräußerung aber
bildet der aliquote Theil der Immobilien, welcher sich, wenn deren
Gesammtwerth zu Grunde gelegt wird, im Verhaltniß des eben genannten
Betrages zu demjenigen Betrage ergiebt, für welchen der
Firma B. Vergütung in Aktien gewährt ist. Danach sind, sowohl
was die hinreichende Bestimmtheit des Kaufpreises als des Kaufobjekts
anbelangt, die essentiellen Begriffsmomente eines Kaufgeschäfts in der
gedachten Vereinbarung zu finden; dieselbe ist somit von dem Berufungsrichter
mit Recht als ein stempelpflichtiger Kaufvertrag angesehen
worden. "
Wenn bei dem Abschlusse eines Kaufvertrages vie Kontrahenten,
anstatt ihr Verhältniß zu den Miethern und Pächtern resp. zu dem
Gesinde und den Wirthschaftsbeamten der gesetzlichen Regelung zu
überlassen, es vorziehen, in dieser Beziehung eine ausdrückliche Verabredung
zu treffen, so liegt ein dem Kaufvertrage hinzutretender,
nach Nr. 1 der Allg. Vorschriften zum Stempeltarif besonvers zu versteuernder
Nebenvertrag vor. J.-M.-R. v. 26. Mai 1865, III, 1456
und F.-M.-R. v. 8. Juni 1865, III, 11629.
Die in einem Kaufvertrage vom Verkäufer übernommene Gewährleistung,
daß auf dem verkauften Grundstücke bereits eingetragene