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Einen an der Legislation als so betraͤchtlich angesehen werden
koͤnne, daß der Name Monarch für ihn noch passend
ist. Es ist in dieser Beziehung z. B. zweifelhaft, ob Frankreich
noch Monarchie war unter Ludwig XVI., da dieser
blos ein vetosuspensivum hatte, also die legislative Gewalt
zuletzt doch ganz bei dem Convente war? Auch der
Mäsident des nordamerikanischen Congresses hat jenes velo
suspensiwum, wenn schon viel kürzer dauernd. So haben
wir in gewissen Zeiten des, alten Roms einen Staat vor
uns, wo die legislative Gewalt bei dem Volk in Masse,
also Demokratie war, wo aber die wichtigsten Aemter und
Ehrenstellen blos Leute aus gewissen Familien erhalten konnten,
was nach dem gewöhnlichen aber unrichtigen Sprachgebrauche
Aristokratie zu seyn scheint. So war's selbst in
Athen, daß die von der letzten Bürgerklasse kein Amt erhalten
konnten; bei dem legislativen Corps hingegen votirten
sie mit. Bei den Alten kommt nun aber noch eine
neue Schwierigkeit hinzu, die darin liegt, daß sie nicht
richtig unterschieden, was Verordnung (reglement) und was
Gesetz sey. — Jedenfalls falsch ist es aber, bei der Benennung
nach der erekutiven Gewalt sich zu richken. Der Koͤ-nig
von England hat wenig, der Präsident von Amerika
alle erekutive Gewalt, und doch ist jener Monarch, dieser nicht.
B. Verschiedene Formen konstituirter Grundverfassungen.
Diese entspringen
I. aus einer genauen Berechnung gesellschaftlicher
Quoten.
K. 19.
1) Demokratie.
Die Form der Grundverfassung des Staats steht, wenigstens
der Idee nach, mit der Entstehung desselben im Zu-