Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Zur  Erleichterung  der  richtigen  Anwendung  der  verschiedenen  Steuersätze  wird  von  jeder

Aufschlageinnehmerei  ein  Verzeichniß  der  Bierbrauereien  und  Essigsiedereien  ihres  Bezirkes  —

Amage  1—

Brauereiverzeichniß  —  nach  Anlage  1  und  Abschrift  des  Verzeichnisses  beim  einschlägigen

Hauptzollamt  sowie  bei  der  Generaldirektion  der  Zölle  2c.  geführt.
Für  die  Führung  des  Verzeichnisses  gelten  folgende  Vorschriften:
a)  Das  Verzeichniß  besteht  aus  zwei  Abtheilungen;  die  erste  Abtheilung  —  A  —  hat

lediglich  diejenigen  Betriebsstätten,  welche  den  ermäßigten  Aufschlagsatz  von  5  4
genießen,  die  zweite  Abtheilung  —  B  —  die  von  dieser  Begünstigung  ausgeschlossenen
Betriebsstätten  zu  enthalten.

b)  Jede  Abtheilung  zerfällt  in  drei  Abschnitte:  Abschnitt  I  für  Braunbierbrauereien,

Abschnitt  II  für  Weißbierbrauereien,  Abschnitt  III  für  Essigsiedereien.

Betreibt  der  Inhaber  einer  Bierbrauerei  zugleich  eine  Essigsiederei,  so  ist  jedes
dieser  Geschäfte  gesondert  in  dem  betreffenden  Abschnitte  der  Abtheilung  A  oder  B
vorzutragen  (§  10  Abs.  1).

Wird  in  einer  Braustätte  zugleich  Braunbier  und  Weißbier  erzeugt,  so  ist  sie
künftig  unter  Abschnitt  1  vorzutragen,  in  der  Spalte  für  Bemerkungen  ist  aber
anzugeben,  daß  in  der  Brauerei  auch  Weißbier  hergestellt  wird.  Bei  den  seither
sowohl  unter  Abschnitt  1  als  unter  Abschnitt  1II  vorgetragenen  Brauereien  dieser  Art
ist  der  Eintrag  in  Abschnitt  II  unter  Einstellung  einer  bezüglichen  Bemerkung  zu
löschen  (§  10  Abs.  2).

c)  Bei  jedem  Vortrag  einer  Betriebsstätte  sind  nur  die  hiefür  nach  dem  Vordrucke

passenden  Spalten  auszufüllen.  Für  jeden  einzelnen  Vortrag  ist  jedoch  genügender
Raum  zu  nachträglichen  Aenderungen  freizulassen.

d)  Die  Spalte  5  in  beiden  Abtheilungen  dient  für  jene  Betriebsstätten,  welche  besonders

einzureihen  waren,  also  für  diejenigen,  welche  in  der  Zeit  vom  1.  Januar  bis
30.  September  1889  neu  entstanden  sind  (§  3).

In  diese  Spalte  der  Abtheilung  A  sind  insbesondere  auch  die  Bierbrauereien
aufzunehmen,  welche  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1896  zur  Steuerermäßigung
  zugelassen  werden  (§  4).

Die  in  Kommun=  und  sonstigen  gemeinsamen  Brauereien  (§  7)  Brauberechtigten
sind  unter  Angabe  der  von  ihnen  benützten  Braustätte  in  derjenigen  Abtheilung  vorzutragen,
  in  welche  der  Einzelne  nach  Maßgabe  seines  Malzverbrauchs  gehört.

Beim  Vortrage  von  Brauern,  die  keine  eigene  Betriebsstätte  besitzen  und  eine
steuerbegünstigte  Brauerei  benützen  (§  8),  ist  auf  die  letztere  hin  zuweisen.