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Gewerbebetrieb wahrscheinlich machen. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde an die Direktivbehörde
und die oberste Landesfinanzbehörde zulässig. Die Entscheidung der letzteren ist endgültig.
Von jeder Untersagung ist der Ortspolizeibehörde Miuheilung zu machen.
6. Die Beamten der Zoll= und Steuer= sowie der Polizeiverwaltung sind besugt, in die Näumlichkeiten,
in welchen denaturirter Branntwein feilgehalten wird, während der üblichen Geschäftsstunden
oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr geöffnet sind, einzutreten, den daselbst feilgehaltenen oder
verkauften, denaturirten oder undenaturirten Branntwein zu untersuchen und Proben zum Zwecke der
Untersuchung gegen Empfangsbescheinigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist dem Besitzer ein Theil
der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen. Für die entnommene Probe ist Entschädigung
in Höhe des üblichen Kaufpreises zu leisten.
Die weitergehenden Befugnisse, welche der Steuerverwaltung im §. 15 Abs. 2 des Regulativs,
betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken, eingeräumt sind, werden hiervon
nicht berührt.
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).