138 Ausführungsbestimmungen.
§ 13.
Den Arbeitgebern und ihren Vertretern ist untersagt,
die Arbeiter oder die nach dem Versicherungsgesetze
für Angestellte versicherungspflichtigen Angestellten
ihres Betriebs in der Ausübung des Wahlrechts
bei den nach § 11 Abs. 2, 3 des Gesetzes vorzunehmenden
Wahlen zu den Arbeiterausschüssen oder
den Angestelltenausschüssen oder in der Übernahme
oder Ausübung der Tätigkeit als Mitglied eines solchen
Ausschusses zu beschränken oder sie wegen der
übernahme oder der Art der Ausübung zu benachteiligen.
Arbeitgeber oder ihre Vertreter, die dagegen verstoßen,
werden mit Geldstrafe bis zu dreihundert
Mark oder mit Haft bestraft.
8 14.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ver—
kündung in Kraft.
Berlin, den 30. Januar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
3. Anweisung über das Verfahren bei den auf Grund
des Hilfsdienstgesetzes gebildeten Ausschüssen. Vom
30. Januar 1917.
(Anw.)
Auf Grund des § 10 des Gesetzes über den vaterländischen
Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 1333) wird folgendes bestimmt: