Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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beistet  er  dieser  Eitation  keine  Folge:  so  erfolgt  Relegation  des  einen  oder  des
anderen  Grades.

##.  126.

Weggewiesene,  Konsilürte  und  Relegirte  können,  auf  Antrag  ihrer  Gläubiger,
  in  dem  Schuld-Karzer  verwahrt  werden,  bis  sie  sich  mit  ihren  Gläubigern
auseinander  gesetzt  haben.  Diese  Verwahrung,  welche  von  dem  Universitäts-Amte
  verfügt  wird,  darf  jedoch  nicht  länger,  als  drey  Monathe  fortgesetzt  werden.
  Eine  Verlangerung,  doch  höchstens  auf  abermahlige  drey  Monathe,  kann,
auf  Antrag  der  Gläubiger,  von  dem  akademischen  Senate  nur  in  dem  Falle  verhängt
  werden,  wenn  die  Gläubiger  dem  Universitäts  =  Amte  bescheinigen,  daß  die
Befriedigung  bisher  durch  eigene  Schuld  des  Verhafteten  unterblieben  und  die
längere  Verhaftung  ein  Mittel  sey,  ihnen  dieselbe  zu  verschaffen.

Zieht  diese  Maßregel,  durch  Schuld  des  Verhafteten,  Ungebührnisse  nach
sich:  so  tritt  an  die  Stelle  des  Schuld=  Karzers  Festungs-Arrest.

Die  durch  die  Verhaftung  entstehenden  baren  Auslagen  haben  übrigens  die
Glaubiger,  mit  Vorbehalt  des  Ersatzes  von  dem  Schuldner,  nach  Anweisung  des
UniversitätSs-Amtes,  vorzuschießen.

Dritter  Abschnitt.
Aufhören  des  akademischen  Bürgerrechtes.

K.  127.
Das  akedemische  Bürgerrecht  erlischt  gänzlich:
1)  mit  dem  Ablaufe  von  4  Jahren  von  dem  wirklichen  Eintritte  in  dasselbe,
  f

2)  durch  freywillige  woͤrtliche  oder  thaͤtlich  erklaͤrte  Aufgebung.

g.  128.

Als  thätlich  erklärte  Aufgebung  des  akademischen  Bürgerrechtes  wird  angesehen
  das  Austreten  aus  den  akademischen  Verhültnissen  durch  Unterlassung  des.
Kollegien-Besuches,  durch  Betreibung  eines  bürgerlichen  Gewerbes,  durch  Verheirathung,
  durch  andere  als  bey  der  Akademie  erlangte  Anstellung.