Full text : Spittler’s sämmtliche Werke. Fünfzehnter Band. (15)

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Einen  an  der  Legislation  als  so  betraͤchtlich  angesehen  werden
  koͤnne,  daß  der  Name  Monarch  für  ihn  noch  passend
ist.  Es  ist  in  dieser  Beziehung  z.  B.  zweifelhaft,  ob  Frankreich
  noch  Monarchie  war  unter  Ludwig  XVI.,  da  dieser
blos  ein  vetosuspensivum  hatte,  also  die  legislative  Gewalt
  zuletzt  doch  ganz  bei  dem  Convente  war?  Auch  der
Mäsident  des  nordamerikanischen  Congresses  hat  jenes  velo
suspensiwum,  wenn  schon  viel  kürzer  dauernd.  So  haben
wir  in  gewissen  Zeiten  des,  alten  Roms  einen  Staat  vor
uns,  wo  die  legislative  Gewalt  bei  dem  Volk  in  Masse,
also  Demokratie  war,  wo  aber  die  wichtigsten  Aemter  und
Ehrenstellen  blos  Leute  aus  gewissen  Familien  erhalten  konnten,
  was  nach  dem  gewöhnlichen  aber  unrichtigen  Sprachgebrauche
  Aristokratie  zu  seyn  scheint.  So  war's  selbst  in
Athen,  daß  die  von  der  letzten  Bürgerklasse  kein  Amt  erhalten
  konnten;  bei  dem  legislativen  Corps  hingegen  votirten
  sie  mit.  Bei  den  Alten  kommt  nun  aber  noch  eine
neue  Schwierigkeit  hinzu,  die  darin  liegt,  daß  sie  nicht
richtig  unterschieden,  was  Verordnung  (reglement)  und  was
Gesetz  sey.  —  Jedenfalls  falsch  ist  es  aber,  bei  der  Benennung
  nach  der  erekutiven  Gewalt  sich  zu  richken.  Der  Koͤ-nig
  von  England  hat  wenig,  der  Präsident  von  Amerika
alle  erekutive  Gewalt,  und  doch  ist  jener  Monarch,  dieser  nicht.
B.  Verschiedene  Formen  konstituirter  Grundverfassungen.

Diese  entspringen
I.  aus  einer  genauen  Berechnung  gesellschaftlicher
  Quoten.
K.  19.
1)  Demokratie.
Die  Form  der  Grundverfassung  des  Staats  steht,  wenigstens
  der  Idee  nach,  mit  der  Entstehung  desselben  im  Zu-