18
Bekanntmachung, das Pfandverleih= und Pfandvermittlungsgewerbe betreffend.
fl. Slaatminsterium des Königlichen Hauses und des Außern.
I. In § 22 der Bekanntmachung vom 11. Februar 1911, das Pfandleihgewerbe
betreffend, (GV Bl. S. 83) wird der 2. Absatz aufgehoben.
II. In § 4 Absatz 1 der Bekanntmachung vom 11. Februar 1911, das Pfandvermittlungsgewerbe
betreffend, (GVBl. S. 94) werden die Worte „Pfandscheine bei der
Ortspolizeibehörde,“ gestrichen: Absatz 2 und 3 werden aufgehoben.
Ferner werden in der Anlage Muster 1 (Pfandbuch) zu letzterer Bekanntmachung die
Spalte 14 und die Worte „Tag der Bevollmächtigung nach § 4 Abs. 2, dann“ in
Spalte 22 gestrichen.
München, den 8. Januar 1912.
Dr. Graf v. Podewils.
— — —
Nr. 7010a 17.
Bekanntmachun g, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend.
## Staatsministerium des Innern.
Der Bayerischen Landwirtschaftsbank, e. G. m. b. H. in München, wurde die Genehmigung
erteilt, nachstehende, auf den Inhaber lautende, in Stücke zu 5000, 2000,
1000, 500, 200 und 100 —X eingeteilte Schuldverschreibungen in den Verkehr zu bringen:
eine weitere Serie (VI) verlosbarer und zu 4% verzinslicher Schuldbriefe für Gemeindedarlehen
(Kommunalobligationen) im Gesamtbetrage von fünf Millionen Mark.
München, den 10. Januar 1912.
J. A.
Staatsrat v. Arczeisen.
Nr. 8/Wvo.
Bekanntmachung über den Vollzug der Reichsversicherungsordnung im Bereiche der Verkehrsverwaltung.
K. Staatsministerien des JInnern und für Verkehrsangelegenheiten.
Auf Grund des § 112 der RVO. werden hinsichtlich der im Betriebe der K. B. Ver-