Beschädigung
Vorerbe dem Inventar eines erbschaft-8
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1580
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lichen Grundstücks einverleibt.
Das Vermächtnis einer Sache erstreckt
sich im Zweifel auf das zur Zeit des
Erbfalls vorhandene Zubehör.
Hat der Erblasser wegen einer nach
der Anordnung des Vermächtnisses
erfolgten B. der Sache einen Anspruch
auf Ersatz der Minderung des Wertes,
so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis
auf diesen Anspruch.
Verwandtschaft.
Was das eheliche Kind auf Grund
eines zu seinem der Verwaltung resp.
Nutznießung des Vaters entzogenen
Vermögen gehörenden Rechtes oder
als Ersatz für die Zerstörung, B. oder
Entziehung eines zu dem Vermögen
gehörenden Gegenstandes oder durch
ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich
auf das Vermögen bezieht, ist gleichfalls
der Verwaltung des Vaters entzogen.
1651.
Beschaffenheit.
Auslobung s. Auslobung — Auslobung.
Dienstvertrag s. Dienst — Dienstvertrag.
Ehe s. Leibrente 760.
Ehescheidung s. Leibrente 760.
Erbe s. Gemeinschaft 745.
Gemeinschaft s. Benutzung —
Gemeinschaft.
Handlung 844, 845 s. Leibrente 760.
Leibrente.
Die Leibrente ist im voraus zuentrichten.
Eine Geldrente ist für drei Monate
vorauszuzahlen; bei iner anderen Rente
bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den
sie im voraus zu entrichten ist, nach
der B. und dem Zwecke der Rente.
Hat der Gläubiger den Beginn des
Zeitabschnitts erlebt, für den die Rente
im voraus zu entrichten ist, so gebührt
Ehmecke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
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640
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Art.
—
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Beschaffung
ihm der volle auf den Zeitabschnitt
entfallende Betrag.
Miete s. Benutzung — Miete.
Sachen s.Beschädigung —Sachen.
Schenkung s. Leibrente 760.
Verwahrung.
Der Hinterleger hat den durch die B.
der hinterlegten Sache dem Verwahrer
entstehenden Schaden zu ersetzen, es
sei denn, daß er die gefahrdrohende
B. der Sache bei der Hinterlegung
weder kennt noch kennen muß oder
daß er sie dem Verwahrer angezeigt
oder dieser sie ohne Anzeige gekannt hat.
Verwandtschaft 1714 s. Leibrente
760.
Werkvertrag.
633 s. Berechtigung — Werkrertrag.
Der Besteller st verpflichtet, das vertragsmäßig
hergestellte Werk abzunehmen,
sofern nicht nach der B. des Werkes
die Abnahme ausgeschlossen ist.
Nimmt der Besteller ein mangelhaftes
Werk ab, obschon er den Mangel kennt,
so stehen ihm die in den §§ 633, 634
bestimmten Ansprüche nur zu, wenn
er sich seine Rechte wegen des Mangels
bei der Abnahme vorbehält.
Ist nach der B. des Werkes die Abnahme
ausgeschlossen, so tritt in den
Fällen der §§ 638, 641, 644, 645
an die Stelle der Abnahme die Vollendung
des Werkes.
Beschaffung.
Dienstvertrag s. Dienst — Dienstvertrag.
Einführungsgesetz.
s. Beschädigung — CE.G.
s. Dienstvertrag § 618, Handlung § 831.
Erbschein s. Berechtigung —
Erbschein.
Güterrecht.
Nimmt der Mann im Falle a. Gütergemeinschaft
ohne Einwilligung der
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