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Wird bei der Ausfuhr von Bier oder geschrotetem Malz auf Rückvergütung der bezahlten
Malzsteuer Anspruch gemacht, so darf diese erst gewährt werden, wenn die Ausfuhr
durch Bescheinigung der entrichteten Uebergangssteuer am Bestimmungsort oder
durch Eintreffen des erledigten Uebergangsscheins nachgewiesen ist.
Innerer Versandt mit Berährung anderer Zollvereinsländer.
8. 10.
Sollen Wein, Obstmost, Branntwein und Bier vom Inland unter Berührung des
zollvereinten Auslands mit der Bestimmung des Wiedereingangs ausgeführt werden, so
müssen über derlei Sendungen Uebergangsscheine oder Transportscheine nach Maßgabe
des §. 9 ausgestellt werden.
Sendungen unter Transportscheinkontrole sind beim Austritt, sowie beim Wiedereintritt
den diesseitigen Grenzsteucrämtern vorzuführen.
Obliegenheiten des Waarenführers.
§. 11.
Der Waarenführer hat während des Transports die empfangenen Transportbezettelungen
(Uebergangsschein, Transportschein) stets bei sich zu führen und ist verbunden,
die Waaren sammt den Bezettelungen den auf den letzteren bezeichneten Zoll= und
Steuerstellen vorzuzeigen, auch die Transportausweise dem Steneraufsichtspersonal, das
er unterwegs antrifft, auf Verlangen jederzeit vorzuweisen und falls hiebei Anstände
erhoben werden, denselben mit den Waaren bis zu dem auf der Straße nächstgelegenen
Zoll= oder Steueramt zu folgen.
Können die erhobenen Anstände daselbst nicht beseitigt werden, so ist der Sachverhalt
womöglich unter Beiziehung einer Urkundsperson sowie in Gegenwart des Waarenführers
von den untersuchenden Beamten vorläufig festzustellen, ein genaues Protokoll
hierüber aufzunehmen und dieses sogleich nebst dem Uebergangsschein oder Transportschein
der zur Vor= oder Hauptuntersuchung zuständigen Behörde zur Einleitung des
strafrechtlichen Verfahrens einzusenden, der Ladung aber bis auf erhaltene Weisung
durch Beschlagnahme sich zu versichern.