Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

M  I.  21

19.  Heizer  bei  der  pneumatischen  Anlage:
Einjährige  Verwendung  als  Hilfsheizer.  Voraussetzung  für  die  Anstellung
ist  ferner  Ausbildung  als  Schlosser  in  einer  Maschinenwerkstätte;
20.  Maschinisten  bei  der  pneumatischen  Anlage:
a)  Maschinist  II.  Klasse:  Einjährige  Dienstzeit  als  Heizer;
b)  Maschinist  I.  Klasse:  Dreijährige  Dienstzeit  als  Maschinist  II.  Klasse;
21.  Statusmäßige  Banzeichner:
Zweijährige  diätarische  Verwendung  in  einem  technischen  oberpostamtlichen
Bureau;
22.  Zähler  des  Markenverlagsamtes:
Dreimonatliche  Verwendung  als  Hilfszähler.  Voraussetzung  für  die  Aufnahme
  ist  ferner  die  Erlernung  des  Buchbinderhandwerkes“".
II.  in  §  3  B.:
in  Ziff.  1  an  Stelle  der  Worte:

„Bureaudienergehilfe,  Briefstempler,  Briefträgergehilfe,  Packetenmacher,  Bureaudiener
  und  Generaldirektionsdiener"  zu  setzen:  „Bureaudienergehilfen,
Briefträgergehilfen,  Post-Bureaudiener  und  Postdirektionsdiener“

in  Ziff.  3  anstatt  „Telegraphendiener“  zu  setzen:
„Bureaudiener  im  Telegraphendienste“
in  Ziff.  9  anstatt  „Telegraphenwärter“  zu  setzen:

„Telegraphenwärtergehilfen,  Telgraphenwärter  und  Obertelegraphenwärter“;


hinter  Ziff.  9  einzuschalten:
„9a.  Telegraphen-Hauptmagazins-Aufseher:
a)  Die  vom  Telegraphenwärtergehilsen  geforderten  Kenntnisse;
b)  Fähigkeit,  ein  gegebenes  Thema  ans  dem  Wirkungskreise  des  Telegraphen=Hauptmagazins-Aufsehers
  in  angemessener  Form  schriftlich  darzustellen;
))  Berechnung  ebener  Figuren  sowie  des  Kreises  und  seiner  Theile,  Inhaltsbestimmung
  ebenflächiger  Körper  und  des  Cylinders;
d)  Kenntniß  der  Bedingungen  für  die  Lieferung  von  Leitungsdrähten,  Isolatoren,
  Trägern  und  Batterie-Materialien“;
in  Ziff.  13  hinter  „Depeschenboten“  einzuschalten:
„Briefein  sammler“;
hinter  Ziff.  13  einzuschalten:
„14.  Depeschenboten-Obmänner:
a)  die  vom  Depeschenboten  geforderten  Kenntnisse;