Metadata : Die Finanz- und Zollpolitik des Deutschen Reiches.

im  Absatz  ı  des  Gesetzes  vom  16.  April  1896  (Reichsgesetzblatt
S.  103)  die  Summe,  welche  gemäß  $  8  des  Zolltarifgesetzes  vom
15.  Juli  1879  der  Reichskasse  von  dem  Ertrage  der  Zölle  und  der
Jabaksteuer  verbleibt,  für  das  Etatjahr  1896/97  behufs  Verminderung
  der  Reichsschuld  von  ı30  Millionen  Mk.  auf  ı80
Millionen  Mk.

Die  dritte  lex  Lieber  —  Entwurf  eines  Gesetzes  zur
Verwendung  überschüssiger  Reichseinnahmen  aus  dem  Rechnungsjahr
  1898  zur  Schuldentilgung!)  —  wurde  von  Posadowsky  noch
eingebracht  und  dann  von  seinem  Nachfolger  Thielmann  im  Reichstage
  vertreten.  Sie  gleicht  ebenso  wie  die  bezüglichen  Gesetze
von  1899  und  1ı900°)  dem  zweiten  sogenannten  Schuldentilgungsgesetz.
  Erwähnung  bedarf  nur  noch,  daß  bei  dem  fünften  und
letzten  Gresetzentwurf  dieser  Art  die  Reichsfinanzverwaltung  vorschlug,
  den  ganzen  Betrag  der  Mehrüberweisungen  —  also
nicht  nur  drei  Viertel  —  den  Einzelstaaten  zu  entziehen  und  ihn
anstatt  zur  Schuldentilgung  zur  Verstärkung  des  Betriebsfonds
des  Reiches  zu  verwenden.  Durch  Annahme  dieses  Vorschlages,
der  die  Zustimmung  des  Bundesrates  gefunden  hatte,  wäre  den
Einzelstaaten  eine  bedeutsame  Erleichterung  in  der  Zahlung
der  Matrikularbeiträge,  auf  die  immer  größere  Vorschüsse  geleistet
  werden  mußten,  gewährt  worden.  Der  Reichstag  jedoch
gab  dem  Gesetzentwurf  einen  den  älteren  Vorbildern  entsprechenden
  Inhalt.

Spannungstheorie  und  Schuldentilgungsgesetze  betreffen
  den  verwickeltesten  und  schwierigsten  Teil  der  Reichsfinanzpolitik.
  Auf  einem  Umwege,  der  allerdings  nur  auf  Rechnung
der  Einzelstaaten  beschritten  werden  konnte,  suchte  die  Reichsfinanzverwaltung
  die  Ziele  der  gzser  Reform  zu  verwirklichen.
Die  Einzelstaaten  wurden  dadurch  in  mehrfacher  Weise  in  Mitleidenschaft
  gezogen:  zunächst  durch  Entziehung  der  Hälfte,  bzw.
drei  Viertel  der  etwaigen  Überschüsse  der  Überweisungssteuern
über  die  Matrikularbeiträge  ($$  2  der  Gesetze  vom  24.  März
1897,  31.  März  1898  usw.),  weiterhin  durch  eventuelle  Belastung
mit  ungedeckten  Matrikularbeiträgen  im  zweitfolgenden  Etatjahr
in  Höhe  der  Mehrüberweisungen  des  korrespondierenden  Rechnungsjahres
  (8  3,  Absatz  ı)  und  endlich  durch  Inanspruchnahme
auch  der  Mehrerträge  der  Überweisungssteuern  des  laufenden

2)  Drucks.  Nr.  19,  9.  Leg.-Per.,  V.  Sess.,  1897/98.
2)  Drucks.  Nr.  479  und  674,  Io.  Leg.-Per.,  I.  Sess.,  1898/1900.