Full text : Heinrich der Löwe Herzog von Bayern und Sachsen.

&  10.  Die  Spurweite  hat  1,1  Zöm  im  Lichten  der  Schienen  zu  betragen.

Die  Steigungsverhältnisse  und  Krümmungshalbmesser,  die  Wahl  des  Systems  für
den  Oberbau,  die  Transportmittel,  und  das  Signalwesen,  die  Kreuzungen  mit  anderen
Bahnen  und  öffentlichen  Straßen,  sowie  die  Regulirungen  oder  Verlegungen  des  Wasserlaufs
  an  öffentlichen  Flüssen,  die  Anlage  und  Einrichtung  der  Stationen  und  Haltepunkte
  und  die  Projectirung  der  wichtigeren  Hoch=  und  Kunstbauten,  bedürfen  specieller
Genehmigung  der  Staatsregierung,  auch  kann  letztere  die  Anlegung  neuer  Stationen
und  Haltepunkte  im  Interesse  des  öffentlichen  Verkehrs  anordnen.

11.  An  den  Endpunkten  ist  die  Bahn  in  unmittelbare  Gleisverbindung  mit  den
anstoßenden  Eisenbahnen  zu  bringen.  Auch  ist  die  Gesellschaft  verbunden,  dem  Anschlusse
anderer  Bahnen,  vorbehältlich  der  Verständigung  über  die  Art  der  Ausführung,  kein
Hinderniß  in  den  Weg  zu  stellen.

Kommt  über  solche  Anschlüsse  keine  gütliche  Vereinbarung  zu  Stande,  so  entscheidet
die  Staatsregierung.

&1.  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  Eisenbahn  stets  in  gutem  und  fahrbarem
Zustande  zu  erhalten,  tüchtige  und  ausreichende  Transportmittel  für  Personen,  Waaren
und  Thiere  bereit  zu  halten,  auch  die  Beförderung  selbst  regelmäßig  und  ohne  perfönliche
  Begünstigung  nach  Maßgabe  der  Zeit=  und  Reihenfolge  der  Anmeldung  zu  besorgen,
sowie  den  von  der  Staatsregierung  im  Interesse  des  öffentlichen  Verkehrs  für  nothwendig
erachteten  Anordnungen  in  Bezug  auf  die  Unterhaltung  der  Bahn,  sowie  auf  den  Betrieb
  (einschließlich  der  An=  und  Abfuhre  der  Güter)  und  die  Betriebseinrichtungen
Folge  zu  leisten.  Der  Betrieb  ist  mit  den  Anschlußbahnen  in  die  nöthige  Uebereinstimmung
  zu  setzen.

Bei  Unterbrechung  des  Betriebs  durch  Beschädigungen  oder  sonstige  Unfälle  und
Naturereignisse  hat  die  Gesellschaft  für  thunlichste  Beschleunigung  der  Wiederherstellung
zu  sorgen,  ist  auch  verpflichtet,  bereits  übernommene  Personen  und  Güter  ohne  Tariferhöhung
  an  die  bedungenen  Bestimmungsorte  befördern  zu  lassen.

Zu  Erfüllung  vorstehender  Obliegenheiten  kann  die  Gesellschaft  Seiten  der  Aufsichtsbehörde
  nach  Befinden  durch  Strafauflagen  angehalten  werden  und  hat  sich,  wenn  auch
diese  fruchtlos  bleiben,  der  Entziehung  der  Verwaltung  und  Sequestration  zu  gewärtigen.

13.  Die  Tarife  und  Fahrpläne,  sowie  deren  Abänderungen  unterliegen  der
Genehmigung  der  Staatsregierung.  Auf  Verlangen  der  Letzteren  ist  die  Gesellschaft
verpflichtet,  auf  größere  Entfernungen  den  Einpfennigtarif  für  den  Transport  von  Kohlen
und  Koaks  und  eventuell  der  übrigen  im  Art.  45  der  Verfassung  des  Deutschen  Reiches
bezeichneten  Gegenstände  einzuführen.