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das Gesetz, betreffend nachträgliche Bestimmungen zum Gesetze über die Gerichtsverfassung,
vom 7. März 1873, ferner
der Art. 9 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur allgemeinen deutschen Wechselordnung
vom 6. Mai 1849 und
das Gesetz über die Gerichtsferien vom 30. Mai 1858
außer Wirsamkeit.
Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 24. Januar 1879.
Karl.
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt. Faber.
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