Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

32  Zweiter  Abschn.  Die  Organisation.  II.  Die  Behörden.  8  15.

 

vorbehältlich  der  Zulassung  eines  Rekurses  an  das  Gesamtministerium  1).

Alle  Verfügungen  des  Landesherrn  in  Landesangelegenheiten  (s.  darüber
Seite  13  Anm.  2)  bedürfen  zu  ihrer  Vollziehbarkeit  der  Kontrasignatur  eines
stimmführenden  Mitgliedes  des  Staatsministeriums.  Die  Kontrasignatur  begründet
die  rechtliche  Verantwortlichkeit  in  Betreff  der  Verfassungs=  und  Gesetzmäßigkeit
der  Verfügung  und  zwar  für  jeden  Minister,  welcher  kontrasigniert  oder  unterzeichnet
  hat,  persönlich,  ohne  Zulassung  der  Berufung  auf  eine  vorher  mündlich
oder  schriftlich  erklärte  abweichende  Meinung  (NLO.  §  156).  Das  Mittel,  die
Verantwortlichkeit  geltend  zu  machen,  gewährt  das  Recht  der  Ministeranklage  (s.
darüber  §  8  Seite  22),  dessen  Bedeutung  freilich  sehr  geschwunden  ist,  seitdem
die  fortschreitende  Entwicklung  des  modernen  Parlamentarismus  die  rechtliche
Verantwortlichkeit  der  Minister  hinter  der  politischen  hat  zurücktreten  lassen.

Den  Aufgaben,  die  in  größeren  Staaten  einem  Staatsrat  obzuliegen  pflegen,
dient  im  Herzogtum  die  Ministerialkommission.  Eingesetzt  auf  Grund
des  &  159  der  N.  L.O.  durch  Gesetz  vom  12.  Oktober  1832  Nr.  22,  ist  sie,  seitdem
im  Jahr  1851  die  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte  ihr  abgenommen  und
einem  besonderen  Gerichtshof  übertragen  wurde,  ausschließlich  zu  einer  beratenden
Behörde  geworden,  berufen  zur  Vorprüfung  aller  Entwürfe  zu  Landesgesetzen  und
zur  Begutachtung  derjenigen  „wichtigeren  Landesangelegenheiten“,  welche  durch  besonderes
  Gesetz  oder  im  Einzelfall  vom  Landesfürsten  ihr  zugewiesen  werden.
Vermöge  ihres  Amts  gehören  ihr  die  stimmführenden  Mitglieder  des  Staatsministeriums
  als  ordentliche  Mitglieder  an  2),  als  außerordentliche  die  Präsidenten
und  Vizepräsidenten  der  Landeskollegien,  sowie  die  Direktoren  der  dem  Ministerium
unmittelbar  untergeordneten  Verwaltungsbehörden.  Weitere  ordentliche,  wie  außerordentliche
  Mitglieder  ernennt  und  entläßt  der  Landesfürst  nach  freier  Entschließung.
Gehalt  oder  Vergütung  ist  mit  der  Mitgliedschaft  nicht  verbunden.  Für  die
einzelnen  Geschäftszweige  bestehen  besondere  Sektionen.  Die  ordentlichen  Mitglieder
  der  Ministerialkommission  sind  bestimmten  Sektionen  zugeteilt,  die  außerordentlichen
  nehmen  nur  an  den  Beratungen  teil,  zu  denen  sie  vom  Ministerium
berufen  werden.  Je  nach  ihrem  Inhalt  werden  die  Beratungsgegenstände  vom
Gesamtkollegium  oder  von  einzelnen  Sektionen  erledigt.  In  den  Plenarversammlungen
  führt  das  älteste  stimmführende  Mitglied  des  Ministeriums  den  Vorsitz,
in  den  einzelnen  Sektionen  der  dem  betreffenden  Geschäftszweige  nach  zuständige
Minister.

15.  Die  Organisation  der  Justiz.  Kompetenzkonflikte.

I.  Das  Ausführungsgesetz  zum  G.  V.  G.  vom  1.  April  1879  Nr.  11  hat  die
Gerichtsverfassung  und  die  Justizverwaltung  im  Herzogtum  eingehend  geregelt.
Auf  Grund  dieses  Gesetzes  sind  errichtet  worden  24  Amtsgerichte,  2  Landgerichte
—  das  eine  in  der  Stadt  Braunschweig,  das  andere  in  Holzminden  —  und  an
Stelle  des  früheren  Obergerichts  zu  Wolfenbüttel  ein  Oberlandesgericht  in  der
Stadt  Braunschweig.  Das  Landgericht  Holzminden  ist  jedoch  bei  der  völlig  unzu-1)

  Näheres  darüber:  Verhandlungen  der  Landesversammlung  vom  12.  Januar  1878.  —
Zulässigkeit  einer  Beschwerde  an  das  Gesamtministerium  wegen  einer  vom  Abteilungsminister
einem  nicht-richterlichen  Beamten  erteilten  Ordnungsstrafe:  BStD  G.  5  95,  Abs.  2.

2)  Die  im  Gesetz  ferner  genannten  „vortragenden  Räte“  sind  in  Fortfall  gekommen.