Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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86.

Erstreckt  sich  die  Polizeiverwaltung  einer  Königlichen  Behörde  in  gleichmäßiger
  Zuständigkeit  auf  eine  Mehrheit  von  Gemeinden,  so  wird  das  den
Gemeinden  zur  Last  fallende  Drittel  der  Gesamtkosten  dieser  Verwaltung  auf  sie
durch  den  Bezirksausschuß  für  jedes  Rechnungsjahr  unterverteilt  und  zwar  zur
einen  Hälfte  nach  der  Zahl  der  Zivilbevölkerung,  wie  sie  durch  die  letzte  amtliche
Volkszählung  ermittelt  ist,  zur  anderen  Hälfte  nach  dem  Jahressteuersoll,  das
in  den  einem  Landkreise  angehörigen  Gemeinden  der  Kreisbesteuerung,  in  Stadtkreisen
  der  Provinzialbesteuerung  des  laufenden  Rechnungsjahrs  zu  Grunde  liegt.

Auf  Antrag  der  beteiligten  Gemeinden  oder  des  Regierungspräsidenten
kann  der  Bezirksausschuß  einen  anderen  Verteilungsmaßstab  als  den  im  Abs.  1
bezeichneten  festsetzen.  Gegen  den  Beschluß  findet  binnen  einer  Ausschlußfrist
von  zwei  Wochen  Beschwerde  an  den  Minister  des  Innern  und  den  Finanzminister
  statt.  Der  andere  Verteilungsmaßstab  tritt  erst  von  dem  auf  seine
rechtskräftige  Festsetzung  folgenden  Rechnungsjahr  ab  in  Wirksamkeit.

Gegen  den  Beschluß  über  die  Unterverteilung  steht  jeder  Gemeinde  binnen
einer  Ausschlußfrist  von  vier  Wochen  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  beim
Bezirksausschusse  zu.  Die  Klage  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

87.

Die  Gemeinden  haben  die  vorläufig  festgesetzten  Kostenanteile  (§  5)  in
vierteljährlichen  Teilbeträgen  im  voraus  zu  zahlen.

Nach  Schluß  des  Rechnungsjahrs  werden  die  Kostenanteile  durch  den  Re-Jierungspräsidenten,
  für  den-Landespolizeibezirk  Berlin  durch  den  Polizeipräsidenten,
auf  Grund  des  Jahresabschlusses  endgültig  festgesetzt.

Wird  die  endgültige  Festsetzung  binnen  einer  Ausschlußfrist  von  vier  Wochen
angefochten,  so  beschließt  der  Bezirksausschuß,  für  den  Landespolizeibezirk  Berlin
der  Bezirksausschuß  Berlin.  Gegen  den  Beschluß  findet  binnen  einer  Ausschlußfrist
  von  zwei  Wochen  Klage  beim  Oberverwaltungsgerichte  statt.

88.
Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  finden  keine  Anwendung:

1.  auf  diejenigen  Gemeinden  der  Provinz  Hannover,  in  denen  die  Ortspolizeiverwaltung
  durch  die  Landräte  geführt  wird;

2.  auf  diejenigen  Gemeinden  der  Provinz  Posen,  welche  hinsichtlich  der
örtlichen  Polizeiverwaltung  den  Distriktskommissaren  unterstehen;

3.  auf  diejenigen  Gemeinden  in  der  Umgebung  von  Potsdam,  in  denen
*Jz.23  Zweige  der  Ortspolizeiverwaltung  Staatsbeamten  übertragen
ind.