Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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hervortretenden  rechtspolitischen  Bestrebungen.  Durch  die  Scheidung  jener
beiden  Begriffskategorien  vermag  man  das  Wesen  dieser  Bestrebungen
geistig  klarer  zu  fassen.  Dabei  liegt  keine  Gefahr  vor,  wider  die  Warnung
vor  parteipolitischer  Behandlung  seiner  Untersuchungen,  die  STEINBACH  im
Vorwort  nachdrücklich  ausspricht,  zu  verstossen.  Denn  seine  ganze  Betrachtungsweise
  ist  zweifellos  eine  streng  objektive  und  wissenschaftliche;
politische  Auffassung  spricht  hier  nur  insoweit  mit,  wie  sie  von  jeder  Untersuchung
  de  lege  ferenda  eben  stets  unzertrennlich  ist.  In  diesem  Sinne
verdient  die  Behandlung  „aktueller  Fragen“,  denen  das  letzte  Drittel  des
Buches  gewidmet  ist,  besonderes  Interesse.  Den  neuesten  Versuchen  der
deutschen  Gesetzgebung,  das  „Selbsteintrittsrecht  des  Kommissionärs“
  in  einer  zugleich  dem  Güteraustausche  wie  dem  Treueverhältnisse
gerecht  werdenden  Weise  zu  regeln,  steht  STEINBA0H  mit  Recht  sehr  skeptisch
  gegenüber.  Ob  freilich  seine  eigne  Meinung:  „die  reinliche  Scheidung
zwischen  echtem  Kommissions-  und  Kaufgeschäft  wird  sich  im  Verkehr  allmählich
  vollziehen“,  die  Sanktion  der  Erfahrung  erhalten  wird,  ist  doch
mindestens  zweifelhaft.  Für  das  Börsenkommissionsgeschäft,  um  das  es  sich
hier  wesentlich  handelt,  scheint  praktisch  wohl  kaum  noch  etwas  zu  scheiden
zu  sein;  es  ist  eben  thatsächlich  ein  reines  Kaufgeschäft  geworden.  —  Sehr
interessant  und  klärend  sind  die  folgenden  Ausführungen  über  „die  Strafbarkeit
  des  Arbeitsvertragsbruches“,  die  STEINBACH  mit  guten  Gründen
bekämpft.  —  In  innigem  Zusammenhange  unter  einander  und  mit  der
Grundidee  des  Verfassers  stehen  die  drei  letzten  Untersuchungen  über  „die
Wahrung  des  Geschäftsgeheimnisses“,  „die  Konkurrenzklauseln“
und  „die  Kartelle“.  Das  gemeinsame  Grundproblem  wurzelt  in  der  Thatsache,
  dass  das  Prinzip  der  unbeschränkten  Vertragsfreiheit  seine  eigne
Negation  in  sich  trägt,  indem  es  eventuell  zu  vertragsmässiger  Begründung
absoluter  Unfreiheit  führen  könnte.  Durch  Beschränkung  der  Freiheit  ist
also  die  Freiheit  zu  sichern;  aber  aus  dem  Wie  und  Wo  dieser  Beschränkung
entspringen  die  erheblichsten  Schwierigkeiten  der  Gesetzgebungspolitik.  Dass
hier  Steinsach’s  Leitmotiv  vom  wirthschaftlichen  Organisationsvertrag  vielfach
  den  status  causae  et  controversiae  klarer  herausstellt,  wird  man  bei  der
Lektüre  gern  anerkennen;  aber  freilich  vermag  es  gerade  die  schlimmsten
Schwierigkeiten  nicht  zu  lösen.  Ganz  verfehlt  scheint  namentlich  STEINBACH’s
Heilmittel  in  der  intrikaten  Frage  der  wirthschaftlich  schädlichen,  monopolisirenden
  Kartelle,  denen  gegenüber  er  eine  Art  von  Popularklage  oder
Quasi-Staatsanwaltschaft  einführen  will.  Auch  wenn  man  sich  ganz  frei  weiss
von  dem  Schauder,  der  bei  solcher  Anregung  „jeden  in  der  Schule  unseres
kontinentalen  Civilprozesses  erzogenen  Juristen  befallen“  soll,  wird  man  den
Vorschlag  wegen  der  voraussichtlichen  Wirkungslosigkeit  des  ganzen  grossen
Apparats  verwerfen  müssen.  Aber  wenn  so  der  letzte  Gedanke  der  Schrift
gerade  kein  guter  ist,  so  hat  das  für  den  Gesammtwerth  um  so  weniger  zu
bedeuten,  als  jener  Vorschlag  durchaus  kein  essentiale  der  Grundidee  bildet.