Full text: Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

IV Vorwort zur ersten Auflage. 
Verfassungs-Verhältnisse zu keiner festeren Gestaltung gelangt 
sind, noch eine geraume Zeit nicht genügt werden können. ) 
Unter diesen Umständen entschloß sich der Verfasser, den 
Versuch zu machen, auf wissenschaftlichem Weg das geltende baye— 
rische Verfassungsrecht in gedrängter, aber möglichst vollständiger 
Darstellung zu einem Ganzen zu gestalten. Die Arbeit war bei 
dem angedeuteten Stande der Gesetzgebung weder leicht, noch er— 
quickend; gar oft ist die Herstellung des inneren Einklangs der 
einzelnen Theile des Systems nicht möglich, und man ist ge- 
nöthigt, ganz analoge Institute nach völlig verschiedenen Grund- 
sätzen zu behandeln. Der Verfasser unterzog sich dessen ungeachtet 
dem Unternehmen, weil er einerseits für seine akademischen Vor- 
träge über bayerisches Staatsrecht einer den positiven Stoff 
möglichst erschöpfenden Grundlage bedurfte, und weil er anderseits 
glaubte, damit auch allen denjenigen einen nützlichen Dienst erweisen 
zu können, welche sich, sei es zu Zwecken ihres Berufs oder aus 
freiem Antriebe, mit dem bayerischen Verfassungsrechte bekannt 
machen wollen. In Berücksichtigung der Bedürfnisse des Prak- 
tikers gab er den Stoff vollständiger, als dieses in dem Leitfaden 
geschehen war. — 
Was die Art der Behandlung des Stoffs betrifft, so hat der 
Verfasser, soviel er sich bewußt ist, nirgends aus dem Auge ver- 
loren, daß seine Aufgabe in der systematischen Darstellung des 
positiven Rechts bestehe; er hat daher Politik und politische Rai- 
sonnements weder überhaupt in die Darstellung aufgenommen, 
noch zur Entscheidungsquelle bei etwaigen Zweifelsfällen erhoben, 
sondern die Gründe für die Beantwortung streitiger Fragen dem 
bestehenden positiven Rechte entnommen. 
1) Bis zum Erscheinen der zweiten Auflage haben von diesen Entwürfen 
nur die beiden letzteren Gesetzeskraft erlangt. 
München, am 22. Juli 1851. 
NBözl.
	        
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