Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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fende  Staatsregierung  diesen  Vorschlag  genehmlgt,  so  theilt  sie  denselben  den  mitcontrabirenden
  Staatsregierungen  zu  ihrer  Erklärung  darauf  mit.
Einc  Prüfung  des  Vorgeschlagenen  findet  nicht  Statt.

Eine  Ablehnung  des  auf  dem  Grunde  dieses  Vorschlages  von  der  betreffenden
Staatsregierung  bezeichneten  Raths  soll  den  mitcontrahlrenden  Staatoreglerungen  nur
aus  erheblichen,  aus  der  Person  des  Vorgeschlagenen  selbst  hergelelteten  Gründen  gestattet
  sein.  Genehmigt  die  Staatsregierung,  an  welchr  nach  dem  Obigen  der  Vorschlag
des  Appellationsgerichts  zunächst  zu  richten  ict,  den  von  dem  Appellationsge-icht  genannten
  Ratb  nicht,  so  wird  dieselbe  ibrerselts  den  mitcontrahlrenden  Staatsregierungen,  auch
ohne  das  Appellationsgericht  nochmals  hören  zu  müssen,  ein  anderes  Mitglied  vorschlagen,
ressen  Ernennung  jedoch  auch  in  diesem  Jalle  nur  in  Uebereinstimmung  sämmtlicher  contrahirender
  Staatsregierungen  erfolgen  kann.

Dem  neu  ernaunten  Mitgliede  wird  sein  Decret  nur  von  der  Staatsregierung,
welche  das  Vorschlagörecht  hat,  ausgesiellt,  in  demselben  jedoch  der  Genehmigung  der
übrigen  mitcontrahirenden  Staatsregierungen  gedacht.,

Art.  7.

Das  neu  ernannte  Mitglied  erhält  den  untersten  (9.)  Platz  und  diejenigen  Näthe,
welche  unter  der  erledigten  Sielle  ihren  Sih  hatten,  rücken  sonach  je  um  einen  Plab  auf.

Art.  8.

Macht  sich  eine  Vermehrung  der  etatwähigen  Mltglieder  des  Appellationsgerichts  nöthig,
  so  werden  die  betreffenden  Szaatoregierungen  über  ihne  gegenseitige  Betheiligung
das  Weltere  vertragsmäßig  feststellen.

Wenn  jedoch  schon  bel  der  ersten  Organtsation  des  Appellationgerichts  oder  später
die  eine  oder  die  andere  Staatsregierung  außer  den  von  ihr  vorzuschlagenden  etatmäßigen
  Mitgliedern  noch  ein  auße  rordentliches  Mitglied  in  das  Appellationsgericht  aburdnen
  wollte  und  lepteres  dies  im  Interesse  seiner  Geschäftsführung  für  nothwendig  oder
wünschenswerth  crachten  sollte,  so  soll  derselben  solches,  jedoch  lediglich  auf  eigene  Koßen,
überlassen  sein.

Art.  9.

Es  werden  drei  Sekretäre  angestellt,  welche  zugleich  die  Reglstratur=  und  Archiv-Geschäfte
  zu  besorgen  haben.  Auch  haben  dieselben  ersorderlichen  Falles  auf  Anordnung
des  Präsidenten  den  für  die  Rechnungsführung,  Kalkulatur  und  Votenmeisterei  angestellen
  Beamten  in  seinen  Geschäften  zu  unterstützen.

Zwei  derselben  werden  von  Grohhergogl.  Sächsischer  und  einer  und  zwar  der  erste
Sekretär  von  Fürstl.  Schwarzburgischer  Seite  in  der  Weise  ernannt,  daß  Schwarzturg.

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