Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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zur  Beibringung  von  beglaubigten  Heimathscheinen  birnen  der  nächsten  drei  Monate
anzuhalten,  nach  fruchtlostm  Ablauf  dieses  Termins  aber  ohne  Nachsicht  aus  dem  Königreich
  auszuweisen.

Kuͤnftig  aber  darf  keinem  auslaͤndischen  Juden,  der  nicht  mit  einem  vorschriftmäfigen
  Heimathscheine  versehen  ist,  der  Ausenthalt  als  Gewerbs-Gehülfe,  Dienstbote  oder
Hausgenosse  in  einer  Gemeinde  gestattet  werden.

Die  Heimathscheine  sind  während  der  Zeit  des  Ausenthalts  bei  der  Orts-Pokizei-Behörde
  zu  verwahren.

.  9.

In  Beziehung  auf  den  Besuch  inländischer  Jahrmärkte  durch  ausländische  Juden

wird  auf  die  Vorschrift  der  Berordnung  vom  15.  Okt.  1825  (Reg.  Blatt  S.  769)  verwiesen.

Ausser  den  Jahrmérkten  ist  den  ausländischen  Juden  nicht  blos  der  kaufmännische
Detailhandel,  sondern  auch  jede  Art  von  Schacher-Gewerbe,  und  zwar  lehteres,  das
erstemal  bei  einer  Strafe  von  5  —  3  Tagen  Gefángniß,  im  Wiederholungsfalle  aber
bei  schärferer  Ahndung  verboten.

Der  ausländische  Jude,  der  auf  der  Uebertretung  dieses  Verbots  betreten  wird,
ist  an  das  zuständige  Bezirksamt  zur  Bestrafung  einzuliefern  und  nach  vollzogener
Strafe  aus  dem  Königreich  auszuweisen.

.  10.
Zum  Arr.  10  des  Gesetzes.

Die  Gesuche  auslündischer  Ioracliten  um  Ausnahme  in  das  Staatsbürgerrecht  sind,
wenn  die  gesehlichen  Erfordernisse  für  die  Bewilligung  eines  solchen  Gesuchs  vorhanden
sind,  durch  die  Kreio-Regierung  dem  Ministerium  zur  Entscheidung  vorzulegen;  wenn
es  aber  an  jenen  Ersordernissen  mangelt,  von  dem  Bezirksamt  und  beziehungsweise  ron
der  Kreis-Regierung  sogleich  zurückzuweisen.

6.  11.
Zum  Art.  #1  des  Gesetzes.

Die  einer  Gemeinde  als  Bürger  oder  Beißßer  angehbrigen  Joraeliten  find  nach