Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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lassene  Anordnung  ist  in  ortsüblicher  Weise  in  den  betheiligten  Gemeinden  bekaunt  zu
machen.
S.  3.  .

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wirthschaft  überschreitende  fabrik-  oder  handwerksmäßige  Be-  oder  Verarbeitung  erfahren
haben,  z.  B.  Mehl,  Holzwaaren,  aus  selbstgewonnenem  Tabak  bereitete  Cigarren  u.  dergl.

Zu  den  selbstverfertigten  Waaren  im  Sinne  des  Art.  3  Ziff.  2  sind  auch  selbstgeschlachtetes
  frisches  Fleisch  und  selbstbereitete  Fleischwaaren,  sowie  selbstgebackenes  Brod
zu  rechnen.

Die  in  Art.  3  unter  Ziff.  4  zugelassene  Steuerfreiheit  ist  davon  abhängig,  daß  die
Ortspolizeibehörde  das  Feilbieten  gewisser  Waaren  bei  den  betreffenden  außergewöhnlichen
Gelegenheiten  gestattet  (Gewerbeordnung  §.  59  Ziff.  4).

Von  der  Wandergewerbesteuer  befreit  ist  der  Verkauf  und  Ankauf  von  Waaren  und  gu  art.«.
das  Aufsuchen  von  Waarenbestellungen  auf  Messen,  Jahr=  und  Wochenmärkten.  Dieser
Handel  gilt  als  Ausfluß  des  stehenden  Gewerbebetriebs  des  Marktbesuchers.  Vorausgesetzt
  ist  dabei,  daß  der  Handel  sich  auf  die  nach  §.  66  der  Gewerbeordnung  und  nach
den  bestehenden  Marktordnungen  zugelassenen  Gegenstände  beschränkt.  Dagegen  macht
es  keinen  Unterschied,  ob  der  Handel  auf  dem  Marktplatz  selbst  oder  aus  offenen  Läden,
Meßbuden  oder  in  Gasthäusern,  auf  Straßen  u.  s.  w.  stattfindet.

Die  Steuerfreiheit  ist  auf  den  Verkauf  und  Ankauf  von  Waaren  und  das  Suchen
von  Waarenbestellungen  (Gesetz  Art.  2  Ziff.  1  und  2)  im  Marktverkehr  beschränkt;  auf
das  unter  Ziff.  3  und  4  des  Art.  2  des  Gesetzes  aufgeführte  Anbieten  gewerblicher  Leistungen
  und  auf  die  Darbietung  von  Musikaufführungen,  Schaustellungen  u.  dergl.  bei
welchen  auch  für  den  Marktverkehr  ein  Wandergewerbeschein  erforderlich  ist,  findet  die
Steuerfreiheit  keine  Anwendung.

Der  Handel  auf  Messen,  Jahr=  und  Wochenmärkten  bleibt  auch  für  die  Ausländer
wandergewerbesteuerfrei.

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Der  Wandergewerbesteuer  ist  nicht  unterworfen,  sondern  als  Ausübung  des  stehen-  uee

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den  Gewerbes  gilt  E——
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