Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

259

Wird  bei  der  Ausfuhr  von  Bier  oder  geschrotetem  Malz  auf  Rückvergütung  der  bezahlten
  Malzsteuer  Anspruch  gemacht,  so  darf  diese  erst  gewährt  werden,  wenn  die  Ausfuhr
  durch  Bescheinigung  der  entrichteten  Uebergangssteuer  am  Bestimmungsort  oder
durch  Eintreffen  des  erledigten  Uebergangsscheins  nachgewiesen  ist.

Innerer  Versandt  mit  Berährung  anderer  Zollvereinsländer.

8.  10.

Sollen  Wein,  Obstmost,  Branntwein  und  Bier  vom  Inland  unter  Berührung  des
zollvereinten  Auslands  mit  der  Bestimmung  des  Wiedereingangs  ausgeführt  werden,  so
müssen  über  derlei  Sendungen  Uebergangsscheine  oder  Transportscheine  nach  Maßgabe
des  §.  9  ausgestellt  werden.

Sendungen  unter  Transportscheinkontrole  sind  beim  Austritt,  sowie  beim  Wiedereintritt
  den  diesseitigen  Grenzsteucrämtern  vorzuführen.

Obliegenheiten  des  Waarenführers.

§.  11.

Der  Waarenführer  hat  während  des  Transports  die  empfangenen  Transportbezettelungen
  (Uebergangsschein,  Transportschein)  stets  bei  sich  zu  führen  und  ist  verbunden,
die  Waaren  sammt  den  Bezettelungen  den  auf  den  letzteren  bezeichneten  Zoll=  und
Steuerstellen  vorzuzeigen,  auch  die  Transportausweise  dem  Steneraufsichtspersonal,  das
er  unterwegs  antrifft,  auf  Verlangen  jederzeit  vorzuweisen  und  falls  hiebei  Anstände
erhoben  werden,  denselben  mit  den  Waaren  bis  zu  dem  auf  der  Straße  nächstgelegenen
Zoll=  oder  Steueramt  zu  folgen.

Können  die  erhobenen  Anstände  daselbst  nicht  beseitigt  werden,  so  ist  der  Sachverhalt
  womöglich  unter  Beiziehung  einer  Urkundsperson  sowie  in  Gegenwart  des  Waarenführers
  von  den  untersuchenden  Beamten  vorläufig  festzustellen,  ein  genaues  Protokoll
hierüber  aufzunehmen  und  dieses  sogleich  nebst  dem  Uebergangsschein  oder  Transportschein
  der  zur  Vor=  oder  Hauptuntersuchung  zuständigen  Behörde  zur  Einleitung  des
strafrechtlichen  Verfahrens  einzusenden,  der  Ladung  aber  bis  auf  erhaltene  Weisung
durch  Beschlagnahme  sich  zu  versichern.