426 Biertes Buch. II: Heinrich angeklagt und verurteilt.
sich also Herzog Heinrich verantworten sollte, war sehr stark besucht"), aber
auch hier hatte der Herzog sich nicht eingestellt. Um so heftiger und dringender
wurden jetzt die Klagen seiner Feinde, unter denen wieder der Landsbergerde-Anerbieten
des Zweikampfes erneuerte'"). Schon hier sollen einige Finsten
eine Heerfahrt gegen die herzogliche Feste Haldensleben gelobt haben“).
Ungezügelt, getragen durch die öffentliche Meinung und die Stimmung ganz
Deutschlands, brachen jetzt von allen Seiten die Feinde des Löwen auf in
ein. Ihren ersten Schritt konnte man nicht ungerechtfertigt nennen: da der
Herzog die von dem Bischof von Halberstadt mit vollständigem Fug zurücgeforderten
Lehenf) nicht herausgeben wollteff), tat Ulrich ihn und seine
Dienstmannen in den Kirchenbann. Nur in den Klöstern durfte bei verschlossenen
Türen von den Mönchen der Gottesdienst abgehalten werdenftt).
Über die Wirkungen des Bannes unter Heinrichs Anhängern ist nichts überliefert,
aber sie müssen groß und gewaltig gewesen sein, wie es sich von einer
Zeit nicht anders erwarten läßt, in der sich der Kaiser soeben vor der Kirche gedemütigt
und diese eine weltbeherrschende Stellung erlangt hatte, wie noch
nie zuvor.
Die Größe und Allgemeinheit der gegen ihn sich offenbarenden Feindschaft
stimmte Heinrich bedenklich. Er bat also den Kaiser, ihm eine Unterredung zu
gestatten, die dann in der Nähe der herzoglichen Stadt Haldensleben stattfands).
Mit hochherziger und einsichtiger Milde versprach ihm der Kaiser, den
4 Curia apud Magdeburg satis oelebris; Chron. Regia Colon. I.#C. — Enengutenhoi,
Sächs. Weltchron., S. 230.— Nach den An. Magdeb., p. 194, wäre der Kaiser, seine
Gemahlin und sein Sohn Heinrich dort gekrönt worden. (7) — Kaiserliche Urkunde zu
Magdeburg vom 29. Juni bis 6. Juli; St., Nr. 4282—4287.
*) S. S. 425, Anmerk. .
*#“) Sächs. Weltchron. a. a. O.
)S. S. 420f.
f1) Krit. Erört. IIc.
# Arn. Lubic. II. 12. — Die Geschichte von einer Demütigung Heinrichs vor dem
Bischof, die Arnold erzählt, ist frei erfunden ad majorem eoclesiae gloriam, wie der
Fortgang der Ereignisse deutlich erweist. Die Befreiung von dem Banne ist erst im
Dezember 1180 dem Bischof von Heinrich abgezwungen worden. Arnold kann sich
nicht enthalten (II. 24), den Bischöfen den Rat zur häufigen Anwendung der geistlichen
Waffen zu geben: ecce enim Lco ille saeuissimus, ad cuius rugitum contremuft
terra, constrictus gladio spirituali ad terram humiliatus est! Z
5) Arn. Lubic. II, 10: In Haldeslef tamen constitutus per internunins colloguium
domni imperaturi expetiit. Imperator itague exist ad eum ad locum placiti. Quem
dux verbis lenire studuit. Imperator arstim quinque milia marcarum ab ec expetüt.
hoc es dans consilium, athunc honorem imperative maiestati deferret et sio ipeo
mediante gratiam principum quos offenderat inveniret. Ui autem durum risum
est tantam persolvere pecuniam, et non acquiescens verbis imperatoris discess.
Aus diesen Worten geht deutlich hervor, daß 1. der Kaiser für die Buße von 5000 Mark
dem Herzog die Aussöhnung mit den Fürsten fest versprochen, und 2. der Herzog
das Anerbieten nur zurückgewiesen hat, weil er eine so bedeutende Summe Geldes
nicht zahlen wollte. Wenn Haller (S. 438) behauptet, die Zusage des Kaisers sei so
unbestimmt gewesen, daß Heinrich sich erklärlicherweise darauf nicht einlassen konnte,
so steht dies mit der Quelle, auf die er sich bezieht, in offenem Widerspruch und ist
nur aus seinem Streben zu erklären, das Tun Heinrichs allerorten zu rechtfertigen
und den Kaiser Friedrich als einen rücksichtslosen Gewaltmenschen hinzustellen. —
An. Pegav., p. 263. — Krit. Erört. II a.