Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Bekanntmachung,  das  Pfandverleih=  und  Pfandvermittlungsgewerbe  betreffend.
fl.  Slaatminsterium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern.

I.  In  §  22  der  Bekanntmachung  vom  11.  Februar  1911,  das  Pfandleihgewerbe
betreffend,  (GV  Bl.  S.  83)  wird  der  2.  Absatz  aufgehoben.

II.  In  §  4  Absatz  1  der  Bekanntmachung  vom  11.  Februar  1911,  das  Pfandvermittlungsgewerbe
  betreffend,  (GVBl.  S.  94)  werden  die  Worte  „Pfandscheine  bei  der
Ortspolizeibehörde,“  gestrichen:  Absatz  2  und  3  werden  aufgehoben.

Ferner  werden  in  der  Anlage  Muster  1  (Pfandbuch)  zu  letzterer  Bekanntmachung  die
Spalte  14  und  die  Worte  „Tag  der  Bevollmächtigung  nach  §  4  Abs.  2,  dann“  in
Spalte  22  gestrichen.

München,  den  8.  Januar  1912.

Dr.  Graf  v.  Podewils.

 

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Nr.  7010a  17.
Bekanntmachun  g,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
##  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Landwirtschaftsbank,  e.  G.  m.  b.  H.  in  München,  wurde  die  Genehmigung
  erteilt,  nachstehende,  auf  den  Inhaber  lautende,  in  Stücke  zu  5000,  2000,
1000,  500,  200  und  100  —X  eingeteilte  Schuldverschreibungen  in  den  Verkehr  zu  bringen:
eine  weitere  Serie  (VI)  verlosbarer  und  zu  4%  verzinslicher  Schuldbriefe  für  Gemeindedarlehen
  (Kommunalobligationen)  im  Gesamtbetrage  von  fünf  Millionen  Mark.

München,  den  10.  Januar  1912.

J.  A.
Staatsrat  v.  Arczeisen.

Nr.  8/Wvo.

Bekanntmachung  über  den  Vollzug  der  Reichsversicherungsordnung  im  Bereiche  der  Verkehrsverwaltung.


K.  Staatsministerien  des  JInnern  und  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  Grund  des  §  112  der  RVO.  werden  hinsichtlich  der  im  Betriebe  der  K.  B.  Ver-