im Absatz ı des Gesetzes vom 16. April 1896 (Reichsgesetzblatt
S. 103) die Summe, welche gemäß $ 8 des Zolltarifgesetzes vom
15. Juli 1879 der Reichskasse von dem Ertrage der Zölle und der
Jabaksteuer verbleibt, für das Etatjahr 1896/97 behufs Verminderung
der Reichsschuld von ı30 Millionen Mk. auf ı80
Millionen Mk.
Die dritte lex Lieber — Entwurf eines Gesetzes zur
Verwendung überschüssiger Reichseinnahmen aus dem Rechnungsjahr
1898 zur Schuldentilgung!) — wurde von Posadowsky noch
eingebracht und dann von seinem Nachfolger Thielmann im Reichstage
vertreten. Sie gleicht ebenso wie die bezüglichen Gesetze
von 1899 und 1ı900°) dem zweiten sogenannten Schuldentilgungsgesetz.
Erwähnung bedarf nur noch, daß bei dem fünften und
letzten Gresetzentwurf dieser Art die Reichsfinanzverwaltung vorschlug,
den ganzen Betrag der Mehrüberweisungen — also
nicht nur drei Viertel — den Einzelstaaten zu entziehen und ihn
anstatt zur Schuldentilgung zur Verstärkung des Betriebsfonds
des Reiches zu verwenden. Durch Annahme dieses Vorschlages,
der die Zustimmung des Bundesrates gefunden hatte, wäre den
Einzelstaaten eine bedeutsame Erleichterung in der Zahlung
der Matrikularbeiträge, auf die immer größere Vorschüsse geleistet
werden mußten, gewährt worden. Der Reichstag jedoch
gab dem Gesetzentwurf einen den älteren Vorbildern entsprechenden
Inhalt.
Spannungstheorie und Schuldentilgungsgesetze betreffen
den verwickeltesten und schwierigsten Teil der Reichsfinanzpolitik.
Auf einem Umwege, der allerdings nur auf Rechnung
der Einzelstaaten beschritten werden konnte, suchte die Reichsfinanzverwaltung
die Ziele der gzser Reform zu verwirklichen.
Die Einzelstaaten wurden dadurch in mehrfacher Weise in Mitleidenschaft
gezogen: zunächst durch Entziehung der Hälfte, bzw.
drei Viertel der etwaigen Überschüsse der Überweisungssteuern
über die Matrikularbeiträge ($$ 2 der Gesetze vom 24. März
1897, 31. März 1898 usw.), weiterhin durch eventuelle Belastung
mit ungedeckten Matrikularbeiträgen im zweitfolgenden Etatjahr
in Höhe der Mehrüberweisungen des korrespondierenden Rechnungsjahres
(8 3, Absatz ı) und endlich durch Inanspruchnahme
auch der Mehrerträge der Überweisungssteuern des laufenden
2) Drucks. Nr. 19, 9. Leg.-Per., V. Sess., 1897/98.
2) Drucks. Nr. 479 und 674, Io. Leg.-Per., I. Sess., 1898/1900.