Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

a)  Berichtigung  eines  Druckfehlers  in  der  Ausgabe  des  Landrechts  vom  Jahr  1874.

Da  in  der  neuesten,  im  Jahre  1814  erschienenen  Ausgabe  des  bestehenden  Landrechts
  sich  auf  Seite  226  im  Theil  1,  Tit.  79,  K.  Hingegen  rc.  durch  einen,  am  Schlusse
des  Werkes  nicht  verbesserten  Druckfehler,  auf  den  Titel  56,  anstatt  des  Titels  5,
bezogen  ist;  so  wird  dieses,  aus  Anlaß  eines  kürzlich  vorgekommenen  Falles  enrdeckte
Versehen  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stauttgart  den  :2.  August  1823.
Für  den  Minister:
Schwab.

6  b)  Verfügung,  betreffend  die  Eröffaung  des  Arbeitshauses  zu  Markgröningen.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Verfügung  vom  11.  April  1838  (Reg.Vlatt  S.  i20)
wird  hiemit  zur  Rachachtung  für  sämtliche  Gerichtsstellen  bekannt  gemacht,  daß  nach
nunmehr  vollendeter  Einrichtung  des  Arbeitshauses  zu  Markgröningen  die  zu  dreibis
  sechsmonatlicher  Arbeitshausstrafe  Verurtheilten  vom  1.  September  1828  ab  in
die  gedachte  Straf-Anstalt  einzuliefern  sind.

Stuttgart  den  ao.  August  1628.
6  Für  den  Minister:

Schwab.