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zur Beibringung von beglaubigten Heimathscheinen birnen der nächsten drei Monate
anzuhalten, nach fruchtlostm Ablauf dieses Termins aber ohne Nachsicht aus dem Königreich
auszuweisen.
Kuͤnftig aber darf keinem auslaͤndischen Juden, der nicht mit einem vorschriftmäfigen
Heimathscheine versehen ist, der Ausenthalt als Gewerbs-Gehülfe, Dienstbote oder
Hausgenosse in einer Gemeinde gestattet werden.
Die Heimathscheine sind während der Zeit des Ausenthalts bei der Orts-Pokizei-Behörde
zu verwahren.
. 9.
In Beziehung auf den Besuch inländischer Jahrmärkte durch ausländische Juden
wird auf die Vorschrift der Berordnung vom 15. Okt. 1825 (Reg. Blatt S. 769) verwiesen.
Ausser den Jahrmérkten ist den ausländischen Juden nicht blos der kaufmännische
Detailhandel, sondern auch jede Art von Schacher-Gewerbe, und zwar lehteres, das
erstemal bei einer Strafe von 5 — 3 Tagen Gefángniß, im Wiederholungsfalle aber
bei schärferer Ahndung verboten.
Der ausländische Jude, der auf der Uebertretung dieses Verbots betreten wird,
ist an das zuständige Bezirksamt zur Bestrafung einzuliefern und nach vollzogener
Strafe aus dem Königreich auszuweisen.
. 10.
Zum Arr. 10 des Gesetzes.
Die Gesuche auslündischer Ioracliten um Ausnahme in das Staatsbürgerrecht sind,
wenn die gesehlichen Erfordernisse für die Bewilligung eines solchen Gesuchs vorhanden
sind, durch die Kreio-Regierung dem Ministerium zur Entscheidung vorzulegen; wenn
es aber an jenen Ersordernissen mangelt, von dem Bezirksamt und beziehungsweise ron
der Kreis-Regierung sogleich zurückzuweisen.
6. 11.
Zum Art. #1 des Gesetzes.
Die einer Gemeinde als Bürger oder Beißßer angehbrigen Joraeliten find nach