Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beschädigung

Vorerbe  dem  Inventar  eines  erbschaft-8



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1580
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843

760

lichen  Grundstücks  einverleibt.
Das  Vermächtnis  einer  Sache  erstreckt

sich  im  Zweifel  auf  das  zur  Zeit  des

Erbfalls  vorhandene  Zubehör.
Hat  der  Erblasser  wegen  einer  nach
der  Anordnung  des  Vermächtnisses

erfolgten  B.  der  Sache  einen  Anspruch
auf  Ersatz  der  Minderung  des  Wertes,
so  erstreckt  sich  im  Zweifel  das  Vermächtnis

  auf  diesen  Anspruch.
Verwandtschaft.

Was  das  eheliche  Kind  auf  Grund
eines  zu  seinem  der  Verwaltung  resp.
Nutznießung  des  Vaters  entzogenen
Vermögen  gehörenden  Rechtes  oder
als  Ersatz  für  die  Zerstörung,  B.  oder
Entziehung  eines  zu  dem  Vermögen
gehörenden  Gegenstandes  oder  durch
ein  Rechtsgeschäft  erwirbt,  das  sich
auf  das  Vermögen  bezieht,  ist  gleichfalls
der  Verwaltung  des  Vaters  entzogen.
1651.

Beschaffenheit.

Auslobung  s.  Auslobung  —  Auslobung.

Dienstvertrag  s.  Dienst  —  Dienstvertrag.


Ehe  s.  Leibrente  760.
Ehescheidung  s.  Leibrente  760.
Erbe  s.  Gemeinschaft  745.
Gemeinschaft  s.  Benutzung  —

Gemeinschaft.

Handlung  844,  845  s.  Leibrente  760.

Leibrente.
Die  Leibrente  ist  im  voraus  zuentrichten.
Eine  Geldrente  ist  für  drei  Monate
vorauszuzahlen;  bei  iner  anderen  Rente
bestimmt  sich  der  Zeitabschnitt,  für  den
sie  im  voraus  zu  entrichten  ist,  nach

der  B.  und  dem  Zwecke  der  Rente.
Hat  der  Gläubiger  den  Beginn  des

Zeitabschnitts  erlebt,  für  den  die  Rente
im  voraus  zu  entrichten  ist,  so  gebührt

Ehmecke.  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

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8

544
701
528

694

1712

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646

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Art.
—
96

2356

1448

 

Beschaffung

ihm  der  volle  auf  den  Zeitabschnitt
entfallende  Betrag.

Miete  s.  Benutzung  —  Miete.

Sachen  s.Beschädigung  —Sachen.

Schenkung  s.  Leibrente  760.

Verwahrung.
Der  Hinterleger  hat  den  durch  die  B.
der  hinterlegten  Sache  dem  Verwahrer
entstehenden  Schaden  zu  ersetzen,  es
sei  denn,  daß  er  die  gefahrdrohende
B.  der  Sache  bei  der  Hinterlegung
weder  kennt  noch  kennen  muß  oder
daß  er  sie  dem  Verwahrer  angezeigt
oder  dieser  sie  ohne  Anzeige  gekannt  hat.

Verwandtschaft  1714  s.  Leibrente
760.

Werkvertrag.

633  s.  Berechtigung  —  Werkrertrag.

Der  Besteller  st  verpflichtet,  das  vertragsmäßig
  hergestellte  Werk  abzunehmen,
sofern  nicht  nach  der  B.  des  Werkes
die  Abnahme  ausgeschlossen  ist.
Nimmt  der  Besteller  ein  mangelhaftes
Werk  ab,  obschon  er  den  Mangel  kennt,
so  stehen  ihm  die  in  den  §§  633,  634
bestimmten  Ansprüche  nur  zu,  wenn
er  sich  seine  Rechte  wegen  des  Mangels
bei  der  Abnahme  vorbehält.
Ist  nach  der  B.  des  Werkes  die  Abnahme
  ausgeschlossen,  so  tritt  in  den
Fällen  der  §§  638,  641,  644,  645
an  die  Stelle  der  Abnahme  die  Vollendung
  des  Werkes.

Beschaffung.

Dienstvertrag  s.  Dienst  —  Dienstvertrag.


Einführungsgesetz.
s.  Beschädigung  —  CE.G.
s.  Dienstvertrag  §  618,  Handlung  §  831.

Erbschein  s.  Berechtigung  —
Erbschein.
Güterrecht.
Nimmt  der  Mann  im  Falle  a.  Gütergemeinschaft
  ohne  Einwilligung  der
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