Full text : Militär-Lexikon.

138  Ausführungsbestimmungen.

§  13.

Den  Arbeitgebern  und  ihren  Vertretern  ist  untersagt,
  die  Arbeiter  oder  die  nach  dem  Versicherungsgesetze
  für  Angestellte  versicherungspflichtigen  Angestellten
  ihres  Betriebs  in  der  Ausübung  des  Wahlrechts
  bei  den  nach  §  11  Abs.  2,  3  des  Gesetzes  vorzunehmenden
  Wahlen  zu  den  Arbeiterausschüssen  oder
den  Angestelltenausschüssen  oder  in  der  Übernahme
oder  Ausübung  der  Tätigkeit  als  Mitglied  eines  solchen
  Ausschusses  zu  beschränken  oder  sie  wegen  der
übernahme  oder  der  Art  der  Ausübung  zu  benachteiligen.


Arbeitgeber  oder  ihre  Vertreter,  die  dagegen  verstoßen,
  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert
Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

8  14.

Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Ver—
kündung  in  Kraft.

Berlin,  den  30.  Januar  1917.
Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Dr.  Helfferich.

3.  Anweisung  über  das  Verfahren  bei  den  auf  Grund
des  Hilfsdienstgesetzes  gebildeten  Ausschüssen.  Vom
30.  Januar  1917.

(Anw.)

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen

  Hilfsdienst  vom  5.  Dezember  1916  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  1333)  wird  folgendes  bestimmt: