Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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das  Gesetz,  betreffend  nachträgliche  Bestimmungen  zum  Gesetze  über  die  Gerichtsverfassung,
  vom  7.  März  1873,  ferner

der  Art.  9  Abs.  2  des  Einführungsgesetzes  zur  allgemeinen  deutschen  Wechselordnung
  vom  6.  Mai  1849  und

das  Gesetz  über  die  Gerichtsferien  vom  30.  Mai  1858

außer  Wirsamkeit.
Unser  Justizministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben  Stuttgart,  den  24.  Januar  1879.

Karl.
Mittnacht.  Renner.  Geßler.  Sick.  Wundt.  Faber.

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